Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Aufschiebende Wirkung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDen Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
  2. Absatz 2Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 6 ;, BGBl. Nr. 444/1979; Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 4 ;, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 12,)
  3. Absatz 3Beschlüsse gemäß Absatz 2, sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben. Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 5,)

Schlagworte

Aufschub

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12011215

Alte Dokumentnummer

N11985178720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P30/NOR12011215

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