OGH
RS0134904
24.07.2024
1Ob84/24w
EheG Paragraph 81
EheG Paragraph 82
Die Wertsteigerung einer Sache, die ihre Ursache allein in Investitionen oder Arbeitsleistungen eines der Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat, ist von der Aufteilung ausgenommen.
TE OGH 2024-07-24 1 Ob 84/24w
Der Aufteilung ist daher der fiktive Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne die nach dem Aufteilungsstichtag getätigten Investitionen oder Aufwendungen nur eines Ehegatten zugrunde zu legen. Auch die Aufwertung eines nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nur einem Ehegatten zuzurechnenden Beitrags zur Wertschöpfung richtet sich nach diesem fiktiven Wert. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134904