Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 494b

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 494b

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 494 b,

Hat das erkennende Gericht bei der Urteilsfällung einen Ausspruch nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 zu Unrecht unterlassen oder im Fall eines Ausspruches nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, die Probezeit nicht verlängert und hat der Ankläger das Unterbleiben einer solchen Entscheidung nicht angefochten, so darf ein nachträglicher Ausspruch der Strafe, ein Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung oder eine Verlängerung der Probezeit aus Anlaß der neuen Verurteilung nicht mehr erfolgen, sofern die frühere Verurteilung oder die bedingte Entlassung aktenkundig war.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030831

Alte Dokumentnummer

N2197524184S

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