[14] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Frau ist zulässig, weil es einer Klarstellung bedarf, wie die Ausgleichszahlung bei nach dem Aufteilungsstichtag von einem der Ehegatten getätigten werterhöhende Investitionen zu ermitteln ist. Er ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[15] 1. Bewertungsstichtag für das bei Aufhebung der Ehegemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden, hingegen führen Wertvermehrungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen sind, zu keiner Aufwertung (RS0057644). Davon sind bei Aufhebung der Ehegemeinschaft bestehende konnexe Schulden abzuziehen. Die Differenz ist aufzuteilen (RS0132057). Voreheliche Beiträge iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG, die in der aufzuteilenden Sache aufgegangen sind, sind wertverfolgend zu berücksichtigen (RS0057490). Sie sind vor Aufteilung des Vermögens von dessen Wert rechnerisch abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten vorweg zuzuweisen (RS0057478 [T4]). Dabei ist nicht vom seinerzeitigen Wert des Eingebrachten auszugehen, sondern darauf abzustellen, inwieweit die Leistung wertmäßig im betreffenden Vermögensgegenstand „fortwirkt“ (RS0057478 [T5]). Dies hat dergestalt zu erfolgen, dass der Wert des eingebrachten Vermögens zum Verkehrswert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis gesetzt und daraus die „Einbringungsquote“ ermittelt wird (1 Ob 97/19z; 1 Ob 164/19b mwN). [15] 1. Bewertungsstichtag für das bei Aufhebung der Ehegemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden, hingegen führen Wertvermehrungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen sind, zu keiner Aufwertung (RS0057644). Davon sind bei Aufhebung der Ehegemeinschaft bestehende konnexe Schulden abzuziehen. Die Differenz ist aufzuteilen (RS0132057). Voreheliche Beiträge iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG, die in der aufzuteilenden Sache aufgegangen sind, sind wertverfolgend zu berücksichtigen (RS0057490). Sie sind vor Aufteilung des Vermögens von dessen Wert rechnerisch abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten vorweg zuzuweisen (RS0057478 [T4]). Dabei ist nicht vom seinerzeitigen Wert des Eingebrachten auszugehen, sondern darauf abzustellen, inwieweit die Leistung wertmäßig im betreffenden Vermögensgegenstand „fortwirkt“ (RS0057478 [T5]). Dies hat dergestalt zu erfolgen, dass der Wert des eingebrachten Vermögens zum Verkehrswert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis gesetzt und daraus die „Einbringungsquote“ ermittelt wird (1 Ob 97/19z; 1 Ob 164/19b mwN).
[16] 2. Die Frau macht geltend, das Rekursgericht habe die Einbringungsquote unrichtig berechnet und angewendet, weil es die vom Mann nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft getätigten werterhöhenden Investitionen (75.000 EUR) für die Berechnung der Ausgleichszahlung nochmals 1 : 1 abgezogen habe. Damit seien die Investitionen doppelt berücksichtigt worden, weil sich durch die nachträglichen werterhöhenden Investitionen schon der werterhöhend verfolgte Beitrag des Mannes erhöht habe. Nach ihrer Ansicht seien daher vom aktuellen Verkehrswert zunächst die werterhöhenden Investitionen abzuziehen und sei der Beitrag des Mannes entsprechend der Einbringungsquote von 36,3 % nur auf die Differenz von 1.081.000 EUR aufzuwerten, womit sich ein Beitrag des Mannes von 392.400 EUR errechne. Die eheliche Wertschöpfung betrage daher rund 208.600 EUR. Alleine deshalb hätte der Frau eine um 12.300 EUR höhere Ausgleichszahlung zugesprochen werden müssen. Jedenfalls hätten die Vorinstanzen die werterhöhenden Investitionen um 13 % kürzen müssen, nachdem sich auch der Liegenschaftswert von 2022 bis zum Schluss des Verfahrens erster Instanz um diesen Faktor reduziert habe. Schließlich meint sie, richtigerweise wären die Schulden vom Liegenschaftswert abzuziehen gewesen, bevor der Beitrag des Mannes ermittelt wird.
