Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 101
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
30.06.2015
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
2. TEIL
Disziplinarrecht
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Bestrafung von Pflichtverletzungen
Verhängung von Disziplinarstrafen
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz eins,Über den Richter, der seine Standes- oder Amtspflichten verletzt, ist eine Disziplinarstrafe zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt.
(2)Absatz 2,Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe kann abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Richters angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Richter von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Wird der Richter eines vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses begangenen weiteren Dienstvergehens für schuldig erkannt, so ist bei der Bemessung der Strafe der früher gefällte Schuldspruch zu berücksichtigen, sofern das Dienstvergehen auf der gleichen schädigenden Neigung beruht.
(4)Absatz 4,Einer Pflichtverletzung nach Abs. 1 sind gleichzuhaltenEiner Pflichtverletzung nach Absatz eins, sind gleichzuhalten
eine in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis begangene Pflichtverletzung und
die wissentliche Täuschung über die Erfüllung unmittelbarer oder mittelbarer gesetzlicher Voraussetzungen für das Richteramt.
Schlagworte
Standespflicht, Dienstverhältnis
Im RIS seit
04.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40134089