Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/09/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Entscheidungsdatum

16.08.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §128 Abs1
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/09/0028 B 2. Dezember 2021 RS 2 (hier Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 128 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz; nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Festsetzung der Gesamtbeurteilung nach dem RStDG - Der Antragsteller hat bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab vergleiche VwGH 30.8.2019, Ra 2019/10/0134, mwN). Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird ein für den Revisionswerber unverhältnismäßiger Nachteil nicht hinreichend konkretisiert. Bloß abstrakte von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen vergleiche VwGH 20.10.1987, AW 87/09/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L01

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022090089_20220816L01

Rechtssatz für Ra 2022/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Entscheidungsdatum

28.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs7
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/09/0014 E 2. November 2020 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG (Fristsetzungsanträge) nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sind Rechtsbehelfe einer Partei zur Beschwerde an den VwGH über die Verfahrensdauer bei einem VwG. Eine vordringliche Behandlung durch unverzügliche Vorlage an das übergeordnete Gericht - hier der VwGH - ist wie auch bei anderen Rechtsbehelfen oder Rechtmitteln grundsätzlich geboten. Lediglich wenn innerhalb des Zeitraumes, der dem VwG nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zur erstmaligen Fristsetzung für die Nachholung zukommt, die Entscheidung nachgeholt wird, wird im Ergebnis der Zweck des Fristsetzungsantrages (auch ohne unmittelbare Vorlage) erreicht (der Gesetzgeber privilegiert diesen Fall auch gemäß Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Fall VwGG beim Ersatz des Schriftsatzaufwandes).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L03

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022090089_20221128L01

Rechtssatz für Ra 2022/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Entscheidungsdatum

28.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §58b
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. RStDG § 58b heute
  2. RStDG § 58b gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. RStDG § 58b gültig von 25.02.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  4. RStDG § 58b gültig von 01.01.2012 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand, dass eine andere Richterin - nach Meinung des Diziplinarbeschuldigten - wegen vergleichbarer Pflichtwidrigkeiten, wie sie dem Diziplinarbeschuldigten zur Last gelegt werden, nicht disziplinär verfolgt werde, kann eine Behandlung des Diziplinarbeschuldigten entgegen der Bestimmung des Paragraph 58 b, RStDG nicht abgeleitet werden. So besteht nach der Rechtsprechung des VwGH kein Anspruch auf eine "Gleichheit im Unrecht" vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095; 14.12.2005, 2003/12/0117).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L04

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022090089_20221128L02

Rechtssatz für Ra 2022/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Entscheidungsdatum

28.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §43a idF 2009/I/153
RStDG §101 Abs1
RStDG §128 Abs1
RStDG §57a idF 2009/I/153
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. RStDG § 101 heute
  2. RStDG § 101 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. RStDG § 101 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 101 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 101 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  6. RStDG § 101 gültig von 01.03.1968 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968
  1. RStDG § 57a heute
  2. RStDG § 57a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach den Materialien zur 2. Dienstrechts-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, mit der Paragraph 57 a, RStDG eingeführt und zur Erläuterung insoweit auf die Ausführungen zu dem mit derselben Novelle geschaffenen Paragraph 43 a, BDG 1979 verwiesen wurde, versteht man unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ BKA-931.015/0002-III/7/2005). Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema ‚Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue Paragraph 43 a, BDG 1979 deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber ‚auf die Goldwaage gelegt' wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn ‚die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ‚ernstlich gestört' wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden vergleiche ErläutRV 488 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, 16).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L11

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022090089_20221128L03

Rechtssatz für Ra 2022/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Entscheidungsdatum

28.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §123
RStDG §101 Abs1
RStDG §123
RStDG §128 Abs1
RStDG §57a idF 2009/I/153
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. RStDG § 101 heute
  2. RStDG § 101 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. RStDG § 101 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 101 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 101 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  6. RStDG § 101 gültig von 01.03.1968 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968
  1. RStDG § 57a heute
  2. RStDG § 57a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2020, Ra 2020/09/0056, unter Heranziehung der in der Rechtsprechung zur (vergleichbaren) Bestimmung des Paragraph 123, BDG 1979 zur Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Beamte entwickelten Grundsätze auf das Verfahren zur Einleitung einer Disziplinaruntersuchung nach Paragraph 123, RStDG gegen Verwaltungsrichter vor den VwG ausgeführt: Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0008). Dies bedeutet aber auch: Kann das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung ausgeschlossen werden, ist die Einleitung (oder hier: Ausdehnung) einer Disziplinaruntersuchung bereits in dieser Phase abzulehnen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L05

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022090089_20221128L04

Rechtssatz für Ra 2022/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Entscheidungsdatum

28.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §101 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. RStDG § 101 heute
  2. RStDG § 101 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. RStDG § 101 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 101 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 101 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  6. RStDG § 101 gültig von 01.03.1968 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 101, Absatz eins, RStDG ergibt sich, dass nicht wegen jeder Standes- oder Amtspflichtverletzung über einen Richter eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist, sondern nur, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt vergleiche VwGH 24.6.2020, Ra 2020/09/0022).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L06

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022090089_20221128L05

Rechtssatz für Ra 2022/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Entscheidungsdatum

28.11.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §101 Abs1
RStDG §57a idF 2009/I/153
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. RStDG § 101 heute
  2. RStDG § 101 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. RStDG § 101 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 101 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 101 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  6. RStDG § 101 gültig von 01.03.1968 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968
  1. RStDG § 57a heute
  2. RStDG § 57a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nicht alle als unfreundlich oder respektlos empfundenen zwischenmenschlichen Verhaltensweisen sind dazu geeignet, den Verdacht einer unter Paragraph 57 a, RStDG zu subsumierenden Dienstpflichtverletzung zu begründen. So wurde unter diesem Gesichtspunkt etwa auch schon judiziert, dass nicht jede unpassende Äußerung gegenüber einem Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung darstellt vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0120).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L07