3. Dazu ist zu erwägen:
[17] 3.1. Aus der Entscheidung 1 Ob 9/24s ergibt sich nicht, dass der Beitrag des Mannes entsprechend der Einbringungsquote unter Heranziehung des um die Schulden reduzierten Liegenschaftswerts aufzuwerten wäre. Bereits das Rekursgericht hat hervorgehoben, dass diese (vom Erstgericht fälschlich gewählte) Vorgangsweise zu dem – absurden – Ergebnis führte, dass sich der anzurechnende Beitrag des Mannes gegenüber den tatsächlich von ihm aufgewendeten Beträgen erheblich reduzieren würde, obwohl sich der Liegenschaftswert seit der Anschaffung (insbesondere aufgrund allgemeiner Preissteigerungen) um rund 40 % erhöht hat. Es besteht kein Zusammenhang zwischen dem Wert des vorehelichen Beitrags eines Ehegatten, der in der aufzuteilenden Sache aufgegangen ist, und der Höhe der zum Aufteilungsstichtag aushaftenden konnexen Schulden. Im Ansatz richtig hat das Rekursgericht daher den Verkehrswert der Sache zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Aufteilungsentscheidung unter Außerachtlassung der offenen Verbindlichkeiten der Aufwertung zugrunde gelegt.
[18] 3.2. Der Verkehrswert zum Bewertungsstichtag darf allerdings nicht ohne Weiteres herangezogen werden, wenn Investitionen eines Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft – wie hier – zu einer Werterhöhung geführt haben.
[19] Nach der bereits dargestellten Rechtsprechung (RS0057644; vgl auch RS0057613) sind Wertveränderungen seit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind, vom grundsätzlich maßgeblichen Bewertungsstichtag ausgenommen (1 Ob 44/18d; Gitschthaler, Aufteilungsrecht³ Rz 199/1). [19] Nach der bereits dargestellten Rechtsprechung (RS0057644; vergleiche auch RS0057613) sind Wertveränderungen seit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind, vom grundsätzlich maßgeblichen Bewertungsstichtag ausgenommen (1 Ob 44/18d; Gitschthaler, Aufteilungsrecht³ Rz 199/1).
[20] Daraus folgt, dass der Aufteilung der Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne die nach dem Aufteilungsstichtag getätigten Investitionen oder Aufwendungen des einen Ehegatten (hier des Mannes) zugrunde zu legen ist. Die Wertsteigerung, die ihre Ursache allein in Investitionen oder Arbeitsleistungen eines Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft hat, ist von der Aufteilung ausgenommen (vgl RS0057644 [T6]). [20] Daraus folgt, dass der Aufteilung der Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne die nach dem Aufteilungsstichtag getätigten Investitionen oder Aufwendungen des einen Ehegatten (hier des Mannes) zugrunde zu legen ist. Die Wertsteigerung, die ihre Ursache allein in Investitionen oder Arbeitsleistungen eines Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft hat, ist von der Aufteilung ausgenommen vergleiche RS0057644 [T6]).
[21] Das bedeutet aber auch, dass sich die Aufwertung des vorehelichen Beitrags eines Ehegatten (hier des Mannes) nach diesem – fiktiven – und nicht nach dem tatsächlichen Wert richten muss. Dieser soll nämlich nur an der Wertsteigerung entsprechend seinem Beitrag überproportional partizipieren, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten ist. Nur in dieser „Wertschöpfung“ wirkt sein Beitrag fort, nicht aber in der „Wertschöpfung“, die allein durch die Tätigkeit eines Ehegatten erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstanden ist und die nicht der Aufteilung unterliegt.
[22] Diesen Überlegungen trägt die Rekursentscheidung nicht Rechnung, sodass sich der Revisionsrekurs im Ergebnis als berechtigt erweist.
[23] 3.3. Die Vorinstanzen haben zu dem Wert der ehelichen Liegenschaft zum maßgeblichen Bewertungsstichtag ohne die Investitionen des Mannes nach Aufhebung der Ehegemeinschaft keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
[24] Die Feststellung, dass sich nachträgliche Investitionen des Mannes im Wert der Liegenschaft per September 2022 mit rund 10.000 EUR niederschlagen, stellt ebenso wenig auf den (maßgeblichen) Wert zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung erster Instanz (Oktober 2023) ab, wie die Feststellung, dass sich der (im Erstgutachten genannte) Reparaturbedarf durch Sanierungsarbeiten des Mannes per September 2022 um 65.000 EUR reduzierte. Da feststeht, dass sich der Liegenschaftswert im höherpreisigen Segment – wie hier – innerhalb eines Jahres bis Herbst 2023 um 5 % reduzierte, kommt einer Bewertung zum richtigen Stichtag umso mehr Bedeutung zu.
