Rechtssatz für 1Ob84/24w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134904

Geschäftszahl

1Ob84/24w

Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

EheG §81
EheG §82
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Wertsteigerung einer Sache, die ihre Ursache allein in Investitionen oder Arbeitsleistungen eines der Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat, ist von der Aufteilung ausgenommen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
    Der Aufteilung ist daher der fiktive Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne die nach dem Aufteilungsstichtag getätigten Investitionen oder Aufwendungen nur eines Ehegatten zugrunde zu legen. Auch die Aufwertung eines nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG nur einem Ehegatten zuzurechnenden Beitrags zur Wertschöpfung richtet sich nach diesem fiktiven Wert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134904

Im RIS seit

30.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024

Dokumentnummer

JJR_20240724_OGH0002_0010OB00084_24W0000_000

Rechtssatz für 6Ob632/79; 4Ob523/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007269

Geschäftszahl

6Ob632/79; 4Ob523/81; 1Ob705/83; 2Ob644/86; 8Ob666/86; 8Ob504/87; 4Ob514/91; 6Ob630/93; 4Ob501/95; 1Ob641/94; 6Ob89/97z; 8Ob255/98b; 1Ob204/03m; 3Ob129/05z; 3Ob254/09p; 4Ob59/13z; 4Ob188/13w; 5Ob113/14z; 5Ob139/14y; 5Ob205/15f; 2Ob183/15y; 10ObS76/16y; 5Ob117/17t; 2Ob52/17m; 2Ob81/19d (2Ob82/19a); 2Ob188/21t; 10ObS61/22a; 5Ob78/22i; 1Ob31/23z; 6Ob210/23k; 10Ob48/23s; 1Ob84/24w; 10ObS5/25w

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Rechtssatz

Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn wenigstens eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Teiles der Entscheidung möglich ist. Der unangefochtene Teil kann hier trotz des inneren und äußeren Widerspruchs mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden (hier: Schätzwert im Nachlassverfahren).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 632/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 6 Ob 632/79
  • 4 Ob 523/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 523/81
    Vgl auch; nur: Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. (T1)
    Beisatz: Keine Teilrechtskraft des Beschlusses des Abhandlungsgerichtes über den Pflichtteilsausweis, wenn es im Rekursverfahren zwar nur um die Erhöhung des als Pflichtteil zugrundegelegten Betrages geht, sich aber herausstellt dass die Beschlussfassung überhaupt verfrüht war. (T2)
  • 1 Ob 705/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 705/83
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren. (T3)
  • 2 Ob 644/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 2 Ob 644/86
    nur T1; Beis wie T3
  • 8 Ob 666/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 666/86
    nur: Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn wenigstens eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Teiles der Entscheidung möglich ist. (T4)
  • 8 Ob 504/87
    Entscheidungstext OGH 08.06.1987 8 Ob 504/87
    Veröff: JBl 1989,796
  • 4 Ob 514/91
    Entscheidungstext OGH 13.04.1991 4 Ob 514/91
    nur T1; Beisatz: Hier: Benützungsregelung. (T5)
  • 6 Ob 630/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 6 Ob 630/93
    nur T4
  • 4 Ob 501/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 501/95
    Auch; nur T1 Veröff: SZ 68/8
  • 1 Ob 641/94
    Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 641/94
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 89/97z
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 6 Ob 89/97z
  • 8 Ob 255/98b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 Ob 255/98b
    nur T1; Beisatz: Untrennbarer Sachzusammenhang zwischen Unterlassungsbegehren und dem auf Vorkehrungen gerichteten Teil des Begehrens. (T6)
  • 1 Ob 204/03m
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 204/03m
    nur T4; Veröff: SZ 2004/117
  • 3 Ob 129/05z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 129/05z
    nur T1; Beisatz: Wenn der Beschluss der 2. Instanz auf Zulassung des Beitritts eines Dritten als weitere klagende Partei abgeändert wird, entbehrt der zugleich gefasste zweitinstanzliche Beschluss auf Aufhebung des Urteils wegen (Teilnichtigkeit) Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens seiner Grundlage und ist daher zu beseitigen. (T7)
  • 3 Ob 254/09p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 254/09p
    Vgl
  • 4 Ob 59/13z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 59/13z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Stattgebung des Eventualbegehrens (Löschungsanspruch) steht daher nicht der Anfechtung der Abweisung des Hauptbegehrens (Übertragungsanspruch) entgegen. (T8)
  • 4 Ob 188/13w
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 188/13w
    nur T4
  • 5 Ob 113/14z
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 113/14z
    nur T1
  • 5 Ob 139/14y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 139/14y
    Vgl auch
  • 5 Ob 205/15f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 205/15f
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 183/15y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen Einantwortung und Bestimmung von Sachverständigen‑ und Gerichtskommissärsgebühren samt Auftrag zur Direktzahlung. (T9)
    Veröff: SZ 2016/103
  • 10 ObS 76/16y
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 ObS 76/16y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Teilrechtskraft eines ausdrücklich unangefochtenen Zuspruchs von Wochengeld dem Grunde nach. (T10)
  • 5 Ob 117/17t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 117/17t
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 52/17m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 52/17m
    nur T4; Beisatz: Festsetzung des Übernahmswerts nach dem TirHöfeG. (T11)
  • 2 Ob 81/19d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 81/19d
    Auch; nur T1; Beisatz: Umbestellung eines Verlassenschaftskurators. (T12)
  • 2 Ob 188/21t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 188/21t
    nur T4
  • 10 ObS 61/22a
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 ObS 61/22a
    Vgl; nur T4
  • 5 Ob 78/22i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 78/22i
    Beis wie T8
  • 1 Ob 31/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 1 Ob 31/23z
    vgl; Beisatz: Der behauptete Eingriff in eine im ersten Rechtsgang eingetretene Teilrechtskraft kann schon aufgrund der gänzlichen Aufhebung der Rekursentscheidung nicht erfolgt sein. (T13)
    Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG. (T14)
  • 6 Ob 210/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 6 Ob 210/23k
    vgl
  • 10 Ob 48/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2024 10 Ob 48/23s
    nur T1; nur T4
    Beisatz: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein der Teilrechtskraft entgegenstehender Zusammenhang auch zwischen verschiedenen Entscheidungsformen bestehen kann. (T15)
    Beisatz: Hier: Beschluss und Urteil. (T16)
  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
    nur T1
  • 10 ObS 5/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 5/25w
    vgl; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007269

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0060OB00632_7900000_001

Rechtssatz für 5Ob556/80; 5Ob548/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007209

Geschäftszahl

5Ob556/80; 5Ob548/81; 6Ob842/81; 2Ob644/86; 4Ob540/88; 4Ob556/91; 5Ob517/94; 6Ob191/98a; 1Ob230/98z; 8Ob269/99p (8Ob270/99k); 4Ob242/00t; 3Ob292/04v; 7Ob129/05d; 3Ob107/06s; 7Ob23/09x; 6Ob34/10h; 5Ob139/14y; 4Ob206/15w; 10Ob112/15s; 1Ob225/17w; 1Ob188/16b; 1Ob241/22f; 1Ob183/23b; 1Ob84/24w; 1Ob131/24g

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Rechtssatz

Auch im außerstreitigen Regelungsverfahrens ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. Beantragen beide vormaligen Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung jeweils an sich und die Frau zusätzlich auch das (übrige) eheliche Gebrauchsvermögen "in diesem Sinne" aufzuteilen, darf nicht allein über die Ehewohnung eine Regelung getroffen werden; eine solche Entscheidung ist nicht teilrechtskraftfähig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 556/80
    Entscheidungstext OGH 07.10.1980 5 Ob 556/80
  • 5 Ob 548/81
    Entscheidungstext OGH 14.06.1981 5 Ob 548/81
    nur: Auch im außerstreitigen Regelungsverfahren ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. (T1) Beisatz: Dadurch, dass der Ausspruch über die Ausgleichzahlung angefochten wird, wird der Eintritt der Rechtskraft auch hinsichtlich der Aufteilungsanordnungen verhindert. Die Tatsache, dass letztere unangefochten blieben, rechtfertigt allein keinen Schluss auf eine diesbezügliche Einigung der geschiedenen Eheleute über die Aufteilung. (T2)
  • 6 Ob 842/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 842/81
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dass Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem § 94 Abs 1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken. (T3)
  • 2 Ob 644/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 2 Ob 644/86
    Auch; Beis wie T3 nur: Die Zulässigkeit reicht nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen. (T4)
  • 4 Ob 540/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 540/88
    Vgl; Veröff: RZ 1988,54,226
  • 4 Ob 556/91
    Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 556/91
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 517/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 517/94
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 191/98a
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 191/98a
    nur T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 230/98z
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 230/98z
    nur T1; Beis wie T3
  • 8 Ob 269/99p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 269/99p
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 242/00t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 242/00t
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 292/04v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 292/04v
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 129/05d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 129/05d
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 3 Ob 107/06s
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 107/06s
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 23/09x
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 23/09x
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 34/10h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 34/10h
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 139/14y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 139/14y
    Auch
  • 4 Ob 206/15w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 206/15w
    Auch
  • 10 Ob 112/15s
    Entscheidungstext OGH 15.03.2016 10 Ob 112/15s
    Auch; Beisatz: Infolge der untrennbaren Einheit der Einstellung der Titelvorschüsse und der Bewilligung von Richtsatzvorschüssen für denselben Zeitraum kann der Beschluss über die Einstellung der Titelvorschüsse nur gemeinsam mit dem Beschluss über die zugrundeliegende Gewährung von Richtsatzvorschüssen rechtskräftig werden. (T5)
    Beisatz: Hier: Unterhaltsvorschussverfahren. (T6)
  • 1 Ob 225/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 225/17w
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 188/16b
    Vgl auch; Beisatz: Auch die bloße Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung lässt für sich noch nicht den zwingenden Schluss auf eine Einigung der geschiedenen Eheleute über die übrige Aufteilung zu (so schon 1 Ob 225/17w mwN). (T7)
    Beisatz: Hier: Zu einem Berichtigungsantrag. (T8)
  • 1 Ob 241/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 241/22f
    vgl; Beisatz: Hier: Gänzliche Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, obwohl nur die Ausgleichszahlung und die Übertragung von Miteigentumsanteilen angefochten wurde. (T9)
  • 1 Ob 183/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 183/23b
    vgl; Beisatz: Hier: Untrennbarer Zusammenhang zwischen dem in dritter Instanz maßgeblichen Begehren und der vom Erstgericht vorgenommenen Zuweisung der noch offenen Kreditsumme im Innenverhältnis. (T10)
  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
    nur T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
  • 1 Ob 131/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 131/24g
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Ein Teilbeschluss im Sinn einer Abweisung mangels Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse ist möglich, da dadurch keine Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007209

