Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2000

Geschäftszahl

13Os75/00; 15Os137/02; 11Os81/07g (11Os82/07d, 11Os83/07a, 11Os84/07y)

Norm

StGB §53 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle des Absehens vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Wird mehrmals vom Widerruf abgesehen, so kann auch die Verlängerung der Probezeit mehrmals verfügt werden, bis das zulässige Höchstmaß von fünf Jahren erreicht ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000/06/28 13 Os 75/00

TE OGH 2002/11/28 15 Os 137/02

TE OGH 2007/08/21 11 Os 81/07g

Rechtssatznummer

RS0113907