[25] Soweit die Frau vorschlägt, die werterhöhenden Investitionen des Mannes der Einfachheit halber um 13 % zu reduzieren, übersieht sie, dass der von ihr herangezogene Prozentsatz auch einen (zum Entscheidungszeitpunkt gegenüber den Vorgutachten erhöhten) Abschlag für einen nach wie vor bestehenden Sanierungsbedarf enthält. Ihrem Ansatz ist daher nicht zu folgen, selbst wenn man – wofür es keine Beweisergebnisse gibt – annehmen wollte, dass sich der im Liegenschaftswert widerspiegelnde Wert der Investitionen im Verhältnis zum allgemeinen Immobilienpreisrückgang veränderte.
3.4. Richtig ist im vorliegenden Fall wie folgt vorzugehen:
[26] Für die Bemessung der Ausgleichszahlung ist der (hypothetische) Wert der Liegenschaft ohne die erst nach Aufhebung der Ehegemeinschaft vom Mann getätigten Investitionen zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz maßgeblich. Die durch die nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgten Investitionen des Mannes bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft ist demgegenüber von der Aufteilung ausgenommen; sie fällt allein dem Mann zu, der die Liegenschaft behält. Das heißt, dass auch die 75.000 EUR Investitionssumme, die die Vorinstanzen noch in ihre Bemessung einbezogen haben, im Weiteren außer Betracht zu bleiben hat.
[27] Das Erstgericht wird daher zunächst den (hypothetischen) Wert zu ermitteln haben, den die Liegenschaft zum Bewertungsstichtag hätte, wenn der Mann die Reparaturen und Investitionen nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht getätigt hätte.
[28] Dieser hypothetische Liegenschaftswert ist Bezugspunkt für die Aufwertung der vorehelichen Beiträge der Eheleute. So wird gewährleistet, dass diese Beiträge lediglich an der allgemeinen und nicht auch an jener Wertsteigerung partizipieren, die allein durch die (dem Mann zuzurechnenden) Investitionen nach dem Aufteilungsstichtag bewirkt wurde.
[29] Daraus folgt, dass der voreheliche Beitrag des Mannes entsprechend der Einbringungsquote (nur) ausgehend von diesem Wert aufzuwerten ist. Das gilt auch für den Beitrag der Frau iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG (5.000 EUR). Zum (formal) vom Unternehmen des Mannes geleisteten Beitrag (Architektenleistung, Wärmepumpe) siehe gleich unten Punkt 4. [29] Daraus folgt, dass der voreheliche Beitrag des Mannes entsprechend der Einbringungsquote (nur) ausgehend von diesem Wert aufzuwerten ist. Das gilt auch für den Beitrag der Frau iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG (5.000 EUR). Zum (formal) vom Unternehmen des Mannes geleisteten Beitrag (Architektenleistung, Wärmepumpe) siehe gleich unten Punkt 4.
[30] Von dem fiktiven Verkehrswert wird das Erstgericht in einem nächsten Schritt die offenen Schulden zum Aufteilungsstichtag und die aufgewerteten Beiträge der Parteien abzuziehen haben. Die sich sodann ergebende Differenz ist 1 : 1 auf die ehemaligen Ehegatten aufzuteilen. Dem Anteil der Frau ist schließlich – um die ihr zustehende Ausgleichszahlung zu ermitteln – sowohl der ihr vorweg zuzuweisende (entsprechend der Einbringungsquote aufgewertete) Beitrag (von ursprünglich 5.000 EUR) als auch der Betrag von 15.000 EUR zuzuschlagen, weil der Mann – wie festgestellt – 30.000 EUR an ehelichen Ersparnissen für Prozesskosten aufwendete.