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022090089_20221128L06

Rechtssatz für Ra 2022/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Entscheidungsdatum

28.11.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §101 Abs1
RStDG §57a idF 2009/I/153
RStDG §58 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. RStDG § 101 heute
  2. RStDG § 101 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. RStDG § 101 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 101 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 101 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  6. RStDG § 101 gültig von 01.03.1968 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968
  1. RStDG § 57a heute
  2. RStDG § 57a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. RStDG § 58 heute
  2. RStDG § 58 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RStDG § 58 gültig von 25.02.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  4. RStDG § 58 gültig von 01.01.1988 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1987
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das zeitlich knappe Stellen eines dienstrechtlichen Antrags, mag die Verspätung des Ersuchens auch zu einem Mehraufwand in der Verwaltung führen oder einer zeitgerechten Erledigung entgegenstehen, ist bereits für sich nicht geeignet, den relevanten Verdacht eines Verstoßes gegen das Gebot eines achtungsvollen Umgangs mit Vorgesetzten und dem Beitrag zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit iSd. Paragraph 57 a, RStDG zu erzeugen. Weder kann durch das hier angesprochene Verhalten "die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt" noch die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede "ernstlich gestört" werden vergleiche VwGH 20.1.2021, Ra 2019/09/0137).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L08

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022090089_20221128L07

Rechtssatz für Ra 2022/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Entscheidungsdatum

28.11.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

MRK Art10
RStDG §101 Abs1
RStDG §128 Abs1
RStDG §57a idF 2009/I/153
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. RStDG § 101 heute
  2. RStDG § 101 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. RStDG § 101 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 101 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 101 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  6. RStDG § 101 gültig von 01.03.1968 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968
  1. RStDG § 57a heute
  2. RStDG § 57a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0137 E 20. Jänner 2021 RS 2 (hier ohne die letzten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Jeder Beamte hat das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn sie auf unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt wird, und Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 19.10.1995, 94/09/0024; 25.5.2005, 2004/09/0011; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 28.1.2013, 2012/12/0093). Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10, MRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch immer davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt werden vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/09/0326). Das VwG wies zwar auf das Recht des Beamten auf sachliche Kritik hin, ging aber auf das Vorbringen, wonach die vorgeworfenen Äußerungen als Verteidigung und sachliche Kritik gegen konkret angeführte Handlungsweisen seines Vorgesetzten und im Kontext dazu zu bewerten seien, nicht ein, obwohl bereits aufgrund des Inhalts der inkriminierten Emails deutliche Anhaltspunkte in diese Richtung vorlagen. Die Äußerungen beziehen sich nämlich auf konkrete Handlungen des Vorgesetzten und nicht direkt auf seine Person. Das VwG wies im Erkenntnis selbst ausdrücklich auf die korrespondierenden Emails des Vorgesetzten des Beamten hin, die den inkriminierten Emails des Beamten jeweils vorangingen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L09

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022090089_20221128L08

Rechtssatz für Ra 2022/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Entscheidungsdatum

28.11.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §34 Abs4
DSt Rechtsanwälte 1990 §1
RStDG §101 Abs1
RStDG §128 Abs1
RStDG §57a idF 2009/I/153
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RStDG § 101 heute
  2. RStDG § 101 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. RStDG § 101 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 101 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 101 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  6. RStDG § 101 gültig von 01.03.1968 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968
  1. RStDG § 57a heute
  2. RStDG § 57a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Inhalt der von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten Schriftsätze kann für sich nicht den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des durch diesen Rechtsanwalt vertretenen Disziplinarbeschuldigten begründen. Eine unangemessene, beleidigende Schreibweise in diesen wäre in den jeweiligen Verfahren durch die Behörden oder VwG der Disziplinarbehörde des Bevollmächtigten anzuzeigen (Paragraph 34, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L10

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022090089_20221128L09

Entscheidungstext Ra 2022/09/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Entscheidungsdatum

16.08.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §128 Abs1
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. Dr. F, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, der gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 19. Juli 2022, DS/001/2020, betreffend Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem im gegenständlichen Verfahren in Revision gezogenen römisch eins. Spruchpunkt des angefochtenen Beschlusses dehnte das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts die mit Beschluss vom 5. Februar 2021 gegen den Revisionswerber eingeleitete Disziplinaruntersuchung auf weitere Beschuldigungspunkte aus.
2
Nach seiner ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist.
3
Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liegt, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab vergleiche , zum Ganzen VwGH 9.8.2021, Ro 2021/09/0008, mwN).
4
Wie bereits seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Zusammenhang mit der Einleitung der Disziplinaruntersuchung begründet der Revisionswerber auch den gegenständlichen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Beurteilung durch das Disziplinargericht grob fehlerhaft erfolgt sei. Demgegenüber überwiege sein persönliches Interesse, „sich nicht (weiter) einem überlangen Disziplinarverfahren stellen zu müssen“.
5
Mit seinem Vorbringen zeigt der Revisionswerber weder eine derart offenkundig vorliegende Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung auf weitere Beschuldigungspunkte im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf, noch legt er einen konkreten, mit deren Vollzug für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Soweit der Revisionswerber auf den Schutz unabhängiger und weisungsungebundener Richter vor einem Disziplinarverfahren „auf Initiative der politisch weisungsgebundenen Justizverwaltung“ rekurriert, übersieht er, dass im Revisionsverfahren die Entscheidung eines unabhängigen Disziplinargerichts gegenständlich ist. Der von ihm begehrte gerichtliche Rechtsschutz ergibt sich jedoch bereits aus Paragraph 128, Absatz eins, RStDG, wonach der Disziplinaranwalt die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung auf neue Beschuldigungspunkte beim Disziplinargericht zu beantragen hat - wie dies im vorliegenden Fall auch geschehen ist.

