Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0089

Rechtssatz

Das zeitlich knappe Stellen eines dienstrechtlichen Antrags, mag die Verspätung des Ersuchens auch zu einem Mehraufwand in der Verwaltung führen oder einer zeitgerechten Erledigung entgegenstehen, ist bereits für sich nicht geeignet, den relevanten Verdacht eines Verstoßes gegen das Gebot eines achtungsvollen Umgangs mit Vorgesetzten und dem Beitrag zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit iSd. Paragraph 57 a, RStDG zu erzeugen. Weder kann durch das hier angesprochene Verhalten "die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt" noch die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede "ernstlich gestört" werden vergleiche VwGH 20.1.2021, Ra 2019/09/0137).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L08