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Strafprozeßordnung 1975 § 494a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 494a

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch drei. Widerruf einer bedingten Nachsicht

Paragraph 494 a,
  1. Absatz eins,Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des nachträglichen Ausspruches der Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) vor, so ist auszusprechen, daß die neue Verurteilung für einen solchen Ausspruch keinen Anlaß bildet.
    2. Ziffer 2
      Liegen die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung vor, so ist auszusprechen, daß von einem Widerruf aus Anlaß der neuen Verurteilung abgesehen wird.
    3. Ziffer 3
      Liegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre; im übrigen ist auszusprechen, daß in dem Verfahren, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
    4. Ziffer 4
      Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung vor, so ist der Widerruf auszusprechen.
  2. Absatz 2,Ein Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 4, steht dem Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmaß von je fünf Jahren nicht übersteigen, und dem Bezirksgericht nur bei Strafen und Strafresten, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Absatz eins, Ziffer 4, nicht treffen darf, hat es auszusprechen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme.
  3. Absatz 3,Vor der Entscheidung hat das Gericht den Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer zu hören und Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen. Von der Anhörung des Angeklagten kann abgesehen werden, wenn das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird und ein Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfolgt. Von der Anhörung des Bewährungshelfers kann abgesehen werden, wenn das Gericht einen nachträglichen Strafausspruch oder einen Widerruf nicht in Betracht zieht. Anstelle der Einsicht in die Akten kann sich das Gericht mit der Einsicht in eine Abschrift des früheren Urteils begnügen, wenn dieses eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung nach Absatz eins, darzustellen vermag.
  4. Absatz 4,Die Entscheidungen nach Absatz eins, mit Ausnahme des Strafausspruches nach Ziffer 3, erster Satz sowie der Vorbehalt nach Absatz 2, ergehen mit Beschluß. Der Beschluß ist gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden und auszufertigen. Der Beschluß und sein Unterbleiben können mit Beschwerde angefochten werden.
  5. Absatz 5,Die Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 können auch gemeinsam mit einer Strafverfügung getroffen werden. Ein Einspruch gegen die Strafverfügung setzt auch eine solche Entscheidung außer Kraft. Eine gesonderte Beschwerde gegen diese Entscheidung ist unzulässig.
  6. Absatz 6,In einem Beschluß, mit dem vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung abgesehen wird, kann das erkennende Gericht auch die Probezeit verlängern; zugleich mit einem Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 können auch Weisungen erteilt, die Bewährungshilfe angeordnet und familien- oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen getroffen werden (Paragraphen 53, Absatz 2, StGB, 15 Absatz 2, JGG).
  7. Absatz 7,Das erkennende Gericht hat unverzüglich alle Gerichte zu verständigen, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach den vorstehenden Bestimmungen betroffen sind.

Schlagworte

Schöffengericht, familienrechtliche Verfügung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039139

Alte Dokumentnummer

N2199660299J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P494a/NOR12039139

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