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19801007_OGH0002_0050OB00556_8000000_001

Rechtssatz für 6Ob842/81; 8Ob585/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008537

Geschäftszahl

6Ob842/81; 8Ob585/87; 6Ob191/98a; 1Ob237/98d; 1Ob225/17w; 1Ob64/18w; 1Ob188/16b; 1Ob169/23v; 1Ob84/24w; 1Ob131/24g

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Norm

AußStrG §229
EheG §85
EheG §94
  1. AußStrG § 229 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EheG § 85 heute
  2. EheG § 85 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Dass im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus Paragraph 85, EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem Paragraph 94, Absatz eins, EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 842/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 842/81
  • 8 Ob 585/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 585/87
  • 6 Ob 191/98a
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 191/98a
  • 1 Ob 237/98d
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 237/98d
    Vgl auch; nur: Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen. (T1)
  • 1 Ob 225/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 225/17w
  • 1 Ob 64/18w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 188/16b
    Vgl auch; Beisatz: Auch die bloße Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung lässt für sich noch nicht den zwingenden Schluss auf eine Einigung der geschiedenen Eheleute über die übrige Aufteilung zu (so schon 1 Ob 225/17w mwN). (T2)
    Beisatz: Hier: Zu einem Berichtigungsantrag. (T3)
  • 1 Ob 169/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 169/23v
    Beisatz: Hier: Teilregelung zur Ehewohnung. (T4)
  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
    Beisatz: Der Punkt über die Zuweisung einer Ehewohnung kann in Teilrechtskraft erwachsen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich derjenige dem die Ausgleichszahlung auferlegt wurde, diese ohne Abänderung dieses Punkts nicht leisten kann oder dadurch die Möglichkeit der Endentscheidung zum sachgerechten Ausgleich beschnitten oder gar ausgeschlossen wird. (T5)
  • 1 Ob 131/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 131/24g
    Beisatz: Ein Teilbeschluss im Sinn einer Abweisung mangels Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse ist möglich, da dadurch keine Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008537

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19811223_OGH0002_0060OB00842_8100000_003

Rechtssatz für 7Ob706/81; 6Ob560/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057478

Geschäftszahl

7Ob706/81; 6Ob560/84; 8Ob586/85; 8Ob569/85; 7Ob506/87; 4Ob533/87; 8Ob503/88; 8Ob576/88; 2Ob608/89; 6Ob162/99p; 7Ob129/05d; 1Ob119/09w; 1Ob191/12p; 1Ob46/13s; 1Ob59/14d; 1Ob247/14a; 1Ob26/16d; 1Ob262/15h; 1Ob145/16d; 1Ob188/16b; 1Ob137/17d; 1Ob40/18s; 1Ob19/18b; 1Ob64/18w; 1Ob89/18x; 1Ob97/19z; 1Ob49/19s; 1Ob208/19y; 1Ob87/20f; 1Ob6/21w; 1Ob72/21a; 1Ob233/20a; 1Ob141/21y (1Ob144/21i); 1Ob85/22i; 1Ob113/23h; 1Ob9/24s; 1Ob84/24w; 1Ob95/24p; 1Ob94/25t

Entscheidungsdatum

09.09.2025

Norm

EheG §82 Abs1 Z1
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Gegenstände, die erst während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nur dann, wenn der zum Erwerb der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 706/81
    Entscheidungstext OGH 12.11.1981 7 Ob 706/81
  • 6 Ob 560/84
    Entscheidungstext OGH 07.03.1985 6 Ob 560/84
    Auch; Beisatz: Das aus geschenktem und somit ausgenommenem Geld angeschaffte Äquivalent bleibt, wenn es klar abgrenzbar und keine deutliche Umwidmung erfolgt ist, von der Aufteilung ausgenommen. (T1)
  • 8 Ob 586/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 586/85
  • 8 Ob 569/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 8 Ob 569/85
    Auch
  • 7 Ob 506/87
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 506/87
    Beis wie T1
  • 4 Ob 533/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 533/87
    Beisatz: Nach dem Substitutionsprinzip sollen grundsätzlich Vermögenswerte, die an die Stelle einer in die Ehe eingebrachten Sache getreten sind, nicht der Aufteilung unterliegen. (T2)
  • 8 Ob 503/88
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 503/88
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Grundstück in Fuerteventura wurde teilweise mit Geld des Vaters des Antragsgegners, teilweise mit vom Antragsgegner aufgenommenen Kredit, die - soweit überhaupt - nur aus nicht der Aufteilung unterliegenden Geldmitteln zurückgezahlt wurden, erworben - Liegenschaft unterliegt nicht der Aufteilung. (T3)
  • 8 Ob 576/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 576/88
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 608/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 608/89
    Beis wie T2
  • 6 Ob 162/99p
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 162/99p
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 129/05d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 129/05d
    Auch
  • 1 Ob 119/09w
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 119/09w
    Auch
  • 1 Ob 191/12p
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 191/12p
    Auch
  • 1 Ob 46/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 46/13s
  • 1 Ob 59/14d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 59/14d
    Auch
  • 1 Ob 247/14a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 247/14a
    Auch; Beisatz: Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), ist dieser Wert allein den betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der ‑ in der Regel gleichteiligen ‑ Aufteilung des übrigen Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen. (T4)
    Beisatz: Dabei kommt es nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten an, sondern darauf, inwieweit die betreffende Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“). (T5)
    Veröff: SZ 2015/16
  • 1 Ob 26/16d
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 26/16d
    Vgl
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Vgl; Veröff: SZ 2016/43
  • 1 Ob 145/16d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 145/16d
    Vgl auch; Beisatz: Eine „wertverfolgende“ Berücksichtigung von eingebrachten Mitteln kommt nur dann in Frage, wenn die mit dem „freien Vermögen“ im Sinne des § 82 Z 1 EheG angeschafften Vermögenswerte noch abgrenzbar – zumindest als Surrogat – vorhanden sind und damit festgestellt werden kann, in welchem aktuellen Vermögenswert die seinerzeit eingesetzten Geldbeträge noch fortwirken. (T6)
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
    Beis wie T6
  • 1 Ob 137/17d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 137/17d
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Bodenwert der geschenkten und später veräußerten Liegenschaft ist in die aufzuteilende Liegenschaft investiert worden. (T7)
  • 1 Ob 40/18s
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 40/18s
    Beis wie T1
  • 1 Ob 19/18b
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 19/18b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 1 Ob 64/18w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
    Auch; Beis wie T2; Beis wei T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 89/18x
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 89/18x
    Beis wie T4; Beis wie T6
  • 1 Ob 97/19z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 97/19z
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei (etwa im Falle einer gemischter Schenkung) anteilig aus vorehelichen Mitteln erworbenen Vermögensgegenständen ist eine die Wertverhältnisse zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelnde Einbringungsquote zu ermitteln und auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung anzuwenden. (T8)
  • 1 Ob 49/19s
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 49/19s
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Wurde etwa mit dem Wert des von der Aufteilung ausgenommenen Vermögens eines Ehegatten (irgendwie) der Erwerb und/oder die Errichtung des Hauses finanziert, wäre er weiter verfolgbar; sollte sich hingegen herausstellen, dass dieser für die Lebensführung oder sonstige laufende Ausgaben verbraucht wurde, käme mangels "Fortwirkens in einem aufzuteilenden Vermögensgut weder eine wertverfolgende Berücksichtigung, noch - mangels Beitrags zur Vermehrung der der Aufteilung unterliegenden ehelichen Errungenschaft - eine Auswirkung auf die Aufteilungsquote in Betracht. (T9)
  • 1 Ob 208/19y
    Entscheidungstext OGH 26.03.2020 1 Ob 208/19y
    vgl; Beisatz: Das Substitutions‑ oder Surrogationsprinzip gilt aber nicht für Vermögensgüter, die an die Stelle eines Werts oder Vermögensgegenstands getreten sind, den ein Ehepartner in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat, getreten sind und dem anderen Ehepartner geschenkt wurden. (T10)
    Anm: Veröff: SZ 2020/22
  • 1 Ob 87/20f
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 87/20f
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 6/21w
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 6/21w
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Beruhen der Erwerb eines Baugrundes und die anschließende Errichtung eines Hauses auf einem einheitlichen Entschluss der Ehegatten, ist es für die wertverfolgende Berücksichtigung von nicht der Aufteilung unterliegenden Finanzierungsmitteln ohne Bedeutung, inwieweit diese in den Grundstückskauf bzw den Hausbau geflossen sind. (T11)
  • 1 Ob 72/21a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 72/21a
    Vgl; Beis wie T4
  • 1 Ob 233/20a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 233/20a
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 141/21y
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 141/21y
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 85/22i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 85/22i
    Vgl; Beis wie T6
  • 1 Ob 113/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 113/23h
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
    Beisatz: Hier: Aufteilung einer mit Fremd- und Eigenmitteln finanzierten Ehewohnung mit Wertsteigerung, sowie einer Yacht unter Darlegung der Berechnung in der konkreten Konstellation. (T12)
  • 1 Ob 9/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 9/24s
    vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
    Beisatz: Um zu ermitteln inwieweit die eingebrachte Leistung wertmäßig im betreffenden Vermögensgegenstand "fortwirkt" ist der Wert des eingebrachten Vermögens zum Verkehrswert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis zu setzen und daraus die "Einbringungsquote" zu ermitteln. (T13)
  • 1 Ob 95/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 95/24p
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13
    Beisatz: Dies ist auch bei einer nach § 97 Abs 2 EheG vorzunehmenden Kontroll- bzw Parallelrechnung zu beachten. (T14)
  • 1 Ob 94/25t
    Entscheidungstext OGH 09.09.2025 1 Ob 94/25t
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19811112_OGH0002_0070OB00706_8100000_001