Wien, am 16. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L00

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Dokumentnummer

JWT_2022090089_20220816L00

Entscheidungstext Ra 2022/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Entscheidungsdatum

28.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §34 Abs4
BDG 1979 §123
BDG 1979 §43a idF 2009/I/153
B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs7
DSt Rechtsanwälte 1990 §1
MRK Art10
RStDG §101 Abs1
RStDG §123
RStDG §128 Abs1
RStDG §57a idF 2009/I/153
RStDG §58 Abs2
RStDG §58b
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RStDG § 101 heute
  2. RStDG § 101 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. RStDG § 101 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 101 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 101 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  6. RStDG § 101 gültig von 01.03.1968 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968
  1. RStDG § 57a heute
  2. RStDG § 57a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. RStDG § 58 heute
  2. RStDG § 58 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RStDG § 58 gültig von 25.02.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  4. RStDG § 58 gültig von 01.01.1988 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1987
  1. RStDG § 58b heute
  2. RStDG § 58b gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. RStDG § 58b gültig von 25.02.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  4. RStDG § 58b gültig von 01.01.2012 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
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  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
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  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
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  1. VwGG § 42 heute
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  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Mag. Dr. A B in C, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2022, DS/001/2020, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Juli 2022, DS/001/2020, betreffend Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz,

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins.G (G.1 bis G.7) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 leitete das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Revisionswerber, einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts, wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung ein.
2
Im Einzelnen wurden ihm (soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Bedeutung) zusammengefasst unter anderem - jeweils näher dargelegt - Verfahrensverzögerungen vorgeworfen, und zwar (A.1.) in sieben Fällen Fristsetzungsanträge verspätet oder nicht vorgelegt zu haben; (A.2.) acht Verfahren, in welchen ein Fristsetzungsantrag gestellt worden war, nicht vordringlich erledigt zu haben; (A.3.) fünf nach Aufhebung der Entscheidung durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts fortzusetzende Verfahren nicht unverzüglich bearbeitet zu haben; (A.4.) in acht Verfahren Zeiträume von mehr als einem Jahr zwischen Tagsatzungen mündlicher Verhandlungen verursacht zu haben; (A.5.) in zwölf Verfahren lange Zeiträume zwischen der Zuteilung des Aktes und dem Bearbeitungsbeginn oder seit dem letzten Bearbeitungsschritt verursacht zu haben; (A.7.) auf Anfragen und Anträge in fünf Verfahren nicht reagiert zu haben. Ferner wurde ihm auch eine mangelnde Dienstaufsicht über einen mittlerweile disziplinär verfolgten Referenten vorgeworfen (E.).
3
Eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2021, Ro 2021/09/0008, auf den für Näheres zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zurück.
4
Mit Schreiben vom 10. März 2022 beantragte die Disziplinaranwältin die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 128, Absatz eins, RStDG in Hinblick auf näher konkretisierte Verhaltensweisen des Revisionswerbers.
5
Mit Spruchpunkt römisch eins. des nunmehr angefochtenen Beschlusses vom 6. Mai 2022 dehnte das Disziplinargericht die Disziplinaruntersuchung gegen den Revisionswerber auf weitere näher dargestellte Vorwürfe aus, nämlich eine weitere verspätete Vorlage oder Nichtvorlage eines Fristsetzungsantrags (A.1); in weiteren drei Fällen die nicht vordringliche Erledigung von Verfahren, in denen ein Fristsetzungsantrag gestellt worden sei (A.2); die nicht unverzügliche Bearbeitung von Verfahren nach Aufhebung der Entscheidung durch einen Gerichtshof öffentlichen Rechts in weiteren fünf Fällen (A.3); in drei weiteren Fällen lange Zeiträume zwischen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung bei bereits lange anhängigen Verfahren verursacht zu haben (A.4); einen langen Zeitraum zwischen der Zuteilung des Aktes und dem Bearbeitungsbeginn oder seit dem letzten Bearbeitungsschritt in acht weiteren Fällen verursacht zu haben (A.5); in drei weiteren Fällen auf Anfragen und Anträge nicht reagiert zu haben (A.7) sowie (E.) die mangelnde Fachaufsicht über einen mittlerweile disziplinär verfolgten Referenten in einem konkreten Fall und (H.) den Abschluss von unterdurchschnittlich wenigen Verfahren im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Jänner 2022 (Geschäftsverteilungsjahr 2021).
6
Unter „G. Ungebührliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen“ dehnte das Disziplinargericht die Voruntersuchung ferner um folgende Vorwürfe aus (Schreibweise im Original, ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„G.1 Im Anschluss an das unter Punkt F bzw. Lfd. Nr. 64 des Einleitungsbeschlusses vom 05.03.2021 erfasste Gespräch des Disziplinarbeschuldigten am 29.04.2020 mit dem Leiter der Außenstelle D soll der Disziplinarbeschuldigte, ohne dass er nach seinem Klopfen hereingebeten worden sei, in das Büro des telefonierenden Außenstellenleiters gegangen sein und diesem mitgeteilt haben „Die Standesvertretung wird sich bei Dir melden“ (Seite 72 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 90.

