Verwaltungsgerichtshof
28.11.2022
Ra 2022/09/0089
Allein aus dem Umstand, dass eine andere Richterin - nach Meinung des Diziplinarbeschuldigten - wegen vergleichbarer Pflichtwidrigkeiten, wie sie dem Diziplinarbeschuldigten zur Last gelegt werden, nicht disziplinär verfolgt werde, kann eine Behandlung des Diziplinarbeschuldigten entgegen der Bestimmung des Paragraph 58 b, RStDG nicht abgeleitet werden. So besteht nach der Rechtsprechung des VwGH kein Anspruch auf eine "Gleichheit im Unrecht" vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095; 14.12.2005, 2003/12/0117).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L04