Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Pflichten

Allgemeine Pflichten

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.
  2. Absatz 2,Befinden sich Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes oder sind Richter und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Richter und Staatsanwälte haben sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird.
  4. Absatz 4,Auch im Ruhestand haben Richter und Staatsanwälte das Standesansehen angemessen zu wahren.

Schlagworte

Standespflicht

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40103827

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P57/NOR40103827

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