OGH
21.08.2007
11Os81/07g (11Os82/07d, 11Os83/07a, 11Os84/07y)
StPO §494a;
StPO §494b;
Wurde die Probezeit bereits in einem, wenngleich noch nicht rechtskräftigen Beschluss auf die Höchstfrist des Paragraph 53, Absatz 3, StGB verlängert, so führt das - infolge der Bindungswirkung eines solchen Beschlusses vergleiche RIS-Justiz RS0101911) rechtsrichtige - Unterlassen einer (neuerlichen) Verlängerung der Probezeit (für den Fall der Beseitigung des bindenden Verlängerungsbeschlusses) nicht zu der von Paragraph 494 b, StPO angeordneten Präklusion.
TE OGH 2007/08/21 11 Os 81/07g
RS0122488