G.2 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Revision vom 22.04.2021 gegen die Entscheidung des Personalsenats des BVwG vom 03.03.2021 zur Tätigkeit der Berichterstatterin des Personalsenats unter anderem ausgeführt haben (...):

‚... [...] Dass diese auffällige Differenz zwischen den Gerichtsabteilungen E und F möglicherweise nicht der ‚stringenteren‘ Anwendung des Verfahrensrechtes durch Frau Dr. G geschuldet ist, zeigt die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsrevision diese aufhebenden Beschlüsse von Frau Dr. G bereits viermal wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob ...‘

(Seite 74 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 91.

G.3 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtfreundlichen Vertreter erhobenen Revision vom 22.04.2021 gegen die Entscheidung des Personalsenats des BVwG vom 03.03.2021 zur Tätigkeit der Berichterstatterin des Personalsenats unter anderem ausgeführt haben (...):

‚[...] ... Bezeichnend ist daher der Vorwurf der Berichterin Dr. G, den sie gegen den Revisionswerber erhob, ‚in der überwiegenden Zahl‘ der - 17 - ‚Altverfahren‘ seien ‚keine Verfahrensschritte getätigt‘ worden, finden sich doch unter diesen 158 aufhebenden Beschlüssen etliche, die Frau Dr. G erst noch bis zu über drei Jahren nach Beschwerdeerhebung fasste. ...‘

(Seite 75 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 92.

G.4 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Revision vom 22.04.2021 gegen die Entscheidung des Personalsenats des BVwG vom 03.03.2021 zur Tätigkeit der Berichterstatterin des Personalsenats sowie zur Tätigkeit des Präsidenten des BVwG und weiterer zur Ausübung der Dienstaufsicht berufener Vorgesetzter unter anderem ausgeführt haben (...):

‚[...] ... Von einigen sehr aufschlussreichen Entscheidungen ist aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 42 a, VWGG vom 17. März 2021, H, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, besonders von Interesse, weil darin zutage tritt, dass Frau Dr. G auch die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Fristen ‚nicht eingehalten‘ hat, was sie selbst dem Revisionswerber in ihrem Bericht unter dem Titel ‚schleppende Erledigung von Fristsetzungsanträgen‘ vorhält. Bemerkenswert ist auch ihre Rechtsansicht, die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis wiedergegeben wurde, nämlich dass es sich ‚vorliegend nicht um ein Asylverfahren‘ handle, sodass Paragraph 24, Asylgesetz 2005 - ihrer explizit geäußerten Meinung nach - ‚analog zur Anwendung‘ gelange. Dr. G vertrat zudem die Rechtsansicht, dass eine (bloß vorläufige) Einstellung des Asylverfahrens gemäß Paragraph 24, Asylgesetz die durch verfahrensleitenden Beschluss erfolgt, das Verfahren endgültig beenden und damit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes beseitigen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem entgegen, dass es sich nicht um ein Asylverfahren handle und dass der Antragstellen kein Asylwerber wäre, sodass eine analoge Anwendung des Paragraph 24, Asylgesetz 2005, die von Dr. G übrigens auch nicht weiter begründet wurde, in Ermangelung einer planwidrigen Lücke nicht erfolgen könne. Die Auffassung von Frau Dr. G, dass ein verfahrensleitender Beschluss das Verfahren endgültig beenden und damit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes beseitigen würde, teilte der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht.

Abgesehen von der inhaltlichen und vor allem methodischen Kritik, die man in diesem Zusammenhang äußern kann, ist vor allem von Interesse, dass mit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervorgekommen ist, dass die Berichterin Dr. G auch Verfahren, die keine Asylverfahren sind, gemäß Paragraph 24, Asylgesetz 2005 einstellt. Dies ist insoweit bedeutsam, als eine, wenn auch nur vorläufige Einstellung intern in der Leistungserfassung als eine Erledigung gezählt wird, so als wäre das Verfahren mit einer Enderledigung endgültig abgeschlossen worden.

Dazu ist zu bemerken, dass der Revisionswerber bislang erst einmal ein Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Asylgesetz 2005 eingestellt hat und dass dieses Judikaturbeispiel auch zeigt, dass es im Bundesverwaltungsgericht keine permanente Dienstaufsicht im herkömmlichen Sinne gibt.

Andernfalls hätte doch die offenkundig unrichtige, auf Paragraph 24, Asylgesetz 2005 gestützte Einstellung von Verfahren, die keine Asylverfahren sind, intern bemerkt werden müssen, was auch berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der internen, statistischen Leistungserfassung aufkommen lässt.‘

(Seite 75 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 93.

G.5 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Revision vom 22.04.2021 gegen die Entscheidung des Personalsenats des BVwG vom 03.03.2021 zur Tätigkeit der Leiterin einer anderen Gerichtsabteilung unter anderem ausgeführt haben (...):

‚Während der Revisionswerber selbst bislang ein einziges Mal mit dem Erkenntnis vom 12. August 2020, römisch eins, einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (wegen des Bestehens eines schätzenswerten Privat- und Familienlebens) erteilt hat, weist das Rechtsinformationssystem bei der Gerichtsabteilung von Frau Mag. J 97 Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 aus.

Während für die Gerichtsabteilung des Revisionswerbers E sechs aufhebende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes existieren, wies das Rechtsinformationssystem bezogen auf die Gerichtsabteilung K elf aufhebende Erkenntnisse aus.‘

(Seite 77 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 94.

