Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 411
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Rechtskraft des Urtheiles.
§. 411.Paragraph 411,
(1)Absatz einsDurch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urtheile sind der Rechtskraft insoweit theilhaft, als in dem Urtheile über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über ein im Laufe des Processes streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht entschieden ist, hinsichtlich dessen gemäß §§. 236 oder 259 die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens begehrt wurde. Die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Compensation geltend gemachten Gegenforderung ist der Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages theilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll.Durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urtheile sind der Rechtskraft insoweit theilhaft, als in dem Urtheile über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über ein im Laufe des Processes streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht entschieden ist, hinsichtlich dessen gemäß Paragraphen 236, oder 259 die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens begehrt wurde. Die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Compensation geltend gemachten Gegenforderung ist der Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages theilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll.
(2)Absatz 2Die Rechtskraft des Urtheiles ist von amtswegen zu berücksichtigen.
Anmerkung
Die Zustimmung umschreibt die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft, die mit der formellen Rechtskraft (der Unanfechtbarkeit des Urteils) eintritt.
Schlagworte
Urteil, Kompensation, Aufrechnungseinrede
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020548
Alte Dokumentnummer
N2189517585T