Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch sechs. ABSCHNITT.

Pflichten.

Allgemeine Pflichten.

Paragraph 57, (1) Der Richter ist der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und hat die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Er hat sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen.

  1. Absatz 2,Soweit sich der Richter nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes befindet, hat er den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.
  2. Absatz 3,Der Richter hat sich im und außer Dienst vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Richterstande schmälern könnte. Es ist ihm verboten, einer ausländischen, politische Zwecke verfolgenden Gesellschaft anzugehören.
  3. Absatz 4,Auch im Ruhestand ist der Richter zu einer dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet.

Schlagworte

Standespflicht

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12116590

Alte Dokumentnummer

N6199956309L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P57/NOR12116590

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