Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Mag. Dr. A B in C, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2022, DS/001/2020, betreffend Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die „Revisionsergänzung“ vom 11. August 2023 wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 war gegen den Revisionswerber, einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts, durch das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Disziplinaruntersuchung eingeleitet worden. Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2021, Ro 2021/09/0008, zurückgewiesen.
2
Mit dem im gegenständlichen Revisionsverfahren angefochtenen Beschluss des Disziplinargerichts vom 6. Mai 2022 wurde u.a. die Disziplinaruntersuchung gegen den Revisionswerber auf weitere Vorwürfe ausgedehnt. Über die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Disziplinarbeschuldigten entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. November 2022, Ra 2022/09/0089.
3
Mit Schriftsatz vom 11. August 2023 erstattete der rechtsanwaltlich vertretene Revisionswerber u.a. zu dieser Rechtssache eine „Revisionsergänzung“.
4
Mit dem keinem weiteren Rechtszug unterliegenden Erkenntnis vom 28. November 2022, Ra 2022/09/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revisionssache erledigt und definitiv über die Revision abgesprochen. Die erst nach Abschluss des Revisionsverfahren als „Revisionsergänzung“ erstattete Eingabe erweist sich daher als unzulässig und war deshalb in einem nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090089.L00