Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 411

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 411

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Rechtskraft des Urtheiles.

Paragraph 411,

  1. Absatz einsDurch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urtheile sind der Rechtskraft insoweit theilhaft, als in dem Urtheile über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über ein im Laufe des Processes streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht entschieden ist, hinsichtlich dessen gemäß Paragraphen 236, oder 259 die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens begehrt wurde. Die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Compensation geltend gemachten Gegenforderung ist der Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages theilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll.
  2. Absatz 2Die Rechtskraft des Urtheiles ist von amtswegen zu berücksichtigen.

Anmerkung

Die Zustimmung umschreibt die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft, die mit der formellen Rechtskraft (der Unanfechtbarkeit des Urteils) eintritt.

Schlagworte

Urteil, Kompensation, Aufrechnungseinrede

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020548

Alte Dokumentnummer

N2189517585T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P411/NOR12020548

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