Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verfahren vor der Disziplinarkommission

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Einleitung

Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

  1. Absatz 2,Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (Paragraph 118, BDG 1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.
  2. Absatz 3,Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Beschuldigter

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12114454

Alte Dokumentnummer

N6199811716O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P123/NOR12114454

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