Rechtssatz für 8Ob690/88; 2Ob314/01t; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057490

Geschäftszahl

8Ob690/88; 2Ob314/01t; 3Ob148/08y; 1Ob158/12k; 1Ob46/13s; 1Ob86/13y; 1Ob247/14a; 1Ob187/14b; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob137/17d; 1Ob148/17x; 1Ob200/17v; 1Ob10/18d; 1Ob64/18w; 1Ob89/18x; 1Ob147/18a; 1Ob97/19z; 1Ob43/19h; 1Ob49/19s; 1Ob86/20h; 1Ob87/20f; 1Ob6/21w; 1Ob72/21a; 1Ob233/20a; 1Ob141/21y (1Ob144/21i); 1Ob66/22w; 1Ob113/23h; 1Ob9/24s; 1Ob84/24w; 1Ob95/24p; 1Ob69/25s; 1Ob94/25t

Entscheidungsdatum

09.09.2025

Norm

EheG §82 Abs1 Z1
EheG §97 Abs2
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Sind voreheliche Beiträge der Streitteile in dem die Aufteilungsmasse bildenden Einfamilienhaus (Ehewohnung) wertbildend aufgegangen, so müssen sie wertverfolgend berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 690/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 690/88
  • 2 Ob 314/01t
    Entscheidungstext OGH 10.01.2002 2 Ob 314/01t
    Beisatz: Vor Ermittlung der Ausgleichszahlung sind die nicht der Aufteilung unterliegenden Teilwerte von der Aufteilungsmasse abzuziehen. (T1)
  • 3 Ob 148/08y
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 148/08y
    Beisatz: Eine Einbeziehung in die Aufteilungsmasse setzt eine (zumindest schlüssige) Widmung zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens voraus. (T2)
    Bem: Siehe dazu RS0057298. (T3)
  • 1 Ob 158/12k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 158/12k
    Vgl
  • 1 Ob 46/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 46/13s
    Vgl auch
  • 1 Ob 86/13y
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 86/13y
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 247/14a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 247/14a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), ist dieser Wert allein dem betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der ‑ in der Regel gleichteiligen ‑ Aufteilung des übrigen Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen. (T4)
    Beisatz: Dabei kommt es nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten an, sondern darauf, inwieweit die betreffende Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“). (T5); Veröff: SZ 2015/16
  • 1 Ob 187/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
    Beis wie T1
  • 1 Ob 58/17m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 58/17m
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 137/17d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 137/17d
    Auch; Beis wie T4;
    Beisatz: Eine eindeutig gewidmete (anteilige) Zuwendung ist wertmäßig im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG derart zu berücksichtigen, dass demjenigen Ehegatten, der damit bedacht war, der bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch fortwirkende Beitrag aus dem der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögen rechnerisch vorweg zuzuweisen ist (so schon 1 Ob 247/14a). (T6)
    Beisatz: Unterliegt ein Vermögensgegenstand – hier die Liegenschaft mit der Ehewohnung – der Aufteilung, kann eine solche „Vorwegzuweisung“ auch unterbleiben, soweit die Beiträge beider Ehegatten aus nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen gleich hoch sind, soferne es insgesamt zu einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 kommt; ein solches Vorgehen führt rechnerisch zu keinem anderen Ergebnis. (T7)
    Beisatz: Hier: Hälfteanteil an der Liegenschaft mit Ehewohnung; Geldgeschenke. (T8)
  • 1 Ob 148/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 148/17x
    Beis wie T1
  • 1 Ob 200/17v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 200/17v
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn eine eingebrachte Liegenschaft im Sinne der Judikatur zu RS0057681 wegen überwiegender Wertsteigerung während der Ehe auch als Ganzes real in die Aufteilung einzubeziehen ist. (T9)
  • 1 Ob 10/18d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 10/18d
    Auch; Beisatz: Es würden dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht hat. (T10)
  • 1 Ob 64/18w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 89/18x
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 89/18x
    Beis wie T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 147/18a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 147/18a
  • 1 Ob 97/19z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 97/19z
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei (etwa im Falle einer gemischter Schenkung) anteilig aus vorehelichen Mitteln erworbenen Vermögensgegenständen ist eine die Wertverhältnisse zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelnde Einbringungsquote zu ermitteln und auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung anzuwenden. (T11)
  • 1 Ob 43/19h
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 43/19h
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Arbeitsleistungen von Verwandten bzw Leistungen von Freunden eines Ehegatten. (T12)
  • 1 Ob 49/19s
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 49/19s
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Die Berücksichtigung des eingebrachten oder von einem Dritten geschenkten Vermögens im Sinne einer solchen „Vorwegzuweisung“ an den Einbringenden kommt grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als dieses noch zumindest in der Form vorhanden ist, dass es in einem der Aufteilung unterliegenden Gegenstand klar abgrenzbar fortwirkt. (T13)
    Beisatz: Es würden dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögens­bestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen. (T14)
  • 1 Ob 86/20h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 1 Ob 86/20h
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 87/20f
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 87/20f
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 6/21w
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 6/21w
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Beruhen der Erwerb eines Baugrundes und die anschließende Errichtung eines Hauses auf einem einheitlichen Entschluss der Ehegatten, ist es für die wertverfolgende Berücksichtigung von nicht der Aufteilung unterliegenden Finanzierungsmitteln ohne Bedeutung, inwieweit diese in den Grundstückskauf bzw den Hausbau geflossen sind. (T15)
  • 1 Ob 72/21a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 72/21a
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 233/20a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 233/20a
    Beis wie T5
  • 1 Ob 141/21y
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 141/21y
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 66/22w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 66/22w
    Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 1 Ob 113/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 113/23h
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T11
    Anm: Zur "Einbringungsquote" bereits 1 Ob 97/19z und 1 Ob 164/19b
  • 1 Ob 9/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 9/24s
    vgl
  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T11
  • 1 Ob 95/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 95/24p
    Beisatz: Dieser Grundsatz ist auch bei einer nach § 97 Abs 2 EheG vorzunehmenden Kontroll- bzw Parallelrechnung zu beachten. (T16)
  • 1 Ob 69/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 1 Ob 69/25s
    vgl
  • 1 Ob 94/25t
    Entscheidungstext OGH 09.09.2025 1 Ob 94/25t
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T4
    Beisatz: Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (auch bloß wertmäßig) an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen. (T17)
    Beisatz: Die wertverfolgende Berücksichtigung eingebrachten, (von Dritten) geschenkten und von Todes wegen erworbenen Vermögens eines Ehegatten hat dergestalt zu erfolgen, dass zunächst der Wert dieses Vermögens zum (Verkehrs-)Wert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis gesetzt und daraus die „Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbquote“ ermittelt wird. Ein dieser Quote entsprechender Teil des späteren Wertes der Sache ist von diesem abzuziehen und dem einbringenden Gatten wertmäßig vorweg zuzuweisen. Der verbleibende Betrag ist als eheliche Errungenschaft auf die Ehegatten entsprechend dem Aufteilungsschlüssel aufzuteilen. (T18)
    Beisatz: Eine wertverfolgende Berücksichtigung eingebrachten, von Dritten geschenkten und von Todes wegen erworbenen Vermögens eines Ehegatten hat auch in dem Fall zu erfolgen, dass damit zunächst ein bestimmter Vermögensgegenstand finanziert und dessen Verkaufserlös in der Folge für den Erwerb eines anderen Vermögensgegenstands verwendet wurde. (T19)
    Beisatz: Bei einer solchen „mehrstufigen“ Wertverfolgung ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, mit welchem prozentuellen Anteil nicht der Aufteilung unterliegendes (eingebrachtes, geschenktes oder geerbtes) Vermögen im Verkehrswert des damit (zunächst) finanzierten Vermögensgegenstands bei dessen Veräußerung (also im Veräußerungserlös) – unter Berücksichtigung allfälliger wertsteigernder Investitionen der Ehegatten nach Erwerb dieses Vermögensgegenstands – fortwirkte. In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, welcher Teil dieses im Veräußerungserlös des ursprünglich angeschafften Vermögensgutes enthaltenen „Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbanteils“ für die Anschaffung des weiteren (real aufzuteilenden) Vermögensgegenstands verwendet wurde und (anteilig; also mit der für diesen Vermögensgegenstand ermittelten Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbquote) in diesem fortwirkt. (T20)
    Anm: vgl 1 Ob 95/24p; 1 Ob 64/18w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057490

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19890713_OGH0002_0080OB00690_8800000_001

Rechtssatz für 5Ob176/07d; 5Ob58/08b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123011

