OGH
RS0008537
25.03.2025
6Ob842/81; 8Ob585/87; 6Ob191/98a; 1Ob237/98d; 1Ob225/17w; 1Ob64/18w; 1Ob188/16b; 1Ob169/23v; 1Ob84/24w; 1Ob131/24g
AußStrG §229
EheG §85
EheG §94
Dass im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus Paragraph 85, EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem Paragraph 94, Absatz eins, EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken.
TE OGH 1981-12-23 6 Ob 842/81
TE OGH 1987-06-04 8 Ob 585/87
TE OGH 1998-07-16 6 Ob 191/98a
TE OGH 1999-03-23 1 Ob 237/98d
Vgl auch; nur: Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen. (T1)
TE OGH 2018-02-27 1 Ob 225/17w
TE OGH 2018-04-30 1 Ob 64/18w
TE OGH 2018-05-29 1 Ob 188/16b
Vgl auch; Beisatz: Auch die bloße Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung lässt für sich noch nicht den zwingenden Schluss auf eine Einigung der geschiedenen Eheleute über die übrige Aufteilung zu (so schon 1 Ob 225/17w mwN). (T2)
Beisatz: Hier: Zu einem Berichtigungsantrag. (T3)
TE OGH 2023-12-20 1 Ob 169/23v
Beisatz: Hier: Teilregelung zur Ehewohnung. (T4)
TE OGH 2024-07-24 1 Ob 84/24w
Beisatz: Der Punkt über die Zuweisung einer Ehewohnung kann in Teilrechtskraft erwachsen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich derjenige dem die Ausgleichszahlung auferlegt wurde, diese ohne Abänderung dieses Punkts nicht leisten kann oder dadurch die Möglichkeit der Endentscheidung zum sachgerechten Ausgleich beschnitten oder gar ausgeschlossen wird. (T5)
TE OGH 2025-03-25 1 Ob 131/24g
Beisatz: Ein Teilbeschluss im Sinn einer Abweisung mangels Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse ist möglich, da dadurch keine Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008537