[31] 4. Die Frau rügt im Revisionsrekurs, dass die Vorinstanzen zu Unrecht das vom Unternehmen des Mannes bezahlte Architektenhonorar von 50.400 EUR sowie die Kosten für die Wärmepumpe von 7.000 EUR als Geschenke bzw Zuwendungen Dritter dem Mann zugerechnet hätten. Diese Qualifikation ist in der Tat nicht nachvollziehbar:
[32] Nach den Feststellungen vereinbarte der Mann mit der GmbH, dass diese als Gegenleistung für ihre Beiträge berechtigt war, das zu errichtende Einfamilienhaus als Referenz für erneuerbare Energielösungen zu nutzen, den Betrieb der Energielösungen zu überwachen und zu messen und mit potentiellen Kunden zwischen 2011 und 2013 zu besuchen. Der (formal) von der GmbH erbrachten Leistung stand damit eine Gegenleistung gegenüber, die eine Qualifikation der (in der Sache ohnehin vom Mann erbrachten) Architektenleistung und der Wärmepumpe als Geschenk an den Mann ausschließt.
[33] Die Leistungen der GmbH im Wert von 57.400 EUR sind daher schon aus diesem Grund nicht wertverfolgend zugunsten des Mannes zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob Eigenleistungen eines Ehegatten beim Schaffen von ehelichem Vermögen allein dadurch unter § 82 Abs 1 Z 1 EheG fallen könnten, dass sie von einem allein diesem Gatten zuzurechnenden Unternehmen erbracht werden, kommt es daher nicht an. [33] Die Leistungen der GmbH im Wert von 57.400 EUR sind daher schon aus diesem Grund nicht wertverfolgend zugunsten des Mannes zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob Eigenleistungen eines Ehegatten beim Schaffen von ehelichem Vermögen allein dadurch unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG fallen könnten, dass sie von einem allein diesem Gatten zuzurechnenden Unternehmen erbracht werden, kommt es daher nicht an.
[34] 5. Schließlich kritisiert die Frau, dass ihr die Vorinstanzen Verzugszinsen nicht bereits ab 1. 3. 2018 (gemeint offenbar: 2016) zugesprochen haben.
[35] 5.1. Während der Aufteilungsanspruch als solcher bereits mit Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung entsteht, wird der konkrete Anspruch auf die vom Gericht auferlegte Ausgleichszahlung erst mit der Rechtskraft des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren wirksam und zugleich fällig (dazu ausführlich 1 Ob 170/16f mwN). Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu (RS0115734). Während ursprünglich in der Rechtsprechung angenommen wurde, dass eine Verzinsung der Ausgleichszahlung nicht in Betracht komme (RS0106607), wurde später die Zuerkennung entweder einer höheren Ausgleichszahlung oder einer Wertsicherung oder einer Verzinsung der Ausgleichszahlung vor Fälligkeit als billig angesehen, wenn etwa bei besonders langer Verfahrensdauer damit ein möglicher Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten ausgeglichen werden sollten (RS0106607 [T1, T3]; RS0106145 [T2, T3, T4]). Eine Verzinsung der Ausgleichszahlung kann bei besonders langer Verfahrensdauer insbesondere dann der Billigkeit entsprechen, wenn unstrittig ist, dass ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist und der zur Zahlung Verpflichtete auch auf den an sich unstrittigen Betrag keinerlei Teilzahlungen leistet (RS0106607 [T2]). Ob eine Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen oder wertzusichern ist, hängt im Regelfall von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0115734 [T3]).
[36] 5.2. Die Frau verweist angesichts der langen Verfahrensdauer darauf, dass sie weitaus weniger Einkommen als der Mann habe und sich bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung eine neue Wohnung und Einrichtungsgegenstände habe anschaffen müssen. Dabei setzt sie sich aber nicht mit dem Argument des Rekursgerichts auseinander, dass der Wert der Liegenschaft vom Aufteilungsstichtag bis zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung erheblich gestiegen sei, was sich auch in der Höhe der Ausgleichszahlung niederschlage. Aus welchem Grund trotz der beträchtlichen Wertsteigerung ein Ausgleich durch eine Verzinsung geboten sein sollte, erklärt sie nicht. Die Vorinstanzen haben die Ausgleichszahlung daher zutreffend nicht bereits ab dem Aufteilungsstichtag verzinst.
