Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0057490

Entscheidungsdatum

09.09.2025

Geschäftszahl

8Ob690/88; 2Ob314/01t; 3Ob148/08y; 1Ob158/12k; 1Ob46/13s; 1Ob86/13y; 1Ob247/14a; 1Ob187/14b; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob137/17d; 1Ob148/17x; 1Ob200/17v; 1Ob10/18d; 1Ob64/18w; 1Ob89/18x; 1Ob147/18a; 1Ob97/19z; 1Ob43/19h; 1Ob49/19s; 1Ob86/20h; 1Ob87/20f; 1Ob6/21w; 1Ob72/21a; 1Ob233/20a; 1Ob141/21y (1Ob144/21i); 1Ob66/22w; 1Ob113/23h; 1Ob9/24s; 1Ob84/24w; 1Ob95/24p; 1Ob69/25s; 1Ob94/25t

Norm

EheG §82 Abs1 Z1

EheG Paragraph 97, Absatz 2

Rechtssatz

Sind voreheliche Beiträge der Streitteile in dem die Aufteilungsmasse bildenden Einfamilienhaus (Ehewohnung) wertbildend aufgegangen, so müssen sie wertverfolgend berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-07-13 8 Ob 690/88

TE OGH 2002-01-10 2 Ob 314/01t

Beisatz: Vor Ermittlung der Ausgleichszahlung sind die nicht der Aufteilung unterliegenden Teilwerte von der Aufteilungsmasse abzuziehen. (T1)

TE OGH 2008-09-03 3 Ob 148/08y

Beisatz: Eine Einbeziehung in die Aufteilungsmasse setzt eine (zumindest schlüssige) Widmung zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens voraus. (T2)

Bem: Siehe dazu RS0057298. (T3)

TE OGH 2012-10-11 1 Ob 158/12k

Vgl

TE OGH 2013-04-11 1 Ob 46/13s

Vgl auch

TE OGH 2013-07-18 1 Ob 86/13y

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2015-03-03 1 Ob 247/14a

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG), ist dieser Wert allein dem betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der ‑ in der Regel gleichteiligen ‑ Aufteilung des übrigen Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen. (T4)

Beisatz: Dabei kommt es nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten an, sondern darauf, inwieweit die betreffende Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“). (T5); Veröff: SZ 2015/16

TE OGH 2015-03-19 1 Ob 187/14b

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b

Beis wie T1

TE OGH 2017-06-28 1 Ob 58/17m

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 2017-08-30 1 Ob 137/17d

Auch; Beis wie T4;

Beisatz: Eine eindeutig gewidmete (anteilige) Zuwendung ist wertmäßig im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG derart zu berücksichtigen, dass demjenigen Ehegatten, der damit bedacht war, der bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch fortwirkende Beitrag aus dem der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögen rechnerisch vorweg zuzuweisen ist (so schon 1 Ob 247/14a). (T6)

Beisatz: Unterliegt ein Vermögensgegenstand – hier die Liegenschaft mit der Ehewohnung – der Aufteilung, kann eine solche „Vorwegzuweisung“ auch unterbleiben, soweit die Beiträge beider Ehegatten aus nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen gleich hoch sind, soferne es insgesamt zu einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 kommt; ein solches Vorgehen führt rechnerisch zu keinem anderen Ergebnis. (T7)

Beisatz: Hier: Hälfteanteil an der Liegenschaft mit Ehewohnung; Geldgeschenke. (T8)

TE OGH 2017-11-29 1 Ob 148/17x

Beis wie T1

TE OGH 2017-12-15 1 Ob 200/17v

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn eine eingebrachte Liegenschaft im Sinne der Judikatur zu RS0057681 wegen überwiegender Wertsteigerung während der Ehe auch als Ganzes real in die Aufteilung einzubeziehen ist. (T9)

TE OGH 2018-01-30 1 Ob 10/18d

Auch; Beisatz: Es würden dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG in die Ehe eingebracht hat. (T10)

TE OGH 2018-04-30 1 Ob 64/18w

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 2018-06-19 1 Ob 89/18x

Beis wie T1; Beis wie T4

TE OGH 2019-01-23 1 Ob 147/18a

TE OGH 2019-06-25 1 Ob 97/19z

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei (etwa im Falle einer gemischter Schenkung) anteilig aus vorehelichen Mitteln erworbenen Vermögensgegenständen ist eine die Wertverhältnisse zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelnde Einbringungsquote zu ermitteln und auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung anzuwenden. (T11)

