Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0007209

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

5Ob556/80; 5Ob548/81; 6Ob842/81; 2Ob644/86; 4Ob540/88; 4Ob556/91; 5Ob517/94; 6Ob191/98a; 1Ob230/98z; 8Ob269/99p (8Ob270/99k); 4Ob242/00t; 3Ob292/04v; 7Ob129/05d; 3Ob107/06s; 7Ob23/09x; 6Ob34/10h; 5Ob139/14y; 4Ob206/15w; 10Ob112/15s; 1Ob225/17w; 1Ob188/16b; 1Ob241/22f; 1Ob183/23b; 1Ob84/24w; 1Ob131/24g

Norm

AußStrG §18 A

AußStrG §229 ff

EheG nF §81

EheG nF §82

EheG §85

EheG §94

ZPO §411 Ca

ZPO §411 Abs1 G

Rechtssatz

Auch im außerstreitigen Regelungsverfahrens ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. Beantragen beide vormaligen Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung jeweils an sich und die Frau zusätzlich auch das (übrige) eheliche Gebrauchsvermögen "in diesem Sinne" aufzuteilen, darf nicht allein über die Ehewohnung eine Regelung getroffen werden; eine solche Entscheidung ist nicht teilrechtskraftfähig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-10-07 5 Ob 556/80

TE OGH 1981-06-14 5 Ob 548/81

nur: Auch im außerstreitigen Regelungsverfahren ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. (T1) Beisatz: Dadurch, dass der Ausspruch über die Ausgleichzahlung angefochten wird, wird der Eintritt der Rechtskraft auch hinsichtlich der Aufteilungsanordnungen verhindert. Die Tatsache, dass letztere unangefochten blieben, rechtfertigt allein keinen Schluss auf eine diesbezügliche Einigung der geschiedenen Eheleute über die Aufteilung. (T2)

TE OGH 1981-12-23 6 Ob 842/81

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dass Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus Paragraph 85, EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem Paragraph 94, Absatz eins, EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken. (T3)

TE OGH 1986-09-30 2 Ob 644/86

Auch; Beis wie T3 nur: Die Zulässigkeit reicht nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen. (T4)

TE OGH 1988-04-26 4 Ob 540/88

Vgl; Veröff: RZ 1988,54,226

TE OGH 1991-11-05 4 Ob 556/91

Vgl auch; nur T1

TE OGH 1995-02-28 5 Ob 517/94

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

TE OGH 1998-07-16 6 Ob 191/98a

nur T1; Beis wie T3

TE OGH 1999-05-25 1 Ob 230/98z

nur T1; Beis wie T3

TE OGH 2000-05-11 8 Ob 269/99p

Auch; nur T1

TE OGH 2001-01-30 4 Ob 242/00t

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2005-07-27 3 Ob 292/04v

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2005-09-28 7 Ob 129/05d

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

TE OGH 2006-07-26 3 Ob 107/06s

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2009-06-03 7 Ob 23/09x

Auch; nur T1

TE OGH 2010-03-19 6 Ob 34/10h

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2014-09-04 5 Ob 139/14y

Auch

TE OGH 2016-02-23 4 Ob 206/15w

Auch

TE OGH 2016-03-15 10 Ob 112/15s

Auch; Beisatz: Infolge der untrennbaren Einheit der Einstellung der Titelvorschüsse und der Bewilligung von Richtsatzvorschüssen für denselben Zeitraum kann der Beschluss über die Einstellung der Titelvorschüsse nur gemeinsam mit dem Beschluss über die zugrundeliegende Gewährung von Richtsatzvorschüssen rechtskräftig werden. (T5)

Beisatz: Hier: Unterhaltsvorschussverfahren. (T6)

TE OGH 2018-02-27 1 Ob 225/17w

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

TE OGH 2018-05-29 1 Ob 188/16b

Vgl auch; Beisatz: Auch die bloße Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung lässt für sich noch nicht den zwingenden Schluss auf eine Einigung der geschiedenen Eheleute über die übrige Aufteilung zu (so schon 1 Ob 225/17w mwN). (T7)

Beisatz: Hier: Zu einem Berichtigungsantrag. (T8)

TE OGH 2023-01-27 1 Ob 241/22f

vgl; Beisatz: Hier: Gänzliche Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, obwohl nur die Ausgleichszahlung und die Übertragung von Miteigentumsanteilen angefochten wurde. (T9)

TE OGH 2024-01-23 1 Ob 183/23b

vgl; Beisatz: Hier: Untrennbarer Zusammenhang zwischen dem in dritter Instanz maßgeblichen Begehren und der vom Erstgericht vorgenommenen Zuweisung der noch offenen Kreditsumme im Innenverhältnis. (T10)

TE OGH 2024-07-24 1 Ob 84/24w

nur T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

TE OGH 2025-03-25 1 Ob 131/24g

Beisatz wie T3

Beisatz: Ein Teilbeschluss im Sinn einer Abweisung mangels Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse ist möglich, da dadurch keine Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden. (T11)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007209