Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0008537

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

6Ob842/81; 8Ob585/87; 6Ob191/98a; 1Ob237/98d; 1Ob225/17w; 1Ob64/18w; 1Ob188/16b; 1Ob169/23v; 1Ob84/24w; 1Ob131/24g

Norm

AußStrG §229

EheG §85

EheG §94

Rechtssatz

Dass im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus Paragraph 85, EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem Paragraph 94, Absatz eins, EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-12-23 6 Ob 842/81

TE OGH 1987-06-04 8 Ob 585/87

TE OGH 1998-07-16 6 Ob 191/98a

TE OGH 1999-03-23 1 Ob 237/98d

Vgl auch; nur: Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen. (T1)

TE OGH 2018-02-27 1 Ob 225/17w

TE OGH 2018-04-30 1 Ob 64/18w

TE OGH 2018-05-29 1 Ob 188/16b

Vgl auch; Beisatz: Auch die bloße Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung lässt für sich noch nicht den zwingenden Schluss auf eine Einigung der geschiedenen Eheleute über die übrige Aufteilung zu (so schon 1 Ob 225/17w mwN). (T2)

Beisatz: Hier: Zu einem Berichtigungsantrag. (T3)

TE OGH 2023-12-20 1 Ob 169/23v

Beisatz: Hier: Teilregelung zur Ehewohnung. (T4)

TE OGH 2024-07-24 1 Ob 84/24w

Beisatz: Der Punkt über die Zuweisung einer Ehewohnung kann in Teilrechtskraft erwachsen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich derjenige dem die Ausgleichszahlung auferlegt wurde, diese ohne Abänderung dieses Punkts nicht leisten kann oder dadurch die Möglichkeit der Endentscheidung zum sachgerechten Ausgleich beschnitten oder gar ausgeschlossen wird. (T5)

TE OGH 2025-03-25 1 Ob 131/24g

Beisatz: Ein Teilbeschluss im Sinn einer Abweisung mangels Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse ist möglich, da dadurch keine Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008537