OGH
28.06.2000
13Os75/00; 15Os137/02; 11Os81/07g (11Os82/07d, 11Os83/07a, 11Os84/07y)
StGB §53 Abs2;
Im Falle des Absehens vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Wird mehrmals vom Widerruf abgesehen, so kann auch die Verlängerung der Probezeit mehrmals verfügt werden, bis das zulässige Höchstmaß von fünf Jahren erreicht ist.
TE OGH 2000/06/28 13 Os 75/00
TE OGH 2002/11/28 15 Os 137/02
TE OGH 2007/08/21 11 Os 81/07g
RS0113907