TE OGH 2019-04-30 1 Ob 43/19h

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Arbeitsleistungen von Verwandten bzw Leistungen von Freunden eines Ehegatten. (T12)

TE OGH 2019-04-30 1 Ob 49/19s

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Die Berücksichtigung des eingebrachten oder von einem Dritten geschenkten Vermögens im Sinne einer solchen „Vorwegzuweisung“ an den Einbringenden kommt grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als dieses noch zumindest in der Form vorhanden ist, dass es in einem der Aufteilung unterliegenden Gegenstand klar abgrenzbar fortwirkt. (T13)

Beisatz: Es würden dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögens­bestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen. (T14)

TE OGH 2020-05-25 1 Ob 86/20h

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 2020-07-22 1 Ob 87/20f

Vgl; Beis wie T5

TE OGH 2021-03-23 1 Ob 6/21w

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Beruhen der Erwerb eines Baugrundes und die anschließende Errichtung eines Hauses auf einem einheitlichen Entschluss der Ehegatten, ist es für die wertverfolgende Berücksichtigung von nicht der Aufteilung unterliegenden Finanzierungsmitteln ohne Bedeutung, inwieweit diese in den Grundstückskauf bzw den Hausbau geflossen sind. (T15)

TE OGH 2021-04-21 1 Ob 72/21a

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4

TE OGH 2021-04-21 1 Ob 233/20a

Beis wie T5

TE OGH 2021-09-07 1 Ob 141/21y

Vgl; Beis wie T5

TE OGH 2022-06-22 1 Ob 66/22w

Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15

TE OGH 2023-10-23 1 Ob 113/23h

Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T11

Anmerkung, Zur "Einbringungsquote" bereits 1 Ob 97/19z und 1 Ob 164/19b

TE OGH 2024-03-05 1 Ob 9/24s

vgl

TE OGH 2024-07-24 1 Ob 84/24w

Beisatz wie T3; Beisatz wie T11

TE OGH 2024-10-24 1 Ob 95/24p

Beisatz: Dieser Grundsatz ist auch bei einer nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG vorzunehmenden Kontroll- bzw Parallelrechnung zu beachten. (T16)

TE OGH 2025-07-31 1 Ob 69/25s

vgl

TE OGH 2025-09-09 1 Ob 94/25t

Beisatz wie T1; Beisatz wie T4

Beisatz: Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (auch bloß wertmäßig) an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen. (T17)

Beisatz: Die wertverfolgende Berücksichtigung eingebrachten, (von Dritten) geschenkten und von Todes wegen erworbenen Vermögens eines Ehegatten hat dergestalt zu erfolgen, dass zunächst der Wert dieses Vermögens zum (Verkehrs-)Wert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis gesetzt und daraus die „Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbquote“ ermittelt wird. Ein dieser Quote entsprechender Teil des späteren Wertes der Sache ist von diesem abzuziehen und dem einbringenden Gatten wertmäßig vorweg zuzuweisen. Der verbleibende Betrag ist als eheliche Errungenschaft auf die Ehegatten entsprechend dem Aufteilungsschlüssel aufzuteilen. (T18)

Beisatz: Eine wertverfolgende Berücksichtigung eingebrachten, von Dritten geschenkten und von Todes wegen erworbenen Vermögens eines Ehegatten hat auch in dem Fall zu erfolgen, dass damit zunächst ein bestimmter Vermögensgegenstand finanziert und dessen Verkaufserlös in der Folge für den Erwerb eines anderen Vermögensgegenstands verwendet wurde. (T19)

Beisatz: Bei einer solchen „mehrstufigen“ Wertverfolgung ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, mit welchem prozentuellen Anteil nicht der Aufteilung unterliegendes (eingebrachtes, geschenktes oder geerbtes) Vermögen im Verkehrswert des damit (zunächst) finanzierten Vermögensgegenstands bei dessen Veräußerung (also im Veräußerungserlös) – unter Berücksichtigung allfälliger wertsteigernder Investitionen der Ehegatten nach Erwerb dieses Vermögensgegenstands – fortwirkte. In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, welcher Teil dieses im Veräußerungserlös des ursprünglich angeschafften Vermögensgutes enthaltenen „Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbanteils“ für die Anschaffung des weiteren (real aufzuteilenden) Vermögensgegenstands verwendet wurde und (anteilig; also mit der für diesen Vermögensgegenstand ermittelten Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbquote) in diesem fortwirkt. (T20)

Anmerkung, vergleiche 1 Ob 95/24p; 1 Ob 64/18w

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057490