(3)Absatz 3,In Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten sowie in Verlassenschaftsverfahren dürfen Parteien nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach Abs. 2 anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie, unbeschadet des § 6 Abs. 3, durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind.In Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten sowie in Verlassenschaftsverfahren dürfen Parteien nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach Absatz 2, anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie, unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 3,, durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind.