OGH
RS0115734
24.06.2026
4Ob195/01g; 2Ob185/04a; 1Ob88/05f; 3Ob292/04v; 6Ob164/06w; 1Ob188/16b; 1Ob86/18f; 1Ob84/24w; 1Ob46/26k
ABGB §1333
ABGB §1334
EheG §94 Abs2
Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.
TE OGH 2001-09-25 4 Ob 195/01g
TE OGH 2004-11-11 2 Ob 185/04a
TE OGH 2005-06-24 1 Ob 88/05f
Vgl; Beisatz: Die Ausgleichszahlung ist ab dem 29. Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen. (T1)
TE OGH 2005-07-27 3 Ob 292/04v
TE OGH 2006-09-14 6 Ob 164/06w
Auch; nur: Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint. (T2)
Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Ausgleichszahlung vorliegen, betrifft aber lediglich den Einzelfall. (T3)
TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2018-05-29 1 Ob 86/18f
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2024-07-24 1 Ob 84/24w
Beisatz wie T3
Beisatz: Während der Aufteilungsanspruch als solcher bereits mit Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung entsteht, wird der konkrete Anspruch auf die vom Gericht auferlegte Ausgleichszahlung erst mit Rechtskraft des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren wirksam und zugleich fällig. (T4)
Anmerkung, Ausführlich hierzu 1 Ob 170/16f.
TE OGH 2026-06-24 1 Ob 46/26k
Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115734