Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115734

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

4Ob195/01g; 2Ob185/04a; 1Ob88/05f; 3Ob292/04v; 6Ob164/06w; 1Ob188/16b; 1Ob86/18f; 1Ob84/24w; 1Ob46/26k

Norm

ABGB §1333

ABGB §1334

EheG §94 Abs2

Rechtssatz

Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-09-25 4 Ob 195/01g

TE OGH 2004-11-11 2 Ob 185/04a

TE OGH 2005-06-24 1 Ob 88/05f

Vgl; Beisatz: Die Ausgleichszahlung ist ab dem 29. Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen. (T1)

TE OGH 2005-07-27 3 Ob 292/04v

TE OGH 2006-09-14 6 Ob 164/06w

Auch; nur: Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint. (T2)

Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Ausgleichszahlung vorliegen, betrifft aber lediglich den Einzelfall. (T3)

TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2018-05-29 1 Ob 86/18f

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2024-07-24 1 Ob 84/24w

Beisatz wie T3

Beisatz: Während der Aufteilungsanspruch als solcher bereits mit Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung entsteht, wird der konkrete Anspruch auf die vom Gericht auferlegte Ausgleichszahlung erst mit Rechtskraft des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren wirksam und zugleich fällig. (T4)

Anmerkung, Ausführlich hierzu 1 Ob 170/16f.

TE OGH 2026-06-24 1 Ob 46/26k

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115734