Geschäftszahl

5Ob176/07d; 5Ob58/08b; 5Ob179/08x; 8Ob153/08w; 5Ob34/09z; 5Ob119/09z; 5Ob155/10w; 5Ob154/10y; 1Ob230/10w; 5Ob189/10w; 5Ob77/11a; 5Ob73/12i; 1Ob160/12d; 1Ob46/13s; 1Ob9/14a; 5Ob88/14y; 5Ob143/14m; 5Ob3/15z; 1Ob244/14k; 5Ob225/14w; 5Ob47/15w; 5Ob205/15f; 1Ob266/15x; 1Ob262/15h; 1Ob11/17z; 1Ob58/17m; 1Ob44/18d; 1Ob89/18x; 5Ob66/18v; 1Ob167/18t; 5Ob38/19b; 1Ob97/19z; 5Ob112/19k; 5Ob172/19h; 6Ob141/20h; 6Ob229/20z; 1Ob189/21g; 10Ob43/22d; 1Ob215/22g; 1Ob84/24w; 5Ob42/24y; 5Ob180/24t; 1Ob171/25s; 5Ob88/25i

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Norm

AußStrG 2005 §78 Abs1
MRG §37 Abs3 Z17
WEG 2002 §52 Abs2
WGG 1979 §22 Abs4
ZPO §52 Abs1
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 37 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  14. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. WEG 2002 § 52 heute
  2. WEG 2002 § 52 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 52 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 52 gültig von 01.05.2011 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. WEG 2002 § 52 gültig von 01.10.2006 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 52 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. WEG 2002 § 52 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Werden in einem Msch-Verfahren in Stattgebung eines Revisionsrekurses die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den Sachantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen, dann ist gemäß Paragraph 78, Absatz eins, 2. Satz AußStrG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 und Paragraph 37, Absatz 3, MRG ein Kostenvorbehalt zu machen. Über die Kosten ist erst in dem die Sache erledigenden Beschluss zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 176/07d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 176/07d
  • 5 Ob 58/08b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 58/08b
    Vgl; Beisatz: Die nach § 37 Abs 3 Z 17 MRG maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss angestellt werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Kostenvorbehalt nach Abänderung der vorinstanzlichen Zwischensachbeschlüsse durch den Obersten Gerichtshof im abweisenden Sinn; Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6, 10 und 11 WGG. (T2)
  • 5 Ob 179/08x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 179/08x
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 153/08w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 8 Ob 153/08w
    Auch
  • 5 Ob 34/09z
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 34/09z
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 119/09z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 119/09z
    Vgl; Beisatz: Hier: Teilsachbeschluss; Billigkeitserwägungen erst im Endsachbeschluss. (T3)
  • 5 Ob 155/10w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 155/10w
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 154/10y
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 154/10y
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/15
  • 1 Ob 230/10w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 230/10w
    Vgl auch
  • 5 Ob 189/10w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 189/10w
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 77/11a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 77/11a
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht; Auftrag zur meritorischen Entscheidung durch das Rekursgericht unter Abstandnahme des gebrauchten Zurückweisungsgrundes. (T4)
  • 5 Ob 73/12i
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 73/12i
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 160/12d
    Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 160/12d
    Vgl
  • 1 Ob 46/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 46/13s
    Vgl auch; Bem: Hier: Aufteilungsverfahren. (T5)
  • 1 Ob 9/14a
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 9/14a
    Vgl auch; Bem wie T5
  • 5 Ob 88/14y
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 88/14y
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 143/14m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 143/14m
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 3/15z
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 3/15z
    Auch
  • 1 Ob 244/14k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 244/14k
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 225/14w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 225/14w
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 47/15w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 47/15w
    Auch
  • 5 Ob 205/15f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 205/15f
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 266/15x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 266/15x
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2016/43
  • 1 Ob 11/17z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 1 Ob 11/17z
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 58/17m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 58/17m
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
    Vgl auch; Bem wie T5
  • 1 Ob 89/18x
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 89/18x
  • 5 Ob 66/18v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 66/18v
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/58
  • 1 Ob 167/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 167/18t
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 38/19b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 38/19b
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 97/19z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 97/19z
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 112/19k
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 112/19k
    Vgl; Beisatz: Hier: Unterhaltsverfahren. (T6)
  • 5 Ob 172/19h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 172/19h
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 141/20h
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 141/20h
    Vgl
  • 6 Ob 229/20z
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 229/20z
    Vgl; Beisatz: Hier: Verfahren wegen Unterhalt Volljähriger. (T7)
  • 1 Ob 189/21g
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 189/21g
    Vgl; Beis wie T5
  • 10 Ob 43/22d
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 Ob 43/22d
    Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Sinngemäße Anwendung des § 52 Abs 1 ZPO. (T8)
  • 1 Ob 215/22g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 215/22g
    Vgl; Bem wie T5
  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
    Beisatz wie T5
  • 5 Ob 42/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2024 5 Ob 42/24y
    vgl; Beisatz wie T1
  • 5 Ob 180/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 180/24t
    Beisatz nur wie T1
  • 1 Ob 171/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.03.2026 1 Ob 171/25s
    vgl; Beisatz nur wie T5
  • 5 Ob 88/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.01.2026 5 Ob 88/25i
    Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123011

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20071211_OGH0002_0050OB00176_07D0000_003

Rechtssatz für 1Ob44/18d; 1Ob64/18w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132057

Geschäftszahl

1Ob44/18d; 1Ob64/18w; 1Ob167/18t; 1Ob97/19z; 1Ob35/21k; 1Ob233/20a; 1Ob113/23h; 1Ob9/24s; 1Ob84/24w; 1Ob178/25w; 1Ob54/26m

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Norm

EheG §81 Abs1
EheG §83
EheG §94 Abs1
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Vom Verkehrswert einer Sache zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Der sich daraus errechnenden Ausgleichszahlung ist jener Betrag hinzuzurechnen, mit dem der Ehepartner, der die Sache nicht erhält, nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Rückzahlungen geleistet hat. Die Reduktion des Kreditsaldos durch den Ehegatten, dem die Sache verbleibt oder der sie erhält, vermindert dagegen die Ausgleichszahlung nicht, weil ihm dieser Wert zukommt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
    Beisatz: Soweit sich jedoch die Schulden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne Beiträge der Ehepartner verändert haben (etwa Veränderung des Wechselkurses eines Fremdwährungskredites), ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen. (T1)
  • 1 Ob 64/18w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
    Auch
  • 1 Ob 167/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 167/18t
    Auch
  • 1 Ob 97/19z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 97/19z
    Auch
  • 1 Ob 35/21k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 35/21k
    Beisatz: Klarstellend zur Leitentscheidung 1 Ob 44/18d: „Vom Verkehrswert einer Sache zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Diese Berechnung unterstellt, dass sich die Schulden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (beitragslos) nicht verändert haben; andernfalls ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen.“ Der Halbsatz „andernfalls ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen“ bezieht sich (nur) auf den Fall von Veränderungen des („in der Ehe erwirtschafteten“) Schuldenstands durch Umstände, die weder mit der Ehe etwas zu tun haben, noch mit späteren Beiträgen, die nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft typischerweise mit außerehelichen Mitteln finanziert werden. (T2)
  • 1 Ob 233/20a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 233/20a
    nur: Vom Verkehrswert der (aufzuteilenden) Sache (oder der als eheliche Errungenschaft anzusehenden Wertsteigerung als Anteil am Wert dieser Sache) zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen. (T3)
  • 1 Ob 113/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 113/23h
    Beisatz: Hier: Aufteilung einer mit Fremd- und Eigenmitteln finanzierten Ehewohnung und Yacht für die noch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Rückzahlungen erfolgten, unter Darlegung der Berechnung in der konkreten Konstellation. (T4)
  • 1 Ob 9/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 9/24s
    vgl; nur T3
  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
  • 1 Ob 178/25w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2025 1 Ob 178/25w
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
  • 1 Ob 54/26m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.04.2026 1 Ob 54/26m
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132057

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20180430_OGH0002_0010OB00044_18D0000_001

Rechtssatz für 6Ob658/84; 2Ob501/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057613

Geschäftszahl

6Ob658/84; 2Ob501/88; 2Ob553/88; 1Ob568/89; 5Ob549/91; 1Ob514/94; 6Ob506/95; 7Ob267/98k; 1Ob68/00g; 9Ob248/01p; 8Ob188/01g; 8Ob202/02t; 2Ob185/04a; 1Ob241/13t; 1Ob187/14b; 1Ob188/16b; 1Ob120/17d; 1Ob205/20h; 1Ob189/21g; 1Ob84/24w; 1Ob46/26k

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

EheG §81 Abs1
EheG §83
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar sind - dann ist die Wertveränderung nur ihm zuzurechnen - oder ob es sich um Wertveränderungen handelt, für die eine solche Zurechenbarkeit zu einem der beiden früheren Ehegatten nicht gegeben ist - dann ist der geänderte Wert der Aufteilung zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 658/84
    Entscheidungstext OGH 28.02.1985 6 Ob 658/84
  • 2 Ob 501/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 501/88
  • 2 Ob 553/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 2 Ob 553/88
  • 1 Ob 568/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 568/89
    Auch
  • 5 Ob 549/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 549/91
    Vgl auch
  • 1 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 514/94
    Auch
  • 6 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 506/95
    Auch; nur: Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. (T1)
  • 7 Ob 267/98k
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 267/98k
    Auch; nur: Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar sind - dann ist die Wertveränderung nur ihm zuzurechnen. (T2)
    Beisatz: Für die Ausgleichszahlung ist nicht jener Betrag, der sich aus der Wertsteigerung der Wohnung während der Ehe ergibt, sondern jener Betrag maßgebend, der dem Wert der Wohnung im Aufteilungszeitpunkt entspricht. (T3)
  • 1 Ob 68/00g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 68/00g
    Auch; Beisatz: Die von einem der früheren Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verminderte Kreditbelastung ist nicht auch zugunsten des anderen zu berücksichtigen. (T4)
    Beisatz: Auch auf die Tatsache, dass die frühere Ehegattin mit ihren Kindern in der Ehewohnung verbleiben konnte, kann nicht dahin Bedacht genommen werden, dass ihre Darlehensrückzahlungen auch dem früheren Ehegatten zugute kommen. (T5)
  • 9 Ob 248/01p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 248/01p
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 188/01g
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 Ob 188/01g
    Vgl; Beisatz: Hier: Wertminderung von Aktienvermögen. (T6)
  • 8 Ob 202/02t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 202/02t
    Vgl auch
  • 2 Ob 185/04a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 2 Ob 185/04a
    Auch; Beisatz: Eine zwischen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und einem Zeitpunkt der Aufteilung eintretende Wertminderung bleibt dann unberücksichtigt, wenn sie einem Ehegatten allein zuzurechnen ist. (T7)
  • 1 Ob 241/13t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 241/13t
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 187/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
    Auch
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
    Ähnlich; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Veränderungen, die sich allein aus dem Wertverlust oder aus der Wertsteigerung der in die Aufteilungsmasse fallenden Wertpapiere ergeben, sind dabei nach dem Aufteilungsschlüssel von den Parteien zu tragen bzw kommen ihnen zugute. (T8)
  • 1 Ob 120/17d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 120/17d
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 205/20h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 205/20h
  • 1 Ob 189/21g
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 189/21g
    Vgl
  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
    nur T2; Beisatz wie T7
  • 1 Ob 46/26k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 46/26k
    Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19850228_OGH0002_0060OB00658_8400000_003

