OGH
RS0132057
28.04.2026
1Ob44/18d; 1Ob64/18w; 1Ob167/18t; 1Ob97/19z; 1Ob35/21k; 1Ob233/20a; 1Ob113/23h; 1Ob9/24s; 1Ob84/24w; 1Ob178/25w; 1Ob54/26m
EheG §81 Abs1
EheG §83
EheG §94 Abs1
Vom Verkehrswert einer Sache zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Der sich daraus errechnenden Ausgleichszahlung ist jener Betrag hinzuzurechnen, mit dem der Ehepartner, der die Sache nicht erhält, nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Rückzahlungen geleistet hat. Die Reduktion des Kreditsaldos durch den Ehegatten, dem die Sache verbleibt oder der sie erhält, vermindert dagegen die Ausgleichszahlung nicht, weil ihm dieser Wert zukommt.
TE OGH 2018-04-30 1 Ob 44/18d
Beisatz: Soweit sich jedoch die Schulden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne Beiträge der Ehepartner verändert haben (etwa Veränderung des Wechselkurses eines Fremdwährungskredites), ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen. (T1)
TE OGH 2018-04-30 1 Ob 64/18w
Auch
TE OGH 2018-11-21 1 Ob 167/18t
Auch
TE OGH 2019-06-25 1 Ob 97/19z
Auch
TE OGH 2021-04-21 1 Ob 35/21k
Beisatz: Klarstellend zur Leitentscheidung 1 Ob 44/18d: „Vom Verkehrswert einer Sache zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Diese Berechnung unterstellt, dass sich die Schulden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (beitragslos) nicht verändert haben; andernfalls ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen.“ Der Halbsatz „andernfalls ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen“ bezieht sich (nur) auf den Fall von Veränderungen des („in der Ehe erwirtschafteten“) Schuldenstands durch Umstände, die weder mit der Ehe etwas zu tun haben, noch mit späteren Beiträgen, die nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft typischerweise mit außerehelichen Mitteln finanziert werden. (T2)
TE OGH 2021-04-21 1 Ob 233/20a
nur: Vom Verkehrswert der (aufzuteilenden) Sache (oder der als eheliche Errungenschaft anzusehenden Wertsteigerung als Anteil am Wert dieser Sache) zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen. (T3)
TE OGH 2023-10-23 1 Ob 113/23h
Beisatz: Hier: Aufteilung einer mit Fremd- und Eigenmitteln finanzierten Ehewohnung und Yacht für die noch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Rückzahlungen erfolgten, unter Darlegung der Berechnung in der konkreten Konstellation. (T4)
TE OGH 2024-03-05 1 Ob 9/24s
vgl; nur T3
TE OGH 2024-07-24 1 Ob 84/24w
TE OGH 2025-12-16 1 Ob 178/25w
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
TE OGH 2026-04-28 1 Ob 54/26m
Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132057