Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Pflichten

Allgemeine Pflichten

Paragraph 57, (1) Der Richter ist der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und hat die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Er hat sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen.

  1. Absatz 2,Soweit sich der Richter nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes befindet, hat er den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.
  2. Absatz 3,Der Richter hat sich im und außer Dienst vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Richterstande schmälern könnte. Es ist ihm verboten, einer ausländischen, politische Zwecke verfolgenden Gesellschaft anzugehören.
  3. Absatz 4,Auch im Ruhestand ist der Richter zu einer dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet.

Schlagworte

Standespflicht

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40093725

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P57/NOR40093725

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