Rechtssatz für 8Ob624/85; 8Ob579/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106607

Geschäftszahl

8Ob624/85; 8Ob579/88; 8Ob1597/95 (8Ob1598/95); 9Ob42/99p; 1Ob68/00g; 9Ob186/00v; 9Ob192/00a; 1Ob89/01x; 4Ob195/01g; 7Ob297/03g; 2Ob185/04a; 1Ob188/16b; 1Ob201/23z; 1Ob84/24w; 1Ob46/26k

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

EheG §94
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Eine Verzinsung der Ausgleichszahlung kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 624/85
    Entscheidungstext OGH 23.01.1986 8 Ob 624/85
  • 8 Ob 579/88
    Entscheidungstext OGH 14.07.1988 8 Ob 579/88
  • 8 Ob 1597/95
    Entscheidungstext OGH 20.09.1995 8 Ob 1597/95
    Vgl aber; Beisatz: Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, die Ausgleichszahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen. (T1)
  • 9 Ob 42/99p
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 Ob 42/99p
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 1 Ob 68/00g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 68/00g
    Vgl; Beisatz: Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen, insbesondere dann, wenn unstrittig ist, dass ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist und der zur Zahlung Verpflichtete auch auf den an sich unstrittigen Betrag keinerlei Teilzahlungen leistet. (T2)
  • 9 Ob 186/00v
    Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 Ob 186/00v
    Beis wie T1
  • 9 Ob 192/00a
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 Ob 192/00a
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 89/01x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 89/01x
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 195/01g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 195/01g
    Vgl aber; Beisatz: Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu. (T3)
  • 7 Ob 297/03g
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 297/03g
    Beis wie T2
  • 2 Ob 185/04a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 2 Ob 185/04a
    Vgl aber; Beis wie T3
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 201/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 201/23z
    vgl aber; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
    Beisatz: Ob eine Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen oder wertzusichern ist, hängt im Regelfall von den Umständen es Einzelfalls ab. (T4)
  • 1 Ob 46/26k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 46/26k
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0106607

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19860123_OGH0002_0080OB00624_8500000_001

Rechtssatz für 1Ob512/87; 8Ob690/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106145

Geschäftszahl

1Ob512/87; 8Ob690/88; 8Ob1597/95 (8Ob1598/95); 6Ob2167/96m; 1Ob68/00g; 4Ob195/01g; 2Ob185/04a; 2Ob110/09d; 1Ob188/16b; 1Ob257/22h; 1Ob84/24w; 1Ob46/26k

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

EheG §94
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Bei langer Verfahrensdauer kann bei Ausmittlung der Ausgleichszahlung aus Billigkeitsgründen das gestiegene Preisniveau berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 512/87
    Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 512/87
  • 8 Ob 690/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 690/88
    Auch; Beisatz: hier: Eine Wertsicherung der Auslgeichszahlung ist im Hinblick auf die kurze Leistungsfrist nicht notwendig. (T1)
  • 8 Ob 1597/95
    Entscheidungstext OGH 20.09.1995 8 Ob 1597/95
    Auch
  • 6 Ob 2167/96m
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2167/96m
  • 1 Ob 68/00g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 68/00g
    Auch; Beisatz: Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen, insbesondere dann, wenn unstrittig ist, dass ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist und der zur Zahlung Verpflichtete auch auf den an sich unstrittigen Betrag keinerlei Teilzahlungen leistet. (T2)
  • 4 Ob 195/01g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 195/01g
    Vgl auch; Beisatz: Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu. (T3)
  • 2 Ob 185/04a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 2 Ob 185/04a
    Auch
  • 2 Ob 110/09d
    Entscheidungstext OGH 06.05.2010 2 Ob 110/09d
    Vgl; Beis wie T2 nur: Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen. (T4)
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 257/22h
    Entscheidungstext OGH 27.01.2023 1 Ob 257/22h
    Beisatz: Dass ein Ausgleich des Wertverlusts aufgrund einer besonders langen Verfahrensdauer nur bei Verschulden des Ausgleichspflichtigen der Billigkeit entspräche, kann der Rechtsprechung des Fachsenats nicht entnommen werden. (T5)
  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
  • 1 Ob 46/26k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 46/26k
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0106145

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19870218_OGH0002_0010OB00512_8700000_001

Rechtssatz für 8Ob653/86; 4Ob533/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057644

Geschäftszahl

8Ob653/86; 4Ob533/87; 6Ob552/88; 8Ob613/88; 8Ob576/88; 8Ob1510/92; 6Ob522/92; 7Ob1642/92; 1Ob514/94; 5Ob503/96; 1Ob2245/96w; 4Ob208/01v; 8Ob202/02t; 3Ob187/07g; 1Ob36/09i; 7Ob74/09x; 9Ob49/10m; 1Ob57/11f; 1Ob191/12p; 1Ob158/12k; 1Ob233/12i; 1Ob241/13t; 1Ob187/14b; 1Ob266/15x; 1Ob182/16w; 1Ob188/16b; 1Ob53/17a; 1Ob58/17m; 1Ob120/17d; 1Ob44/18d; 1Ob64/18w; 1Ob167/18t; 1Ob112/18d; 1Ob238/21p; 1Ob85/22i; 1Ob113/23h; 1Ob183/23b; 1Ob9/24s; 1Ob84/24w; 1Ob48/24a; 1Ob147/25m; 1Ob46/26k

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

EheG §83
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden, hingegen führen Wertvermehrungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen sind, zu keiner Aufwertung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 653/86
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 8 Ob 653/86
  • 4 Ob 533/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 533/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: (Auch) Wertverminderung durch Benützung des Hausrates berücksichtigt. (T1)
  • 6 Ob 552/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 552/88
  • 8 Ob 613/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 8 Ob 613/88
    Auch; nur: Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. (T2)
  • 8 Ob 576/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 576/88
  • 8 Ob 1510/92
    Entscheidungstext OGH 12.03.1992 8 Ob 1510/92
    nur T2; Beis wie T1
  • 6 Ob 522/92
    Entscheidungstext OGH 12.03.1992 6 Ob 522/92
  • 7 Ob 1642/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 1642/92
  • 1 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 514/94
    Auch
  • 5 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 503/96
    Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens ist von einem im Wege der Schätzung ermittelten Verkehrswert einer Liegenschaft und nicht von einem allenfalls im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Meistbot auszugehen; es ist zwar richtig, dass im Wege der Schätzung immer nur ein bloß annähernd richtiger Wert der geschätzten Sache erhoben werden kann. Der so ermittelte Schätzwert kommt - wenn man die sich aus mehreren Schätzgutachten ergebende kontinuierliche Wertsteigerung berücksichtigt - im Allgemeinen dem wahren Wert der Liegenschaft nicht weniger nahe als der bei einem tatsächlichen Verkauf oder gar bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung, bei der erfahrungsgemäß häufig nur unter dem wahren Wert liegende Meistbote erzielt werden, erreichbaren Preis. (T3)
  • 1 Ob 2245/96w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2245/96w
    Auch; nur T2; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrswerts des ehelichen Gebrauchsvermögens ist jener der Aufteilung, somit hier des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, weil die Ehegatten nur so angemessen an Wertveränderungen teilnehmen. (T4)
  • 4 Ob 208/01v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 208/01v
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, ob die Wertsteigerung des gemeinsamen Guts aus der Sache selbst (zum Beispiel durch Änderung der Marktverhältnisse und dadurch bedingte Preiserhöhungen), somit aus Umständen entstanden ist, die nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen sind - in diesem Fall ist die Aufteilung des Werts (Mehrwerts) nach den Wertverhältnissen der von den Ehegatten jeweils eingebrachten Güter im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen -, oder ob die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen (oder Investitionen) der Ehegatten hat, in welchem Fall es dann, wenn beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen haben und eine andere Vereinbarung nicht getroffen wurde, sachgerecht ist, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Auf diese Weise wird erreicht, dass jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde, und der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnimmt. (T5)
  • 8 Ob 202/02t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 202/02t
    nur T2; Beisatz: Ausgenommen sind Wertveränderungen, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind. (T6)
    Beisatz: Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht der Verkaufspreis einer von einem Teil ohne Wissen des anderen Ehegatten veräußerten Liegenschaft. (T7)
  • 3 Ob 187/07g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 187/07g
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 36/09i
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 36/09i
    Auch; nur T2; Beis wie T4
  • 7 Ob 74/09x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 74/09x
    Auch; nur T2
  • 9 Ob 49/10m
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 49/10m
    nur T2
  • 1 Ob 57/11f
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 57/11f
    Auch; Veröff: SZ 2011/44
  • 1 Ob 191/12p
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 191/12p
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 158/12k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 158/12k
    Auch
  • 1 Ob 233/12i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 233/12i
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2013/14
  • 1 Ob 241/13t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 241/13t
    Auch
  • 1 Ob 187/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
  • 1 Ob 266/15x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 266/15x
    Vgl
  • 1 Ob 182/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 182/16w
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verbindlichkeiten. (T8)
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
  • 1 Ob 53/17a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 53/17a
    Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für solche Erträgnisse, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden, wie etwa Früchte (Erträgnisse) einer während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Liegenschaft (so schon 1 Ob 57/11f). (T9)
    Beisatz: Hier: Mieteinkünfte aus einer während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen und im Eigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, die im Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bezogen wurden und zur Rückzahlung konnexer Kreditverbindlichkeiten (§ 81 Abs 1 Satz 1 EheG) verwendet wurden. (T10)
  • 1 Ob 58/17m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 58/17m
    nur T2
  • 1 Ob 120/17d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 120/17d
    Auch
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
    Beisatz: Hier: Liegenschaft, die mit Pfandrechten für konnexe Verbindlichkeiten belastet ist, welche sich zwischen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und Aufteilungsentscheidung durch Rückzahlung vermindert haben. (T11); Bemerkung: Mit Darlegung der Berechnung der Ausgleichszahlung in einer solchen Konstellation. (T12)
  • 1 Ob 64/18w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
    nur T2
  • 1 Ob 167/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 167/18t
  • 1 Ob 112/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
    Auch; Beisatz: Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Endentscheidung erster Instanz, mit der die Zuteilung erfolgt. (T13); Veröff: SZ 2019/37
  • 1 Ob 238/21p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 238/21p
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 85/22i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 85/22i
    nur T2
  • 1 Ob 113/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 113/23h
    Beisatz: Hier: Aufteilung einer mit Fremd- und Eigenmitteln finanzierten Ehewohnung und Yacht unter Darlegung der Berechnung in der konkreten Konstellation. (T14)
  • 1 Ob 183/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 183/23b
    Beisatz wie T5
    Beisatz: Neben der Wertsteigerung der Liegenschaft, die mit erst während der Ehe aufgenommenen Kreditmitteln bewirkt wurde, sind auch diese Schulden in die Aufteilung miteinzubeziehen. (T15)
    Beisatz: Hier: Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts nach Zahlung einer durch gemeinsamen Kredit finanzierten Ablöse. (T16)
  • 1 Ob 9/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 9/24s
    nur T2
  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
    Beisatz wie T6
  • 1 Ob 48/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 48/24a
  • 1 Ob 147/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 1 Ob 147/25m
    vgl; nur T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T13
  • 1 Ob 46/26k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 46/26k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057644

