(1)Absatz eins,Über den Richter, der seine Standes- oder Amtspflichten verletzt, ist eine Disziplinarstrafe zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt. Liegt kein Dienstvergehen, aber doch eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vor, ist eine Ordnungsstrafe zu verhängen.