Verwaltungsgerichtshof
16.08.2022
Ra 2022/09/0089
GRS wie Ro 2021/09/0028 B 2. Dezember 2021 RS 2 (hier Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz; nur die ersten zwei Sätze)
Nichtstattgebung - Festsetzung der Gesamtbeurteilung nach dem RStDG - Der Antragsteller hat bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab vergleiche VwGH 30.8.2019, Ra 2019/10/0134, mwN). Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird ein für den Revisionswerber unverhältnismäßiger Nachteil nicht hinreichend konkretisiert. Bloß abstrakte von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen vergleiche VwGH 20.10.1987, AW 87/09/0024).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L01