Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDer Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 81,), die
    1. Ziffer eins
      ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
    2. Ziffer 2
      dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
    3. Ziffer 3
      zu einem Unternehmen gehören oder
    4. Ziffer 4
      Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
  2. Absatz 2Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Z 5, BGBl. I Nr. 125/1999

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12041171

Alte Dokumentnummer

N2199961153L

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