Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Verträge

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den Paragraphen 81 bis 96 kann im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen.

Anmerkung

Zum Notariatsakt siehe §§ 52 ff Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024838

Alte Dokumentnummer

N2193811145S

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