Verwaltungsgerichtshof
28.11.2022
Ra 2022/09/0089
GRS wie Ro 2020/09/0014 E 2. November 2020 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)
Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG (Fristsetzungsanträge) nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sind Rechtsbehelfe einer Partei zur Beschwerde an den VwGH über die Verfahrensdauer bei einem VwG. Eine vordringliche Behandlung durch unverzügliche Vorlage an das übergeordnete Gericht - hier der VwGH - ist wie auch bei anderen Rechtsbehelfen oder Rechtmitteln grundsätzlich geboten. Lediglich wenn innerhalb des Zeitraumes, der dem VwG nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zur erstmaligen Fristsetzung für die Nachholung zukommt, die Entscheidung nachgeholt wird, wird im Ergebnis der Zweck des Fristsetzungsantrages (auch ohne unmittelbare Vorlage) erreicht (der Gesetzgeber privilegiert diesen Fall auch gemäß Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Fall VwGG beim Ersatz des Schriftsatzaufwandes).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L03