Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132057

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Geschäftszahl

1Ob44/18d; 1Ob64/18w; 1Ob167/18t; 1Ob97/19z; 1Ob35/21k; 1Ob233/20a; 1Ob113/23h; 1Ob9/24s; 1Ob84/24w; 1Ob178/25w; 1Ob54/26m

Norm

EheG §81 Abs1

EheG §83

EheG §94 Abs1

Rechtssatz

Vom Verkehrswert einer Sache zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Der sich daraus errechnenden Ausgleichszahlung ist jener Betrag hinzuzurechnen, mit dem der Ehepartner, der die Sache nicht erhält, nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Rückzahlungen geleistet hat. Die Reduktion des Kreditsaldos durch den Ehegatten, dem die Sache verbleibt oder der sie erhält, vermindert dagegen die Ausgleichszahlung nicht, weil ihm dieser Wert zukommt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-04-30 1 Ob 44/18d

Beisatz: Soweit sich jedoch die Schulden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne Beiträge der Ehepartner verändert haben (etwa Veränderung des Wechselkurses eines Fremdwährungskredites), ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen. (T1)

TE OGH 2018-04-30 1 Ob 64/18w

Auch

TE OGH 2018-11-21 1 Ob 167/18t

Auch

TE OGH 2019-06-25 1 Ob 97/19z

Auch

TE OGH 2021-04-21 1 Ob 35/21k

Beisatz: Klarstellend zur Leitentscheidung 1 Ob 44/18d: „Vom Verkehrswert einer Sache zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Diese Berechnung unterstellt, dass sich die Schulden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (beitragslos) nicht verändert haben; andernfalls ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen.“ Der Halbsatz „andernfalls ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen“ bezieht sich (nur) auf den Fall von Veränderungen des („in der Ehe erwirtschafteten“) Schuldenstands durch Umstände, die weder mit der Ehe etwas zu tun haben, noch mit späteren Beiträgen, die nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft typischerweise mit außerehelichen Mitteln finanziert werden. (T2)

TE OGH 2021-04-21 1 Ob 233/20a

nur: Vom Verkehrswert der (aufzuteilenden) Sache (oder der als eheliche Errungenschaft anzusehenden Wertsteigerung als Anteil am Wert dieser Sache) zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen. (T3)

TE OGH 2023-10-23 1 Ob 113/23h

Beisatz: Hier: Aufteilung einer mit Fremd- und Eigenmitteln finanzierten Ehewohnung und Yacht für die noch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Rückzahlungen erfolgten, unter Darlegung der Berechnung in der konkreten Konstellation. (T4)

TE OGH 2024-03-05 1 Ob 9/24s

vgl; nur T3

TE OGH 2024-07-24 1 Ob 84/24w

TE OGH 2025-12-16 1 Ob 178/25w

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

TE OGH 2026-04-28 1 Ob 54/26m

Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132057