Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung.

Paragraph 128, (1) Beantragt der Disziplinaranwalt im Laufe der Disziplinaruntersuchung ihre Ausdehnung auf neue Beschuldigungspunkte, so hat der Untersuchungskommissär darüber einen Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.

  1. Absatz 2,Gegen den ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094689

Alte Dokumentnummer

N6196120769S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P128/NOR12094689

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