G.6 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde vom 06.09.2021 gegen den Feststellungsbescheid des Präsidenten des BVwG vom 08.08.2021 betreffend die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu den Tätigkeiten der Leiterin der Gerichtabteilung F und der Leiterin der Gerichtsabteilung K unter andrem ausgeführt haben (...):

‚Eine der beiden Gerichtabteilungen wies nämlich 15.700 % Prozent (!) mehr Aufhebungen und Zurückweisungen als die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers auf. Die andere Gerichtsabteilung zeigte hinsichtlich der Gewährung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 im direkten Vergleich eine andere Besonderheit, wie die Leiterin dieser Gerichtsabteilung um 9.500 % (!) mehr solcher Aufenthaltstitel erteilte, als dies der Beschwerdeführer tat. Dieser ‚Quervergleich‘ legt nahe, dass es nicht an seinem mangenden ‚Eifer‘, sondern an ganz anderen Umständen liegen könnte, warum der Beschwerdeführer diese ‚Altverfahren‘ Ende 2020 noch nicht abgeschlossen hatte vergleiche , Revision gegen die Entscheidung des Personalsenates betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom 22. 04.2021, Seiten 40 ff, Anlage 4).‘

(Seite 79 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 95.

G.7 Der Disziplinarbeschuldigte soll den Präsidenten des BVwG mit E-Mail vom Sonntag, 13.07.2020, 20:10 Uhr, um Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gemäß Paragraph 58, Absatz 2, RStDG für eine Einvernahme als Zeuge vor dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung am Dienstag, 15.07.2020, ohne die entsprechende Ladung beizuschließen, ersucht haben, sodass dem Präsidenten nur ein Arbeitstag für diese Entscheidung geblieben und dieser von sich aus weitere Ermittlungen über den Gegenstand der Aussage zu pflegen gehabt hätte, was dem Gebot des Paragraph 57 a, RStDG, zu einem achtungsvollen Umgang mit Vorgesetzten und zum Beitrag zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit, wiederspreche (Seite 80 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 96.“

7
Hinsichtlich neun weiterer, näher konkretisierter Vorwürfe lehnte das Disziplinargericht mit Spruchpunkt römisch zwei. die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung ab.
8
Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG für nicht zulässig.
9
Rechtlich führte das Disziplinargericht zu Spruchpunkt römisch eins. seines Beschlusses begründend im Wesentlichen aus, dass die sich aus dem Ausdehnungsantrag ergebenden, im Spruch dargestellten Sachverhalte objektiv geeignet seien, den Verdacht einer Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, RStDG, Paragraph 57 a, RStDG und Paragraph 60, RStDG zu begründen. Allein nach der Aktenlage lasse sich ohne weitere Ermittlungen nicht beurteilen, ob das Vorbringen im Antrag auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung oder das Vorbringen in der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten zutreffend sei.
10
Unter Hinweis auf das zu Ausfertigungsrückständen und Verfahrensverzögerungen ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. November 2020, Ro 2020/09/0014, führte das Disziplinargericht aus, dass im Disziplinarverfahren zu klären sein werde, ob durch die beschriebenen Vorgänge tatsächlich eine Verletzung der Dienstpflichten vorgelegen sei. Bei den dem Ausdehnungsantrag entnommenen, unter Punkt römisch eins. genannten Vorwürfen der Verletzung richterlicher Pflichten nach den Bestimmungen der Paragraphen 57, 57 a, und 60 RStDG sei der diesen Vorwürfen zugrundeliegende Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt. Daher könne im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht gesagt werden, dass das Vorliegen eines Dienstvergehens jedenfalls ausgeschlossen werden könne.
11
Es sei daher die Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 128, Absatz eins, RStDG mittels Beschlusses auf die unter Punkt römisch eins. angeführten Vorwürfe auszudehnen gewesen. In der ausgedehnten Disziplinaruntersuchung seien sodann die vorgeworfenen Pflichtverletzungen zu prüfen und der Sachverhalt so weit klarzustellen, als es notwendig sei, um das Disziplinarverfahren hinsichtlich dieser weiteren Vorwürfe entweder einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können (Paragraph 123, Absatz 3, RStDG).
12
Die Zulässigkeit der Revision verneinte das Disziplinargericht mit der zur Frage, ob im Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens schon völlige Klarheit darüber bestehen müsse, ob ein Richter eine Dienstpflichtverletzung begangen habe oder dies in dem der Ausdehnung des Verfahrens folgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären sei, sowie zur Frage, ob das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten bereits in diesem Stadium abschließend rechtlich gewürdigt werden müsse, bereits bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056).
13
Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Ausdehnungsbeschlusses richtet sich die außerordentliche Revision des Disziplinarbeschuldigten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
15
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
Weist die angefochtene Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche , VwGH 3.5.2022, Ra 2022/09/0022, mwN, zu einem Disziplinarerkenntnis nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).
17
Da zwischen den einzelnen Spruchpunkten des Ausdehnungsbeschlusses kein innerer Zusammenhang besteht und jeder für sich ohne die anderen bestehen könnte, handelt es sich um voneinander trennbare Absprüche im Sinn der dargelegten Rechtsprechung, sodass die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der einzelnen ausgedehnten Fakten gesondert zu prüfen war.
18
Die maßgeblichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, lauten (auszugsweise):

„Allgemeine Pflichten

Paragraph 57, (1) Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.

(2) Befinden sich Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes oder sind Richter und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.

(3) Richter und Staatsanwälte haben sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird.

...

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Paragraph 57 a, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

...

Anwesenheit im Amte

Paragraph 60, Der Richter hat seine Anwesenheit im Amte derart einzurichten, daß er seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

...

Bestrafung von Pflichtverletzungen

Verhängung von Disziplinarstrafen

Paragraph 101, (1) Über den Richter, der seine Standes- oder Amtspflichten verletzt, ist eine Disziplinarstrafe zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt.

...

Disziplinaruntersuchung

Paragraph 123, (1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.

