(2)Absatz 2,Ein Ausspruch nach Abs. 1 Z. 4 steht dem Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmaß von je fünf Jahren nicht übersteigen, und dem Bezirksgericht nur bei Strafen und Strafresten, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Abs. 1 Z. 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme.Ein Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 4, steht dem Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmaß von je fünf Jahren nicht übersteigen, und dem Bezirksgericht nur bei Strafen und Strafresten, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Absatz eins, Ziffer 4, nicht treffen darf, hat es auszusprechen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme.