Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0057478

Entscheidungsdatum

09.09.2025

Geschäftszahl

7Ob706/81; 6Ob560/84; 8Ob586/85; 8Ob569/85; 7Ob506/87; 4Ob533/87; 8Ob503/88; 8Ob576/88; 2Ob608/89; 6Ob162/99p; 7Ob129/05d; 1Ob119/09w; 1Ob191/12p; 1Ob46/13s; 1Ob59/14d; 1Ob247/14a; 1Ob26/16d; 1Ob262/15h; 1Ob145/16d; 1Ob188/16b; 1Ob137/17d; 1Ob40/18s; 1Ob19/18b; 1Ob64/18w; 1Ob89/18x; 1Ob97/19z; 1Ob49/19s; 1Ob208/19y; 1Ob87/20f; 1Ob6/21w; 1Ob72/21a; 1Ob233/20a; 1Ob141/21y (1Ob144/21i); 1Ob85/22i; 1Ob113/23h; 1Ob9/24s; 1Ob84/24w; 1Ob95/24p; 1Ob94/25t

Norm

EheG §82 Abs1 Z1

Rechtssatz

Gegenstände, die erst während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nur dann, wenn der zum Erwerb der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-11-12 7 Ob 706/81

TE OGH 1985-03-07 6 Ob 560/84

Auch; Beisatz: Das aus geschenktem und somit ausgenommenem Geld angeschaffte Äquivalent bleibt, wenn es klar abgrenzbar und keine deutliche Umwidmung erfolgt ist, von der Aufteilung ausgenommen. (T1)

TE OGH 1985-10-24 8 Ob 586/85

TE OGH 1985-12-18 8 Ob 569/85

Auch

TE OGH 1987-02-12 7 Ob 506/87

Beis wie T1

TE OGH 1987-06-30 4 Ob 533/87

Beisatz: Nach dem Substitutionsprinzip sollen grundsätzlich Vermögenswerte, die an die Stelle einer in die Ehe eingebrachten Sache getreten sind, nicht der Aufteilung unterliegen. (T2)

TE OGH 1989-04-06 8 Ob 503/88

Ähnlich; Beisatz: Hier: Grundstück in Fuerteventura wurde teilweise mit Geld des Vaters des Antragsgegners, teilweise mit vom Antragsgegner aufgenommenen Kredit, die - soweit überhaupt - nur aus nicht der Aufteilung unterliegenden Geldmitteln zurückgezahlt wurden, erworben - Liegenschaft unterliegt nicht der Aufteilung. (T3)

TE OGH 1989-06-29 8 Ob 576/88

Auch; Beis wie T1

TE OGH 1990-03-28 2 Ob 608/89

Beis wie T2

TE OGH 1999-09-29 6 Ob 162/99p

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2005-09-28 7 Ob 129/05d

Auch

TE OGH 2009-09-08 1 Ob 119/09w

Auch

TE OGH 2012-10-11 1 Ob 191/12p

Auch

TE OGH 2013-04-11 1 Ob 46/13s

TE OGH 2014-04-24 1 Ob 59/14d

Auch

TE OGH 2015-03-03 1 Ob 247/14a

Auch; Beisatz: Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG), ist dieser Wert allein den betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der ‑ in der Regel gleichteiligen ‑ Aufteilung des übrigen Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen. (T4)

Beisatz: Dabei kommt es nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten an, sondern darauf, inwieweit die betreffende Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“). (T5)

Veröff: SZ 2015/16

TE OGH 2016-02-25 1 Ob 26/16d

Vgl

TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h

Vgl; Veröff: SZ 2016/43

TE OGH 2016-08-30 1 Ob 145/16d

Vgl auch; Beisatz: Eine „wertverfolgende“ Berücksichtigung von eingebrachten Mitteln kommt nur dann in Frage, wenn die mit dem „freien Vermögen“ im Sinne des Paragraph 82, Ziffer eins, EheG angeschafften Vermögenswerte noch abgrenzbar – zumindest als Surrogat – vorhanden sind und damit festgestellt werden kann, in welchem aktuellen Vermögenswert die seinerzeit eingesetzten Geldbeträge noch fortwirken. (T6)

TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b

Beis wie T6

TE OGH 2017-08-30 1 Ob 137/17d

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Bodenwert der geschenkten und später veräußerten Liegenschaft ist in die aufzuteilende Liegenschaft investiert worden. (T7)

TE OGH 2018-03-21 1 Ob 40/18s

Beis wie T1

TE OGH 2018-04-30 1 Ob 19/18b

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

TE OGH 2018-04-30 1 Ob 64/18w

Auch; Beis wie T2; Beis wei T4; Beis wie T5

TE OGH 2018-06-19 1 Ob 89/18x

Beis wie T4; Beis wie T6

TE OGH 2019-06-25 1 Ob 97/19z

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei (etwa im Falle einer gemischter Schenkung) anteilig aus vorehelichen Mitteln erworbenen Vermögensgegenständen ist eine die Wertverhältnisse zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelnde Einbringungsquote zu ermitteln und auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung anzuwenden. (T8)

TE OGH 2019-04-30 1 Ob 49/19s

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Wurde etwa mit dem Wert des von der Aufteilung ausgenommenen Vermögens eines Ehegatten (irgendwie) der Erwerb und/oder die Errichtung des Hauses finanziert, wäre er weiter verfolgbar; sollte sich hingegen herausstellen, dass dieser für die Lebensführung oder sonstige laufende Ausgaben verbraucht wurde, käme mangels "Fortwirkens in einem aufzuteilenden Vermögensgut weder eine wertverfolgende Berücksichtigung, noch - mangels Beitrags zur Vermehrung der der Aufteilung unterliegenden ehelichen Errungenschaft - eine Auswirkung auf die Aufteilungsquote in Betracht. (T9)

TE OGH 2020-03-26 1 Ob 208/19y

vgl; Beisatz: Das Substitutions‑ oder Surrogationsprinzip gilt aber nicht für Vermögensgüter, die an die Stelle eines Werts oder Vermögensgegenstands getreten sind, den ein Ehepartner in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat, getreten sind und dem anderen Ehepartner geschenkt wurden. (T10)

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/22

TE OGH 2020-07-22 1 Ob 87/20f

Vgl; Beis wie T5

TE OGH 2021-03-23 1 Ob 6/21w

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Beruhen der Erwerb eines Baugrundes und die anschließende Errichtung eines Hauses auf einem einheitlichen Entschluss der Ehegatten, ist es für die wertverfolgende Berücksichtigung von nicht der Aufteilung unterliegenden Finanzierungsmitteln ohne Bedeutung, inwieweit diese in den Grundstückskauf bzw den Hausbau geflossen sind. (T11)

TE OGH 2021-04-21 1 Ob 72/21a

Vgl; Beis wie T4

TE OGH 2021-04-21 1 Ob 233/20a

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 2021-09-07 1 Ob 141/21y

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 2022-06-22 1 Ob 85/22i

Vgl; Beis wie T6

TE OGH 2023-10-23 1 Ob 113/23h

Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

Beisatz: Hier: Aufteilung einer mit Fremd- und Eigenmitteln finanzierten Ehewohnung mit Wertsteigerung, sowie einer Yacht unter Darlegung der Berechnung in der konkreten Konstellation. (T12)

TE OGH 2024-03-05 1 Ob 9/24s

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

TE OGH 2024-07-24 1 Ob 84/24w

Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

Beisatz: Um zu ermitteln inwieweit die eingebrachte Leistung wertmäßig im betreffenden Vermögensgegenstand "fortwirkt" ist der Wert des eingebrachten Vermögens zum Verkehrswert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis zu setzen und daraus die "Einbringungsquote" zu ermitteln. (T13)

TE OGH 2024-10-24 1 Ob 95/24p

Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13

Beisatz: Dies ist auch bei einer nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG vorzunehmenden Kontroll- bzw Parallelrechnung zu beachten. (T14)

TE OGH 2025-09-09 1 Ob 94/25t

Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057478