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0080OB00653_8600000_002

Rechtssatz für 4Ob195/01g; 2Ob185/04a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115734

Geschäftszahl

4Ob195/01g; 2Ob185/04a; 1Ob88/05f; 3Ob292/04v; 6Ob164/06w; 1Ob188/16b; 1Ob86/18f; 1Ob84/24w; 1Ob46/26k

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Rechtssatz

Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 195/01g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 195/01g
  • 2 Ob 185/04a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 2 Ob 185/04a
  • 1 Ob 88/05f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 88/05f
    Vgl; Beisatz: Die Ausgleichszahlung ist ab dem 29. Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen. (T1)
  • 3 Ob 292/04v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 292/04v
  • 6 Ob 164/06w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 164/06w
    Auch; nur: Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint. (T2)
    Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Ausgleichszahlung vorliegen, betrifft aber lediglich den Einzelfall. (T3)
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 86/18f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 86/18f
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Während der Aufteilungsanspruch als solcher bereits mit Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung entsteht, wird der konkrete Anspruch auf die vom Gericht auferlegte Ausgleichszahlung erst mit Rechtskraft des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren wirksam und zugleich fällig. (T4)
    Anm: Ausführlich hierzu 1 Ob 170/16f.
  • 1 Ob 46/26k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 46/26k
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115734

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_0040OB00195_01G0000_001

Entscheidungstext 1Ob84/24w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

iFamZ 2024/184 S 248 (Deixler-Hübner) - iFamZ 2024,248 (Deixler-Hübner) = EF-Z 2025/9 S 20 (Schoditsch) - EF-Z 2025,20 (Schoditsch)

Geschäftszahl

1Ob84/24w

Entscheidungsdatum

24.07.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. H*, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen den Antragsgegner T*, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 16. April 2024, GZ 16 R 327/23m-200, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 24. Oktober 2023, GZ 7 Fam 59/18z-185, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. November 2023, GZ 7 Fam 59/18z-187, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in Ansehung des Punkts 1. des erstinstanzlichen Beschlusses und einer Ausgleichszahlung von jedenfalls 113.000 EUR in Teilrechtskraft erwachsen sind, werden in Ansehung der darüber hinaus von der Antragstellerin begehrten Ausgleichszahlung und der Kosten aufgehoben. Dem Erstgericht wird insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1]            Die im Jahr 2009 zwischen den Parteien geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 9. 3. 2018 rechtskräftig geschieden. Die Parteien sind Staatsangehörige zweier verschiedener ausländischer Staaten und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Der Mann ist Alleineigentümer einer 2010 gekauften Liegenschaft, auf der sich die in der Folge errichtete und von Oktober 2012 bis zum Auszug der Frau am 29. 2. 2016 (= Aufteilungsstichtag) gemeinsam bewohnte Ehewohnung (Wohnhaus) befindet. Insgesamt kostete die Anschaffung der ehelichen Liegenschaft und die Errichtung des Hauses ca 824.000 EUR. Für die Finanzierung standen – neben Krediten bei einer Bank sowie einem Wohnbauförderungsdarlehen – Erlöse aus dem Verkauf einer bereits vor Eheschließung im Eigentum des Mannes befindlichen Wohnung (180.000 EUR) und einer Versicherung (ca 21.000 EUR), voreheliche Ersparnisse des Mannes von ca 5.600 EUR, Geldgeschenke der Eltern des Mannes (35.000 EUR) sowie Beiträge (7.000 EUR für die Wärmepumpe, 50.400 EUR für das Architektenhonorar) vom Unternehmen des Mannes – einer GmbH – zur Verfügung. Die Raten für die Kredite und das Wohnbauförderungsdarlehen wurden und werden vom Mann regelmäßig bezahlt. Die Frau brachte keine vorehelichen Ersparnisse in die Ehe ein. Für die Anlegung eines Schwimmteichs im Garten der Ehewohnung im Sommer 2013 wurde ein der Frau von ihren Eltern geschenkter Betrag von 5.000 EUR verwendet.

[2]            Nach Auszug der Frau aus der Ehewohnung wendete der Mann rund 65.000 EUR für Reparaturen des Hauses und der Außenanlagen auf, sodass sich deren Bau- und Erhaltungszustand erheblich verbesserte und sich der Sanierungsbedarf um 65.000 EUR reduzierte. Weiters tätigte der Mann Investitionen, die sich auf den Verkehrswert der Liegenschaft per September 2022 mit rund 10.000 EUR auswirkten. Im September 2022 hatte die Liegenschaft als Folge der allgemeinen Grundpreissteigerung des gegenüber der Amortisation des Bauwerks stärkeren Anstiegs der Baukosten und der getätigten Sanierungs- und Reparaturarbeiten einen Wert von 1.330.000 EUR.

[3]            2023 verloren Liegenschaften an Wert, da deren Preisentwicklung von verminderter Nachfrage und nachteiligen Finanzierungsmöglichkeiten geprägt war. Im höherpreisigen Segment gingen die Preise um etwa 5 % zurück. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz hatte die Liegenschaft daher – unter Berücksichtigung eines Abschlags [von 107.500 EUR] für aufgestauten Reparaturaufwand und Baumängel – einen Wert von 1.156.000 EUR. Dem gegenüber stehen eheliche Schulden (zum Aufteilungsstichtag) von ca 480.000 EUR.

[4]            Im Revisionsrekursverfahren ist die Höhe der vom Mann zu leistenden Ausgleichszahlung strittig, nachdem die Ehewohnung in seinem Alleineigentum verbleiben soll.

[5]            Das Erstgericht sprach aus, dass die Ehewohnung im Alleineigentum des Mannes verbleibt (Punkt 1.), und verpflichtete ihn zu einer Ausgleichszahlung von 210.000 EUR samt 4 % Zinsen ab Vollstreckbarkeit der Entscheidung (Punkt 2.).

[6] Nach Paragraphen 20, in Verbindung mit 18, Absatz eins, IPRG sei, da beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten, österreichisches Recht anzuwenden.

[7]            Vom Verkehrswert der Liegenschaft von 1.156.000 EUR seien die eheliche Schulden zum Aufteilungsstichtag von 480.000 EUR abzuziehen. Dem Mann seien Reparaturen über 65.000 EUR und Investitionen von 10.000 EUR anzurechnen. Zur Finanzierung der Ehewohnung habe er aus vorehelichen Mitteln bzw Ersparnissen und Geschenken Dritter insgesamt 299.000 EUR, also ca 36,3 %, beigetragen, die werterhaltend zu berücksichtigen seien. Darin enthalten seien die Beiträge seines Unternehmens von 57.400 EUR (Architektenhonorar und Wärmepumpe), die wie Geschenke bzw Zuwendungen Dritter an einen Ehegatten zu behandeln seien. Ihm kämen daher vor Zuteilung der ehelichen Errungenschaft 36,3 % des Werts der Liegenschaft nach Abzug der Schulden und seiner Investitionen von 75.000 EUR zu. Von den verbleibenden 382.837 EUR gebühre der Frau die Hälfte (191.418,50 EUR). Weiters habe sie Anspruch auf die Hälfte der vom Mann für Anwaltskosten verwendeten ehelichen Ersparnisse (15.000 EUR). Auch der ihr von ihren Eltern geschenkte Beitrag von 5.000 EUR zur Gestaltung des Teiches sei zu berücksichtigen; da sie aber nach der Trennung den PKW mitgenommen und letztlich verkauft habe, sei bei Berücksichtigung aller Umstände eine Ausgleichszahlung von 210.000 EUR angemessen.

[8]            Das Rekursgericht gab dem (nur) gegen Punkt 2.) erhobenen Rekurs der Frau nicht, jenem des Mannes hingegen teilweise Folge und reduzierte die Ausgleichszahlung auf 113.000 EUR.

[9]            Vom Verkehrswert der Liegenschaft sei richtigerweise zunächst der aufgewertete Beitrag des Mannes (ursprünglich 299.000 EUR), also ca 419.500 EUR (= 36,3 % von 1.156.000 EUR) abzuziehen. Abzüglich der aushaftenden Schulden und der Investitionen/Reparaturen des Mannes (von 75.000 EUR = 65.000 EUR plus 10.000 EUR) verblieben in der Folge 181.500 EUR an ehelicher Wertschöpfung. Davon gebühre der Frau die Hälfte (90.750 EUR). Zuzüglich ihres Geschenks von 5.000 EUR (wertgesichert gerundet 7.000 EUR) sowie der Hälfte der 30.000 EUR, die der Mann für Prozesskosten aufgewendet habe, beziffere sich die Ausgleichszahlung daher mit gerundet 113.000 EUR.

[10]     Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern sei, hänge vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheine, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn unstrittig sei, dass ein Ausgleichsbetrag zu zahlen sei und der zur Zahlung Verpflichtete auch auf den an sich unstrittigen Betrag keinerlei Teilzahlungen leiste. Eine solche Ausnahme sei hier nicht gegeben. Zwar sei das Verfahren tatsächlich von beträchtlicher Dauer gewesen, doch sei die Höhe der Ausgleichszahlung bis zuletzt vehement umstritten gewesen. Auch habe der Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung erheblich mehr als zum Aufteilungsstichtag betragen, was sich letztlich auch in der Höhe der Ausgleichszahlung niedergeschlagen habe.

[11] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige (überflüssigerweise, weil im Rekursverfahren eine Ausgleichszahlung in einem 30.000 EUR übersteigenden Betrag strittig war; vergleiche RS0127043; 1 Ob 183/23b) und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

[12]           In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Frau, ihr eine Ausgleichszahlung von insgesamt 210.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 3. 2018 (gemeint wohl 2016) zuzusprechen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[13]           Der Mann beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

[14]           Der außerordentliche Revisionsrekurs der Frau ist zulässig, weil es einer Klarstellung bedarf, wie die Ausgleichszahlung bei nach dem Aufteilungsstichtag von einem der Ehegatten getätigten werterhöhende Investitionen zu ermitteln ist. Er ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

[15] 1. Bewertungsstichtag für das bei Aufhebung der Ehegemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden, hingegen führen Wertvermehrungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen sind, zu keiner Aufwertung (RS0057644). Davon sind bei Aufhebung der Ehegemeinschaft bestehende konnexe Schulden abzuziehen. Die Differenz ist aufzuteilen (RS0132057). Voreheliche Beiträge iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG, die in der aufzuteilenden Sache aufgegangen sind, sind wertverfolgend zu berücksichtigen (RS0057490). Sie sind vor Aufteilung des Vermögens von dessen Wert rechnerisch abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten vorweg zuzuweisen (RS0057478 [T4]). Dabei ist nicht vom seinerzeitigen Wert des Eingebrachten auszugehen, sondern darauf abzustellen, inwieweit die Leistung wertmäßig im betreffenden Vermögensgegenstand „fortwirkt“ (RS0057478 [T5]). Dies hat dergestalt zu erfolgen, dass der Wert des eingebrachten Vermögens zum Verkehrswert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis gesetzt und daraus die „Einbringungsquote“ ermittelt wird (1 Ob 97/19z; 1 Ob 164/19b mwN).

[16]           2. Die Frau macht geltend, das Rekursgericht habe die Einbringungsquote unrichtig berechnet und angewendet, weil es die vom Mann nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft getätigten werterhöhenden Investitionen (75.000 EUR) für die Berechnung der Ausgleichszahlung nochmals 1 : 1 abgezogen habe. Damit seien die Investitionen doppelt berücksichtigt worden, weil sich durch die nachträglichen werterhöhenden Investitionen schon der werterhöhend verfolgte Beitrag des Mannes erhöht habe. Nach ihrer Ansicht seien daher vom aktuellen Verkehrswert zunächst die werterhöhenden Investitionen abzuziehen und sei der Beitrag des Mannes entsprechend der Einbringungsquote von 36,3 % nur auf die Differenz von 1.081.000 EUR aufzuwerten, womit sich ein Beitrag des Mannes von 392.400 EUR errechne. Die eheliche Wertschöpfung betrage daher rund 208.600 EUR. Alleine deshalb hätte der Frau eine um 12.300 EUR höhere Ausgleichszahlung zugesprochen werden müssen. Jedenfalls hätten die Vorinstanzen die werterhöhenden Investitionen um 13 % kürzen müssen, nachdem sich auch der Liegenschaftswert von 2022 bis zum Schluss des Verfahrens erster Instanz um diesen Faktor reduziert habe. Schließlich meint sie, richtigerweise wären die Schulden vom Liegenschaftswert abzuziehen gewesen, bevor der Beitrag des Mannes ermittelt wird.

3. Dazu ist zu erwägen:

[17]           3.1. Aus der Entscheidung 1 Ob 9/24s ergibt sich nicht, dass der Beitrag des Mannes entsprechend der Einbringungsquote unter Heranziehung des um die Schulden reduzierten Liegenschaftswerts aufzuwerten wäre. Bereits das Rekursgericht hat hervorgehoben, dass diese (vom Erstgericht fälschlich gewählte) Vorgangsweise zu dem – absurden – Ergebnis führte, dass sich der anzurechnende Beitrag des Mannes gegenüber den tatsächlich von ihm aufgewendeten Beträgen erheblich reduzieren würde, obwohl sich der Liegenschaftswert seit der Anschaffung (insbesondere aufgrund allgemeiner Preissteigerungen) um rund 40 % erhöht hat. Es besteht kein Zusammenhang zwischen dem Wert des vorehelichen Beitrags eines Ehegatten, der in der aufzuteilenden Sache aufgegangen ist, und der Höhe der zum Aufteilungsstichtag aushaftenden konnexen Schulden. Im Ansatz richtig hat das Rekursgericht daher den Verkehrswert der Sache zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Aufteilungsentscheidung unter Außerachtlassung der offenen Verbindlichkeiten der Aufwertung zugrunde gelegt.

[18]           3.2. Der Verkehrswert zum Bewertungsstichtag darf allerdings nicht ohne Weiteres herangezogen werden, wenn Investitionen eines Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft – wie hier – zu einer Werterhöhung geführt haben.

[19] Nach der bereits dargestellten Rechtsprechung (RS0057644; vergleiche auch RS0057613) sind Wertveränderungen seit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind, vom grundsätzlich maßgeblichen Bewertungsstichtag ausgenommen (1 Ob 44/18d; Gitschthaler, Aufteilungsrecht³ Rz 199/1).

[20] Daraus folgt, dass der Aufteilung der Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne die nach dem Aufteilungsstichtag getätigten Investitionen oder Aufwendungen des einen Ehegatten (hier des Mannes) zugrunde zu legen ist. Die Wertsteigerung, die ihre Ursache allein in Investitionen oder Arbeitsleistungen eines Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft hat, ist von der Aufteilung ausgenommen vergleiche RS0057644 [T6]).

[21]           Das bedeutet aber auch, dass sich die Aufwertung des vorehelichen Beitrags eines Ehegatten (hier des Mannes) nach diesem – fiktiven – und nicht nach dem tatsächlichen Wert richten muss. Dieser soll nämlich nur an der Wertsteigerung entsprechend seinem Beitrag überproportional partizipieren, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten ist. Nur in dieser „Wertschöpfung“ wirkt sein Beitrag fort, nicht aber in der „Wertschöpfung“, die allein durch die Tätigkeit eines Ehegatten erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstanden ist und die nicht der Aufteilung unterliegt.

[22]           Diesen Überlegungen trägt die Rekursentscheidung nicht Rechnung, sodass sich der Revisionsrekurs im Ergebnis als berechtigt erweist.

[23]           3.3. Die Vorinstanzen haben zu dem Wert der ehelichen Liegenschaft zum maßgeblichen Bewertungsstichtag ohne die Investitionen des Mannes nach Aufhebung der Ehegemeinschaft keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

[24]           Die Feststellung, dass sich nachträgliche Investitionen des Mannes im Wert der Liegenschaft per September 2022 mit rund 10.000 EUR niederschlagen, stellt ebenso wenig auf den (maßgeblichen) Wert zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung erster Instanz (Oktober 2023) ab, wie die Feststellung, dass sich der (im Erstgutachten genannte) Reparaturbedarf durch Sanierungsarbeiten des Mannes per September 2022 um 65.000 EUR reduzierte. Da feststeht, dass sich der Liegenschaftswert im höherpreisigen Segment – wie hier – innerhalb eines Jahres bis Herbst 2023 um 5 % reduzierte, kommt einer Bewertung zum richtigen Stichtag umso mehr Bedeutung zu.

