Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106145

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

1Ob512/87; 8Ob690/88; 8Ob1597/95 (8Ob1598/95); 6Ob2167/96m; 1Ob68/00g; 4Ob195/01g; 2Ob185/04a; 2Ob110/09d; 1Ob188/16b; 1Ob257/22h; 1Ob84/24w; 1Ob46/26k

Norm

EheG §94

Rechtssatz

Bei langer Verfahrensdauer kann bei Ausmittlung der Ausgleichszahlung aus Billigkeitsgründen das gestiegene Preisniveau berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-02-18 1 Ob 512/87

TE OGH 1989-07-13 8 Ob 690/88

Auch; Beisatz: hier: Eine Wertsicherung der Auslgeichszahlung ist im Hinblick auf die kurze Leistungsfrist nicht notwendig. (T1)

TE OGH 1995-09-20 8 Ob 1597/95

Auch

TE OGH 1996-12-05 6 Ob 2167/96m

TE OGH 2000-03-28 1 Ob 68/00g

Auch; Beisatz: Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen, insbesondere dann, wenn unstrittig ist, dass ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist und der zur Zahlung Verpflichtete auch auf den an sich unstrittigen Betrag keinerlei Teilzahlungen leistet. (T2)

TE OGH 2001-09-25 4 Ob 195/01g

Vgl auch; Beisatz: Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu. (T3)

TE OGH 2004-11-11 2 Ob 185/04a

Auch

TE OGH 2010-05-06 2 Ob 110/09d

Vgl; Beis wie T2 nur: Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen. (T4)

TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

TE OGH 2023-01-27 1 Ob 257/22h

Beisatz: Dass ein Ausgleich des Wertverlusts aufgrund einer besonders langen Verfahrensdauer nur bei Verschulden des Ausgleichspflichtigen der Billigkeit entspräche, kann der Rechtsprechung des Fachsenats nicht entnommen werden. (T5)

TE OGH 2024-07-24 1 Ob 84/24w

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

TE OGH 2026-06-24 1 Ob 46/26k

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0106145