[37] 6. Da Feststellungen zum Liegenschaftswert ohne die nach Aufhebung der Ehegemeinschaft vom Mann getätigten Investitionen fehlen, die zur abschließenden Beurteilung der Höhe der Ausgleichszahlung erforderlich sind, bedarf es einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
[38] 7. In dem Zusammenhang ist deren Teilrechtskraft zu beachten:
[39] 7.1. Auch im außerstreitigen Regelungsverfahren ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhangs mit dem materiellen Recht von der regelnden Aufgabe des Gerichts her zu bestimmen (RS0007209). Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt daher dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil nur formell, inhaltlich aber nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, weil er in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem noch überprüfbaren Teil der Entscheidung steht (RS0007269). Im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sind daher Teilregelungen nur insoweit zulässig und der Teilrechtskraft fähig, als diese nicht Ausgleichsmöglichkeiten, die noch bei der Endentscheidung berücksichtigt werden könnten, ausschließen (RS0007209 [T3]; RS0008537).
[40] 7.2. Das Rekursgericht ist von einer Teilrechtskraft von Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses (Zuweisung Ehewohnung) ausgegangen, weil die Parteien im Rekursverfahren nur die Höhe der Ausgleichszahlung bekämpft haben. Dem ist nicht entgegenzutreten, weil Anhaltspunkte dafür nicht vorliegen, dass sich der Mann die Ausgleichszahlung ohne Abänderung dieses Punkts nicht leisten könnte oder die Teilentscheidung die Möglichkeit der Endentscheidung zum sachgerechten Ausgleich beschnitten oder gar ausgeschlossen hätte (vgl 1 Ob 225/17w). [40] 7.2. Das Rekursgericht ist von einer Teilrechtskraft von Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses (Zuweisung Ehewohnung) ausgegangen, weil die Parteien im Rekursverfahren nur die Höhe der Ausgleichszahlung bekämpft haben. Dem ist nicht entgegenzutreten, weil Anhaltspunkte dafür nicht vorliegen, dass sich der Mann die Ausgleichszahlung ohne Abänderung dieses Punkts nicht leisten könnte oder die Teilentscheidung die Möglichkeit der Endentscheidung zum sachgerechten Ausgleich beschnitten oder gar ausgeschlossen hätte vergleiche 1 Ob 225/17w).
[41] 7.3. Überdies ist, weil der Mann gegen den Beschluss des Rekursgerichts kein Rechtsmittel mehr erhoben hat, der Zuspruch einer Ausgleichszahlung in Höhe von 113.000 EUR teilrechtskräftig geworden. Insoweit kann es zu keiner anderen Entscheidung durch das Außerstreitgericht mehr kommen (vgl 3 Ob 292/04v). [41] 7.3. Überdies ist, weil der Mann gegen den Beschluss des Rekursgerichts kein Rechtsmittel mehr erhoben hat, der Zuspruch einer Ausgleichszahlung in Höhe von 113.000 EUR teilrechtskräftig geworden. Insoweit kann es zu keiner anderen Entscheidung durch das Außerstreitgericht mehr kommen vergleiche 3 Ob 292/04v).
[42] 7.4. Daher sind die Beschlüsse der Vorinstanzen (einschließlich der Kostenentscheidungen) (nur) im Umfang des darüber hinausgehenden Begehrens der Frau auf Ausgleichszahlung aufzuheben, und nur insofern ist dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
[43] 8. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen:
Die Wertsteigerung einer Sache, die ihre Ursache allein in Investitionen oder Arbeitsleistungen eines der Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat, ist von der Aufteilung ausgenommen.
Der Aufteilung ist daher der fiktive Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne die nach dem Aufteilungsstichtag getätigten Investitionen oder Aufwendungen nur eines Ehegatten zugrunde zu legen.
Auch die Aufwertung eines nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG nur einem Ehegatten zuzurechnenden Beitrags zur Wertschöpfung richtet sich nach diesem fiktiven Wert.Auch die Aufwertung eines nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nur einem Ehegatten zuzurechnenden Beitrags zur Wertschöpfung richtet sich nach diesem fiktiven Wert.
[44] 9. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass noch keine die Sache zur Gänze erledigende Entscheidung iSd § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG vorliegt (RS0123011 [T5]). [44] 9. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass noch keine die Sache zur Gänze erledigende Entscheidung iSd Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 AußStrG vorliegt (RS0123011 [T5]).