Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 229

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 229

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb

des anderen sowie Aufteilung des ehelichen

Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

Paragraph 229, Im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (Paragraphen 81 bis 96 und 98 Ehegesetz) sind außer den Ehegatten auch Dritte, deren Rechte berührt werden, Beteiligte. Einem Verfahren nach Paragraph 98, Ehegesetz ist im ersten Rechtsgang der Kreditgeber nicht schon in erster Instanz beizuziehen, jedoch ist ihm die Entscheidung über den Antrag zuzustellen.

An Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, sind nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019574

Alte Dokumentnummer

N2185416635T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P229/NOR12019574

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