[25]           Soweit die Frau vorschlägt, die werterhöhenden Investitionen des Mannes der Einfachheit halber um 13 % zu reduzieren, übersieht sie, dass der von ihr herangezogene Prozentsatz auch einen (zum Entscheidungszeitpunkt gegenüber den Vorgutachten erhöhten) Abschlag für einen nach wie vor bestehenden Sanierungsbedarf enthält. Ihrem Ansatz ist daher nicht zu folgen, selbst wenn man – wofür es keine Beweisergebnisse gibt – annehmen wollte, dass sich der im Liegenschaftswert widerspiegelnde Wert der Investitionen im Verhältnis zum allgemeinen Immobilienpreisrückgang veränderte.

3.4. Richtig ist im vorliegenden Fall wie folgt vorzugehen:

[26]           Für die Bemessung der Ausgleichszahlung ist der (hypothetische) Wert der Liegenschaft ohne die erst nach Aufhebung der Ehegemeinschaft vom Mann getätigten Investitionen zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz maßgeblich. Die durch die nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgten Investitionen des Mannes bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft ist demgegenüber von der Aufteilung ausgenommen; sie fällt allein dem Mann zu, der die Liegenschaft behält. Das heißt, dass auch die 75.000 EUR Investitionssumme, die die Vorinstanzen noch in ihre Bemessung einbezogen haben, im Weiteren außer Betracht zu bleiben hat.

[27]           Das Erstgericht wird daher zunächst den (hypothetischen) Wert zu ermitteln haben, den die Liegenschaft zum Bewertungsstichtag hätte, wenn der Mann die Reparaturen und Investitionen nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht getätigt hätte.

[28]           Dieser hypothetische Liegenschaftswert ist Bezugspunkt für die Aufwertung der vorehelichen Beiträge der Eheleute. So wird gewährleistet, dass diese Beiträge lediglich an der allgemeinen und nicht auch an jener Wertsteigerung partizipieren, die allein durch die (dem Mann zuzurechnenden) Investitionen nach dem Aufteilungsstichtag bewirkt wurde.

[29] Daraus folgt, dass der voreheliche Beitrag des Mannes entsprechend der Einbringungsquote (nur) ausgehend von diesem Wert aufzuwerten ist. Das gilt auch für den Beitrag der Frau iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG (5.000 EUR). Zum (formal) vom Unternehmen des Mannes geleisteten Beitrag (Architektenleistung, Wärmepumpe) siehe gleich unten Punkt 4.

[30]           Von dem fiktiven Verkehrswert wird das Erstgericht in einem nächsten Schritt die offenen Schulden zum Aufteilungsstichtag und die aufgewerteten Beiträge der Parteien abzuziehen haben. Die sich sodann ergebende Differenz ist 1 : 1 auf die ehemaligen Ehegatten aufzuteilen. Dem Anteil der Frau ist schließlich – um die ihr zustehende Ausgleichszahlung zu ermitteln – sowohl der ihr vorweg zuzuweisende (entsprechend der Einbringungsquote aufgewertete) Beitrag (von ursprünglich 5.000 EUR) als auch der Betrag von 15.000 EUR zuzuschlagen, weil der Mann – wie festgestellt – 30.000 EUR an ehelichen Ersparnissen für Prozesskosten aufwendete.

[31]           4. Die Frau rügt im Revisionsrekurs, dass die Vorinstanzen zu Unrecht das vom Unternehmen des Mannes bezahlte Architektenhonorar von 50.400 EUR sowie die Kosten für die Wärmepumpe von 7.000 EUR als Geschenke bzw Zuwendungen Dritter dem Mann zugerechnet hätten. Diese Qualifikation ist in der Tat nicht nachvollziehbar:

[32]           Nach den Feststellungen vereinbarte der Mann mit der GmbH, dass diese als Gegenleistung für ihre Beiträge berechtigt war, das zu errichtende Einfamilienhaus als Referenz für erneuerbare Energielösungen zu nutzen, den Betrieb der Energielösungen zu überwachen und zu messen und mit potentiellen Kunden zwischen 2011 und 2013 zu besuchen. Der (formal) von der GmbH erbrachten Leistung stand damit eine Gegenleistung gegenüber, die eine Qualifikation der (in der Sache ohnehin vom Mann erbrachten) Architektenleistung und der Wärmepumpe als Geschenk an den Mann ausschließt.

[33] Die Leistungen der GmbH im Wert von 57.400 EUR sind daher schon aus diesem Grund nicht wertverfolgend zugunsten des Mannes zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob Eigenleistungen eines Ehegatten beim Schaffen von ehelichem Vermögen allein dadurch unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG fallen könnten, dass sie von einem allein diesem Gatten zuzurechnenden Unternehmen erbracht werden, kommt es daher nicht an.

[34]           5. Schließlich kritisiert die Frau, dass ihr die Vorinstanzen Verzugszinsen nicht bereits ab 1. 3. 2018 (gemeint offenbar: 2016) zugesprochen haben.

[35]           5.1. Während der Aufteilungsanspruch als solcher bereits mit Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung entsteht, wird der konkrete Anspruch auf die vom Gericht auferlegte Ausgleichszahlung erst mit der Rechtskraft des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren wirksam und zugleich fällig (dazu ausführlich 1 Ob 170/16f mwN). Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu (RS0115734). Während ursprünglich in der Rechtsprechung angenommen wurde, dass eine Verzinsung der Ausgleichszahlung nicht in Betracht komme (RS0106607), wurde später die Zuerkennung entweder einer höheren Ausgleichszahlung oder einer Wertsicherung oder einer Verzinsung der Ausgleichszahlung vor Fälligkeit als billig angesehen, wenn etwa bei besonders langer Verfahrensdauer damit ein möglicher Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten ausgeglichen werden sollten (RS0106607 [T1, T3]; RS0106145 [T2, T3, T4]). Eine Verzinsung der Ausgleichszahlung kann bei besonders langer Verfahrensdauer insbesondere dann der Billigkeit entsprechen, wenn unstrittig ist, dass ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist und der zur Zahlung Verpflichtete auch auf den an sich unstrittigen Betrag keinerlei Teilzahlungen leistet (RS0106607 [T2]). Ob eine Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen oder wertzusichern ist, hängt im Regelfall von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0115734 [T3]).

[36]           5.2. Die Frau verweist angesichts der langen Verfahrensdauer darauf, dass sie weitaus weniger Einkommen als der Mann habe und sich bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung eine neue Wohnung und Einrichtungsgegenstände habe anschaffen müssen. Dabei setzt sie sich aber nicht mit dem Argument des Rekursgerichts auseinander, dass der Wert der Liegenschaft vom Aufteilungsstichtag bis zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung erheblich gestiegen sei, was sich auch in der Höhe der Ausgleichszahlung niederschlage. Aus welchem Grund trotz der beträchtlichen Wertsteigerung ein Ausgleich durch eine Verzinsung geboten sein sollte, erklärt sie nicht. Die Vorinstanzen haben die Ausgleichszahlung daher zutreffend nicht bereits ab dem Aufteilungsstichtag verzinst.

[37]           6. Da Feststellungen zum Liegenschaftswert ohne die nach Aufhebung der Ehegemeinschaft vom Mann getätigten Investitionen fehlen, die zur abschließenden Beurteilung der Höhe der Ausgleichszahlung erforderlich sind, bedarf es einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.

[38]           7. In dem Zusammenhang ist deren Teilrechtskraft zu beachten:

[39]           7.1. Auch im außerstreitigen Regelungsverfahren ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhangs mit dem materiellen Recht von der regelnden Aufgabe des Gerichts her zu bestimmen (RS0007209). Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt daher dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil nur formell, inhaltlich aber nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, weil er in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem noch überprüfbaren Teil der Entscheidung steht (RS0007269). Im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sind daher Teilregelungen nur insoweit zulässig und der Teilrechtskraft fähig, als diese nicht Ausgleichsmöglichkeiten, die noch bei der Endentscheidung berücksichtigt werden könnten, ausschließen (RS0007209 [T3]; RS0008537).

[40] 7.2. Das Rekursgericht ist von einer Teilrechtskraft von Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses (Zuweisung Ehewohnung) ausgegangen, weil die Parteien im Rekursverfahren nur die Höhe der Ausgleichszahlung bekämpft haben. Dem ist nicht entgegenzutreten, weil Anhaltspunkte dafür nicht vorliegen, dass sich der Mann die Ausgleichszahlung ohne Abänderung dieses Punkts nicht leisten könnte oder die Teilentscheidung die Möglichkeit der Endentscheidung zum sachgerechten Ausgleich beschnitten oder gar ausgeschlossen hätte vergleiche 1 Ob 225/17w).

[41] 7.3. Überdies ist, weil der Mann gegen den Beschluss des Rekursgerichts kein Rechtsmittel mehr erhoben hat, der Zuspruch einer Ausgleichszahlung in Höhe von 113.000 EUR teilrechtskräftig geworden. Insoweit kann es zu keiner anderen Entscheidung durch das Außerstreitgericht mehr kommen vergleiche 3 Ob 292/04v).

[42]           7.4. Daher sind die Beschlüsse der Vorinstanzen (einschließlich der Kostenentscheidungen) (nur) im Umfang des darüber hinausgehenden Begehrens der Frau auf Ausgleichszahlung aufzuheben, und nur insofern ist dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

[43]           8. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen:

Die Wertsteigerung einer Sache, die ihre Ursache allein in Investitionen oder Arbeitsleistungen eines der Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat, ist von der Aufteilung ausgenommen.

Der Aufteilung ist daher der fiktive Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne die nach dem Aufteilungsstichtag getätigten Investitionen oder Aufwendungen nur eines Ehegatten zugrunde zu legen.

Auch die Aufwertung eines nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nur einem Ehegatten zuzurechnenden Beitrags zur Wertschöpfung richtet sich nach diesem fiktiven Wert.

[44] 9. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass noch keine die Sache zur Gänze erledigende Entscheidung iSd Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 AußStrG vorliegt (RS0123011 [T5]).

Textnummer

E142068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00084.24W.0724.000

Im RIS seit

21.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20240724_OGH0002_0010OB00084_24W0000_000