Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.08.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/09/0028 B 2. Dezember 2021 RS 2 (hier Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz; nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Festsetzung der Gesamtbeurteilung nach dem RStDG - Der Antragsteller hat bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab vergleiche VwGH 30.8.2019, Ra 2019/10/0134, mwN). Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird ein für den Revisionswerber unverhältnismäßiger Nachteil nicht hinreichend konkretisiert. Bloß abstrakte von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen vergleiche VwGH 20.10.1987, AW 87/09/0024).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L01