OGH
RS0057644
24.06.2026
8Ob653/86; 4Ob533/87; 6Ob552/88; 8Ob613/88; 8Ob576/88; 8Ob1510/92; 6Ob522/92; 7Ob1642/92; 1Ob514/94; 5Ob503/96; 1Ob2245/96w; 4Ob208/01v; 8Ob202/02t; 3Ob187/07g; 1Ob36/09i; 7Ob74/09x; 9Ob49/10m; 1Ob57/11f; 1Ob191/12p; 1Ob158/12k; 1Ob233/12i; 1Ob241/13t; 1Ob187/14b; 1Ob266/15x; 1Ob182/16w; 1Ob188/16b; 1Ob53/17a; 1Ob58/17m; 1Ob120/17d; 1Ob44/18d; 1Ob64/18w; 1Ob167/18t; 1Ob112/18d; 1Ob238/21p; 1Ob85/22i; 1Ob113/23h; 1Ob183/23b; 1Ob9/24s; 1Ob84/24w; 1Ob48/24a; 1Ob147/25m; 1Ob46/26k
EheG §83
Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden, hingegen führen Wertvermehrungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen sind, zu keiner Aufwertung.
TE OGH 1987-03-26 8 Ob 653/86
TE OGH 1987-06-30 4 Ob 533/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: (Auch) Wertverminderung durch Benützung des Hausrates berücksichtigt. (T1)
TE OGH 1988-04-14 6 Ob 552/88
TE OGH 1988-09-22 8 Ob 613/88
Auch; nur: Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. (T2)
TE OGH 1989-06-29 8 Ob 576/88
TE OGH 1992-03-12 8 Ob 1510/92
nur T2; Beis wie T1
TE OGH 1992-03-12 6 Ob 522/92
TE OGH 1992-10-15 7 Ob 1642/92
TE OGH 1994-03-11 1 Ob 514/94
Auch
TE OGH 1996-08-28 5 Ob 503/96
Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens ist von einem im Wege der Schätzung ermittelten Verkehrswert einer Liegenschaft und nicht von einem allenfalls im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Meistbot auszugehen; es ist zwar richtig, dass im Wege der Schätzung immer nur ein bloß annähernd richtiger Wert der geschätzten Sache erhoben werden kann. Der so ermittelte Schätzwert kommt - wenn man die sich aus mehreren Schätzgutachten ergebende kontinuierliche Wertsteigerung berücksichtigt - im Allgemeinen dem wahren Wert der Liegenschaft nicht weniger nahe als der bei einem tatsächlichen Verkauf oder gar bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung, bei der erfahrungsgemäß häufig nur unter dem wahren Wert liegende Meistbote erzielt werden, erreichbaren Preis. (T3)
TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2245/96w
Auch; nur T2; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrswerts des ehelichen Gebrauchsvermögens ist jener der Aufteilung, somit hier des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, weil die Ehegatten nur so angemessen an Wertveränderungen teilnehmen. (T4)
TE OGH 2001-09-25 4 Ob 208/01v
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, ob die Wertsteigerung des gemeinsamen Guts aus der Sache selbst (zum Beispiel durch Änderung der Marktverhältnisse und dadurch bedingte Preiserhöhungen), somit aus Umständen entstanden ist, die nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen sind - in diesem Fall ist die Aufteilung des Werts (Mehrwerts) nach den Wertverhältnissen der von den Ehegatten jeweils eingebrachten Güter im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen -, oder ob die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen (oder Investitionen) der Ehegatten hat, in welchem Fall es dann, wenn beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen haben und eine andere Vereinbarung nicht getroffen wurde, sachgerecht ist, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Auf diese Weise wird erreicht, dass jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde, und der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnimmt. (T5)
TE OGH 2002-09-19 8 Ob 202/02t
nur T2; Beisatz: Ausgenommen sind Wertveränderungen, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind. (T6)
Beisatz: Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht der Verkaufspreis einer von einem Teil ohne Wissen des anderen Ehegatten veräußerten Liegenschaft. (T7)
TE OGH 2007-11-27 3 Ob 187/07g
Auch; nur T2
TE OGH 2009-03-31 1 Ob 36/09i
Auch; nur T2; Beis wie T4
TE OGH 2009-07-08 7 Ob 74/09x
Auch; nur T2
TE OGH 2011-02-28 9 Ob 49/10m
nur T2
TE OGH 2011-03-31 1 Ob 57/11f
Auch; Veröff: SZ 2011/44
TE OGH 2012-10-11 1 Ob 191/12p
Vgl auch; Beis wie T5
TE OGH 2012-10-11 1 Ob 158/12k
Auch
TE OGH 2013-01-31 1 Ob 233/12i
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2013/14
TE OGH 2014-04-24 1 Ob 241/13t
Auch
TE OGH 2015-03-19 1 Ob 187/14b
TE OGH 2016-02-25 1 Ob 266/15x
Vgl
TE OGH 2016-11-23 1 Ob 182/16w
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verbindlichkeiten. (T8)
TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b
TE OGH 2017-04-26 1 Ob 53/17a
Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für solche Erträgnisse, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden, wie etwa Früchte (Erträgnisse) einer während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Liegenschaft (so schon 1 Ob 57/11f). (T9)
Beisatz: Hier: Mieteinkünfte aus einer während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen und im Eigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, die im Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bezogen wurden und zur Rückzahlung konnexer Kreditverbindlichkeiten (Paragraph 81, Absatz eins, Satz 1 EheG) verwendet wurden. (T10)
TE OGH 2017-06-28 1 Ob 58/17m
nur T2
TE OGH 2017-07-12 1 Ob 120/17d
Auch
TE OGH 2018-04-30 1 Ob 44/18d
Beisatz: Hier: Liegenschaft, die mit Pfandrechten für konnexe Verbindlichkeiten belastet ist, welche sich zwischen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und Aufteilungsentscheidung durch Rückzahlung vermindert haben. (T11); Bemerkung: Mit Darlegung der Berechnung der Ausgleichszahlung in einer solchen Konstellation. (T12)
TE OGH 2018-04-30 1 Ob 64/18w
nur T2
TE OGH 2018-11-21 1 Ob 167/18t
TE OGH 2019-04-30 1 Ob 112/18d
Auch; Beisatz: Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Endentscheidung erster Instanz, mit der die Zuteilung erfolgt. (T13); Veröff: SZ 2019/37
TE OGH 2022-02-21 1 Ob 238/21p
Vgl; Beis wie T5
TE OGH 2022-06-22 1 Ob 85/22i
nur T2
TE OGH 2023-10-23 1 Ob 113/23h
Beisatz: Hier: Aufteilung einer mit Fremd- und Eigenmitteln finanzierten Ehewohnung und Yacht unter Darlegung der Berechnung in der konkreten Konstellation. (T14)
TE OGH 2024-01-23 1 Ob 183/23b
Beisatz wie T5
Beisatz: Neben der Wertsteigerung der Liegenschaft, die mit erst während der Ehe aufgenommenen Kreditmitteln bewirkt wurde, sind auch diese Schulden in die Aufteilung miteinzubeziehen. (T15)
Beisatz: Hier: Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts nach Zahlung einer durch gemeinsamen Kredit finanzierten Ablöse. (T16)
TE OGH 2024-03-05 1 Ob 9/24s
nur T2
TE OGH 2024-07-24 1 Ob 84/24w
Beisatz wie T6
TE OGH 2024-10-24 1 Ob 48/24a
TE OGH 2025-12-16 1 Ob 147/25m
vgl; nur T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T13
TE OGH 2026-06-24 1 Ob 46/26k
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057644