Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0134904

Entscheidungsdatum

24.07.2024

Geschäftszahl

1Ob84/24w

Norm

EheG Paragraph 81

EheG Paragraph 82

Rechtssatz

Die Wertsteigerung einer Sache, die ihre Ursache allein in Investitionen oder Arbeitsleistungen eines der Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat, ist von der Aufteilung ausgenommen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2024-07-24 1 Ob 84/24w

Der Aufteilung ist daher der fiktive Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne die nach dem Aufteilungsstichtag getätigten Investitionen oder Aufwendungen nur eines Ehegatten zugrunde zu legen. Auch die Aufwertung eines nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nur einem Ehegatten zuzurechnenden Beitrags zur Wertschöpfung richtet sich nach diesem fiktiven Wert. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134904