(2) Im Einleitungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.

(3) In der Disziplinaruntersuchung ist die erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt so weit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.

(4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann der Disziplinarsenat die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Beschuldigten mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes an Stelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen (Verweisungsbeschluß).

(5) Die Beschlüsse nach Absatz 4, sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.

(6) Mit dem Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.

...

Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung

Paragraph 128, (1) Beantragt der Disziplinaranwalt im Laufe der Disziplinaruntersuchung ihre Ausdehnung auf neue Beschuldigungspunkte, so hat der Untersuchungskommissär darüber einen Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.

...

Anwesenheit an und Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle

Paragraph 211, (1) Die Richterin oder der Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts hat ihre oder seine Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie oder er ihren oder seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

...“

Zu römisch zwei.:

19
Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen der Revision gegen die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung auf weitere Fakten bereits im Einleitungsbeschluss enthaltener Vorwürfe (Verfahrensverzögerungen und mangelnde Fachaufsicht) sowie den Abschluss einer unterdurchschnittlichen Anzahl von Verfahren in einem gewissen Zeitraum richtet, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt:
20
Wenn der Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt zunächst vorbringt, dass es an Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Ausdehnungsbeschlüsse nach Paragraph 128, Absatz eins, RStDG gegen Richter des Bundesverwaltungsgerichts als verfahrensrechtliche Beschlüsse gesondert anfechtbar seien oder diese in den Anwendungsbereich des Paragraph 209, RStDG fielen, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Disziplinargericht im vorliegenden Fall ohnedies nicht von einer absoluten Unzulässigkeit einer Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ausgegangen ist. Zudem wird mit diesem Vorbringen schon aus den bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, dargelegten Gründen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weshalb insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf dessen Begründung (siehe insbesondere Rn. 26; vergleiche , aber auch Rn. 14 ff) verwiesen wird.
21
Soweit die Zulässigkeit der Revision im Weiteren damit begründet wird, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ausdehnungsbeschlüssen nach Paragraph 128, Absatz eins, RStDG im Allgemeinen und zur Frage der Übertragbarkeit der Judikatur zu Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, Absatz eins, RStDG oder zu Einleitungsbescheiden im Bereich des Beamtendisziplinarrechts auf Ausdehnungsbeschlüsse nach Paragraph 128, Absatz eins, RStDG fehle, wird mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren jedoch nicht berufen vergleiche , etwa VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008, mwN).
22
Sofern die Zulässigkeit der Revision aber damit argumentiert wird, dass dem Ausdehnungsbeschluss (bei Übertragung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Einleitungsbeschlüssen) eine Klarstellungsfunktion zukomme, die der angefochtene Beschluss jedoch - wegen seiner „evidenten Unklarheit, welche ‚konkreten Dienstpflichtverletzungen‘ der Revisionswerber erfüllt haben“ solle - nicht erfülle, genügt der Spruch des Ausdehnungsbeschlusses den in der Rechtsprechung dazu aufgestellten Voraussetzungen (siehe auch dazu VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008). So wurde mit dem angefochtenen Beschluss die Disziplinaruntersuchung gegen den Revisionswerber vor allem auf weitere, grundsätzlich bereits im Einleitungsbeschluss benannte Verfahrensverzögerungen in mit Geschäftszahl konkretisierten Verfahren ausgedehnt. Weder wird mit dem pauschalen Revisionsvorbringen aufgezeigt, inwiefern die nunmehr ausgedehnten Tatvorwürfe unklar wären, noch ist dies ersichtlich. Den vom Revisionswerber dazu vermissten „Vergleichsdaten“ kommt in diesem Zusammenhang (noch) keine Bedeutung zu. Dass die vom Disziplinargericht vorgenommene Beurteilung im Einzelfall, wonach genügende Verdachtsgründe vorlägen, welche die Annahme von Dienstpflichtverletzungen rechtfertigten, unvertretbar erfolgt wäre und ein relevanter Begründungsmangel vorläge vergleiche , auch dazu bereits VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, mwN), wird betreffend die oben genannten Fakten ebenfalls nicht aufgezeigt. Eine Klärung der genauen Umstände ist in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich.
23
Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Vorwurf von Säumnis bei der Behandlung von Fristsetzungsanträgen wird im Zulässigkeitsvorbringen ebenfalls nicht aufgezeigt, kann aus der vom Revisionswerber zitierten Rechtsprechung (VwGH 12.9.2017, Fr 2017/09/0009; 2.11.2020, Ro 2020/09/0014) nämlich nicht abgeleitet werden, dass nur die Missachtung der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42 a, VwGG gesetzten Frist amtshaftungs-, disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne. Im Gegenteil wurde in der zuletzt genannten Entscheidung betont, dass Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht (Fristsetzungsanträge) nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Rechtsbehelfe einer Partei zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof über die Verfahrensdauer bei einem Verwaltungsgericht sind, bei denen eine vordringliche Behandlung durch unverzügliche Vorlage an das übergeordnete Gericht - hier der Verwaltungsgerichtshof - wie auch bei anderen Rechtsbehelfen oder Rechtmitteln grundsätzlich geboten ist (VwGH 2.11.2020, Ro 2020/09/0014, Rn. 40).
24
Eine Behandlung des Revisionswerbers entgegen der Bestimmung des Paragraph 58 b, RStDG wird nicht ausreichend konkret aufgezeigt. Allein aus dem Umstand, dass eine andere Richterin - nach Meinung des Revisionswerbers - wegen vergleichbarer Pflichtwidrigkeiten, wie sie dem Revisionswerber zur Last gelegt werden, nicht disziplinär verfolgt werde, kann eine solche nicht abgeleitet werden. So besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf eine „Gleichheit im Unrecht“ (siehe etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095; 14.12.2005, 2003/12/0117).
25
In diesem Umfang war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu römisch eins.:

