Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,In jedem Urtheile und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, ist auch über die Verpflichtung zum Kostenersatze zu entscheiden. In anderen Beschlüssen kann über den Ersatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht von dem Ausgange der Hauptsache unabhängig ist.
  2. Absatz 2,Ist das Gericht bei Erlassung eines Theilurtheiles nicht in der Lage, hinsichtlich des abgeurtheilten Anspruches oder Theilanspruches zugleich über die Kosten zu entscheiden, so ist im Urtheile auszusprechen, inwieferne eine solche Entscheidung noch einem weiteren Urtheile vorbehalten bleibt.
  3. Absatz 3,Über die Verpflichtung zum Kostenersatze ist auch ohne einen bezüglichen Parteiantrag zu entscheiden, sofern nur das Kostenverzeichnis rechtzeitig vorgelegt wurde (Paragraph 54,).

Schlagworte

Teilurteil, Kostenentscheidung, Urteil

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2011

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020184

Alte Dokumentnummer

N2189517221T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P52/NOR12020184

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