Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 52

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist in Verfahren anzuwenden, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 30. Juni 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 10, BGBl. I Nr. 111/2010).

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,In jedem Urteil und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, ist auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern das Gericht nicht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehält. Ein solcher Vorbehalt kann nicht angefochten werden. In anderen Beschlüssen kann über den Ersatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig ist.
  2. Absatz 2,Ein Vorbehalt der Kostenentscheidung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann und wenn dies aufgrund der Komplexität der zu treffenden Kostenentscheidung aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmäßig ist. Bei Erlassung eines Zahlungsbefehls, eines Wechselzahlungsauftrags oder eines Versäumungs-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteils ist ein Vorbehalt der Kostenentscheidung jedenfalls unzulässig.
  3. Absatz 3,Hat ein Gericht die Kostenentscheidung vorbehalten, so ist im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren entscheidet das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache.
  4. Absatz 4,Ist das Gericht bei Erlassung eines Teilurteils nicht in der Lage, hinsichtlich des abgeurteilten Anspruchs oder Teilanspruchs zugleich über die Kosten zu entscheiden, so ist im Urteil auszusprechen, inwiefern eine solche Entscheidung noch einem weiteren Urteil vorbehalten bleibt.
  5. Absatz 5,Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist von Amts wegen zu entscheiden, wenn rechtzeitig ein Kostenverzeichnis gelegt wurde.

Schlagworte

Versäumungsurteil, Verzichtsurteil

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40124561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P52/NOR40124561

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