26
Das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers richtet sich jedoch auch gegen die Spruchpunkte G.1 bis G.7 und bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, dass bereits an Hand der Vorwürfe allein aufgrund der Aktenlage und ohne weitere Ermittlungen zu erkennen gewesen wäre, dass mit diesen keine konkreten Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen und vorliegen würden.
27
In diesem Umfang ist die Revision zulässig und auch begründet:
28
Mit den hier in Rede stehenden Unterpunkten G.1 bis G.7 zu Spruchpunkt römisch eins. dehnte das Disziplinargericht die Disziplinaruntersuchung gegen den Revisionswerber auf Vorwürfe unter der Überschrift „Ungebührliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen“ aus, in denen es offenbar den Verdacht von Verstößen gegen Paragraph 57 a, RStDG erblickte.
29
Die Materialien zur 2. Dienstrechts-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, mit der Paragraph 57 a, RStDG eingeführt und zur Erläuterung insoweit auf die Ausführungen zu dem mit derselben Novelle geschaffenen Paragraph 43 a, BDG 1979 verwiesen wurde, führen dazu aus vergleiche , ErläutRV 488 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, 16):

„Unter Mobbing versteht man eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ BKA-931.015/0002-III/7/2005)

...

Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema ‚Mobbing‘ zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue Paragraph 43 a, BDG 1979 deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber ‚auf die Goldwaage gelegt‘ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn ‚die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt‘ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ‚ernstlich gestört‘ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden.

...“

30
Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss keine nähere Begründung dafür enthält, worin konkret ein allfälliges disziplinäres Verhalten des Revisionswerbers erblickt wird. Schon deshalb kann dem Revisionswerber nicht entgegengetreten werden, wenn er zu diesen Punkten vermeint, dass ausreichende Gründe für das Vorliegen eines Verdachts eines disziplinären Verhaltens nicht zu erkennen seien.
31
Aber auch ausgehend von der spruchmäßigen Umschreibung der Vorwürfe erweist sich die vorgenommene Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung auf diese Spruchpunkte als rechtswidrig:
32
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2020, Ra 2020/09/0056, unter Heranziehung der in der Rechtsprechung zur (vergleichbaren) Bestimmung des Paragraph 123, BDG 1979 zur Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Beamte entwickelten Grundsätze auf das Verfahren zur Einleitung einer Disziplinaruntersuchung nach Paragraph 123, RStDG gegen Verwaltungsrichter vor den Verwaltungsgerichten ausgeführt:

„Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche , zu alledem insbesondere zum BDG 1979: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165, und VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG 2014: VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047, und zum LDG 1984: 28.3.2017, Ra 2017/09/0008).“

33
Dies bedeutet aber auch: Kann das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung ausgeschlossen werden, ist die Einleitung (oder hier: Ausdehnung) einer Disziplinaruntersuchung bereits in dieser Phase abzulehnen.
34
Zu G.1 wurde die Disziplinaruntersuchung darauf ausgedehnt, dass der Revisionswerber, ohne dass er nach seinem Klopfen hereingebeten worden sei, in das Büro des telefonierenden Außenstellenleiters gegangen sei und diesem mitgeteilt habe: „Die Standesvertretung wird sich bei Dir melden.“
35
Zu G.7 lautet der Vorwurf dahingehend, dass der Revisionswerber den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts mit E-Mail vom Sonntag, den 13. Juli 2020, 20:10 Uhr, um Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gemäß Paragraph 58, Absatz 2, RStDG für seine Einvernahme als Zeuge vor dem Bundesamt für Korruptionsprävention und -bekämpfung am Dienstag, den 15. Juli 2020, ersucht habe, ohne die entsprechende Ladung beizuschließen, sodass diesem nur ein Arbeitstag für die Entscheidung geblieben wäre und er von sich aus weitere Ermittlungen über den Gegenstand der Aussage zu pflegen gehabt hätte.
36
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 101, Absatz eins, RStDG, dass nicht wegen jeder Standes- oder Amtspflichtverletzung über einen Richter eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist, sondern nur, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt vergleiche , VwGH 24.6.2020, Ra 2020/09/0022, betreffend die Ablehnung der Einleitung einer Disziplinaruntersuchung).
37
Nun mag zwar das Eintreten in ein fremdes Dienstzimmer ohne Aufforderung als unhöflich zu beurteilen sein. Inwiefern dieses Verhalten selbst im Zusammenhang mit der - trotz des vom Aufgesuchten gerade geführten Telefonats - (kurzen) Mitteilung, dass sich die Standesvertretung melden werde, einen relevanten disziplinären Gehalt aufweisen sollte, ist bereits abstrakt nicht zu erkennen. Nicht alle als unfreundlich oder respektlos empfundenen zwischenmenschlichen Verhaltensweisen sind dazu geeignet, den Verdacht einer unter Paragraph 57 a, RStDG zu subsumierenden Dienstpflichtverletzung zu begründen. So wurde unter diesem Gesichtspunkt etwa auch schon judiziert, dass nicht jede unpassende Äußerung gegenüber einem Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung darstellt vergleiche , dazu VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0120, mwN).
38
Nichts Anderes gilt auch für den unter G.7 im Verdachtsbereich erhobenen Vorwurf:
39
Das zeitlich knappe Stellen eines dienstrechtlichen Antrags, mag die Verspätung des Ersuchens auch zu einem Mehraufwand in der Verwaltung führen oder einer zeitgerechten Erledigung entgegenstehen, ist bereits für sich nicht geeignet, den relevanten Verdacht eines Verstoßes gegen das Gebot eines achtungsvollen Umgangs mit Vorgesetzten und dem Beitrag zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit im Sinn des Paragraph 57 a, RStDG zu erzeugen. Weder kann durch das hier angesprochene Verhalten „die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ noch die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede „ernstlich gestört“ werden vergleiche , hiezu ausführlich VwGH 20.1.2021, Ra 2019/09/0137, zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, mwN).
40
Den in den Punkten G.2 bis G.6 des Ausdehnungsbeschlusses angezogenen Vorwürfen ist vorweg das Folge entgegenzuhalten:
41
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ebenfalls in ständiger Rechtsprechung, dass jeder Beamte das Recht hat, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn sie auf unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt wird, und Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10, EMRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch immer davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt werden vergleiche , auch dazu VwGH 20.1.2021, Ra 2019/09/0137; sowie VwGH 16.9.2009, 2008/09/0326, ebenfalls Sachverhalte im Verdachtsbereich betreffend).
42
Mit den hier nun in Rede stehenden Spruchpunkten wurde die Disziplinaruntersuchung gegen den Revisionswerber auf mehrere Formulierungen in Schriftsätzen in dienstrechtlichen Verfahren des Revisionswerbers, nämlich einer Revision gegen eine Entscheidung des Personalsenats des Bundesverwaltungsgerichts und einer Beschwerde gegen einen dienstrechtlichen Bescheid des Gerichtspräsidenten, ausgedehnt. In diesen Textpassagen wurde im Wesentlichen ein Vergleich mit den Erledigungszahlen einer Kollegin und deren Spruchpraxis hergestellt.
43
Es kann im vorliegenden Fall nun dahingestellt bleiben, ob die Form der gegen die bekämpften Entscheidungen vorgetragene Kritik und die Ausführungen zu den Erledigungen der Richterkollegin den Verdacht einer Überschreitung des dargelegten Rahmens zulässigen Vorbringens zu begründen geeignet ist vergleiche , jedoch zum Erfordernis eines Quervergleichs bei Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen einen Verwaltungsrichter bei inkriminierten Rückständen und Verzögerungen nach der [Wiener] Dienstordnung 1994 VwGH 2.11.2020, Ro 2020/09/0014, mwN; siehe ferner abermals VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, mwN).
44
Wesentlich ist unter diesem Gesichtspunkt nämlich, dass - wie im Spruch des angefochtenen Beschlusses festgehalten wird - diese Schriftsätze durch den „rechtsfreundlichen Vertreter“, also durch einen Rechtsanwalt, für den Revisionswerber eingebracht wurden. Der Inhalt der von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten Schriftsätze kann nun aber schon für sich nicht den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des durch diesen Rechtsanwalt vertretenen Revisionswerbers begründen. Eine unangemessene, beleidigende Schreibweise in diesen wäre in den jeweiligen Verfahren durch die Behörden oder Verwaltungsgerichte der Disziplinarbehörde des Bevollmächtigten anzuzeigen (Paragraph 34, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter).
45
Im Umfang des Spruchpunktes römisch eins.G (G.1 bis G.7) erweist sich die Entscheidung des Disziplinargerichts nach dem Ausgeführten als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Beschluss war daher insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
46
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5, VwGG abgesehen werden. Eine Revisionsbeantwortung wurde schon mangels weiterer Parteien in diesem Verfahren vergleiche , auch dazu VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, mwN) nicht erstattet.
47
Der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war schon deshalb nicht nachzukommen, weil die vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang angesprochene Einleitung bzw. Ausdehnung einer Disziplinaruntersuchung gegen einen Richter aufgrund der Regelungen der Paragraphen 123 und 128 RStDG ohnedies nur durch den Beschluss eines unabhängigen Disziplinarsenates erfolgen kann.

Wien, am 28. November 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L02

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWT_2022090089_20221128L00

Entscheidungstext Ra 2022/09/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Entscheidungsdatum

12.10.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §57
VwGG §34 Abs1
  1. RStDG § 57 heute
  2. RStDG § 57 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. RStDG § 57 gültig von 31.07.2016 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. RStDG § 57 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. RStDG § 57 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. RStDG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  7. RStDG § 57 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. RStDG § 57 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  9. RStDG § 57 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Mag. Dr. A B in C, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2022, DS/001/2020, betreffend Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die „Revisionsergänzung“ vom 11. August 2023 wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 war gegen den Revisionswerber, einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts, durch das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Disziplinaruntersuchung eingeleitet worden. Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2021, Ro 2021/09/0008, zurückgewiesen.
2
Mit dem im gegenständlichen Revisionsverfahren angefochtenen Beschluss des Disziplinargerichts vom 6. Mai 2022 wurde u.a. die Disziplinaruntersuchung gegen den Revisionswerber auf weitere Vorwürfe ausgedehnt. Über die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Disziplinarbeschuldigten entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. November 2022, Ra 2022/09/0089.
3
Mit Schriftsatz vom 11. August 2023 erstattete der rechtsanwaltlich vertretene Revisionswerber u.a. zu dieser Rechtssache eine „Revisionsergänzung“.
4
Mit dem keinem weiteren Rechtszug unterliegenden Erkenntnis vom 28. November 2022, Ra 2022/09/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revisionssache erledigt und definitiv über die Revision abgesprochen. Die erst nach Abschluss des Revisionsverfahren als „Revisionsergänzung“ erstattete Eingabe erweist sich daher als unzulässig und war deshalb in einem nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090089.L00

Im RIS seit

25.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JWT_2022090089_20231012L00