Verwaltungsgerichtshof
28.11.2022
Ra 2022/09/0089
Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 101, Absatz eins, RStDG ergibt sich, dass nicht wegen jeder Standes- oder Amtspflichtverletzung über einen Richter eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist, sondern nur, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt vergleiche VwGH 24.6.2020, Ra 2020/09/0022).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L06