Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

21/05 Börse

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Meldepflicht nach Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb oder die Veräußerung von Aktien, sofern der Anteil an Stimmrechten, der nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung gehalten wird, einen in der Bestimmung genannten Schwellenwert erreicht, über- oder unterschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J01

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J01

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/05 Börse

Norm

BörseG 1989 §91 Abs1
BörseG 1989 §92 Z4
BörseG 2018 §130 Abs1
BörseG 2018 §133 Z4
EURallg
ÜbG 1998 §22 Abs2
ÜbG 1998 §22 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32004L0109 Prospektinformation-RL Art10 lite
32004L0109 Prospektinformation-RL Art2 Abs1 litf

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Der VwGH hat zur Frage, was unter einer mittelbaren Veräußerung iSd. Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018, zu verstehen ist, bereits ausgesprochen, dass eine mittelbare kontrollierende Beteiligung nach Paragraph 22, Absatz 2 und 3 ÜbG 1998 unter anderem bei einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft vorliegt, die mehr als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt und die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf diesen Rechtsträger ermöglicht. Die Richtlinie 2004/109/EG fasst den Begriff des "kontrollierten Unternehmens" und damit die Mitteilungspflicht weiter, indem eine Person ein Unternehmen kontrolliert, wenn sie entweder über eine Mehrheit an Stimmrechten verfügt oder einen sonstigen beherrschenden Einfluss auf das kontrollierte Unternehmen ausüben kann oder tatsächlich ausübt. Es ist dabei unerheblich, ob zwischen dem kontrollierenden Unternehmen und der Gesellschaft, die an dem Emittenten beteiligt ist, ein oder mehrere Unternehmen zwischengeschaltet sind, solange auf allen Unternehmensebenen jeweils eine kontrollierende Beteiligung vorliegt. Ebenso wenig macht es einen Unterschied, ob von jenem - kontrollierten - Unternehmen, das am Emittenten unmittelbar beteiligt ist, Aktien veräußert werden, wodurch ein relevanter Schwellenwert unterschritten wird, oder ob das kontrollierende Unternehmen die Kontrolle über eines der zwischengeschalteten Unternehmen, etwa durch Verlust der Mehrheitsbeteiligung, abgibt. In beiden Fällen verfügt das kontrollierende Unternehmen nicht mehr über den vor dieser Maßnahme gehaltenen Anteil an Stimmrechten und unterliegt damit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 4, BörseG 1989 der Pflicht, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten zu unterrichten vergleiche VwGH 28.3.2014, 2014/02/0001). Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 entspricht inhaltlich im Wesentlichen Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989. Die in der Rechtsprechung zu Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 angeführten Überlegungen sind daher auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J02

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J02

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
001 Verwaltungsrecht allgemein
21/05 Börse

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 ist über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den die meldepflichtige Person nach dem die Mitteilungspflicht auslösenden Ereignis (unmittelbarer oder mittelbarer Erwerb oder unmittelbare oder mittelbare Veräußerung von Aktien) hält. Paragraph 133, BörseG 2018 erweitert diese Mitteilungspflicht für Stimmrechte, die von der meldepflichtigen Person zwar nicht gehalten werden, die ihr aber unter den Voraussetzungen der Ziffer eins bis 7 zugerechnet werden, sofern sie zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt ist. Insofern wird zwischen dem Halten von Stimmrechten und der Ausübung von Stimmrechten unterschieden. Im Gegensatz zu Paragraph 133, BörseG 2018 stellt Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 nicht darauf ab, dass die Stimmrechte auch ausgeübt werden müssen. Aus dem Wortlaut des Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 ergibt sich daher gerade nicht, dass in der Beteiligungsmeldung nur über solche Stimmrechte zu unterrichten ist, die von der meldepflichtigen Person auch ausgeübt werden können. Zum selben Ergebnis führt ein Blick auf Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG, wobei in Artikel 9, der Richtlinie 2004/109/EG zudem primär von einer Mitteilungspflicht des Aktionärs die Rede ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J03

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J03

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/05 Börse

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Die Paragraphen 130 bis 134 BörseG 2018 entsprechen den Paragraphen 91 bis 92 a BörseG 1989 vergleiche Regierungsvorlage 1661 BlgNR 25. GP, 19).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J04

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J04

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L
21/05 Börse

Norm

BörseG 1989 §91
BörseG 1989 §92
BörseG 2018 §130 Abs1
BörseG 2018 §133
EURallg
31988L0627 Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft-RL Art4
31988L0627 Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft-RL Art7

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Bereits die Richtlinie 88/627/EWG (die durch Paragraph 91 f, f, BörseG 1989 in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde) unterschied zwischen den gehaltenen Stimmrechten des Erwerbers bzw. Veräußerers einer Beteiligung gemäß Artikel 4 und jenen Stimmrechten, die gemäß Artikel 7, in den dort genannten Fällen den gehaltenen Stimmrechten gleichzusetzen waren.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J05

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J05

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L
E3L E06202025
E6C
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

EURallg
VwRallg
31988L0627 Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft-RL Art4
32001L0034 Prospekt-RL Art89 Abs1
52003PC0138 Prospekt-RL Stellungnahme

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

In Bezug auf die Unterscheidung in Artikel 4, der Richtlinie 88/627/EWG (bzw. dessen Nachfolgeregelung Artikel 89, Absatz eins, der Richtlinie 2001/34/EG) zwischen dem Anteil an Stimmrechten und dem Anteil am Kapital ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Richtlinienbestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten auch die Unterrichtung über den von der Person gehalten Anteil am Kapital vorschreiben konnten, nicht darauf abzielten, zwischen ausübbaren und nicht ausübbaren Stimmrechten zu unterscheiden. Die Regelung stellte vielmehr auf jene Fälle ab, in denen mit einer Aktie mehrere Stimmrechte verknüpft sind vergleiche KOM/2003/138 endg., S. 27).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J06

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J06

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/05 Börse

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des systematischen Zusammenhangs der Paragraphen 130 und 133 BörseG 2018 kann nicht zweifelhaft sein, dass Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 lediglich auf stimmrechtstragende Aktien abstellt und nicht verlangt, dass Stimmrechte vom Inhaber der Aktien auch ausgeübt werden (können).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J18

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J07

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L
E3L E06202025
21/05 Börse
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Bereits aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 88/627/EWG ergibt sich, dass eine Politik der angemessenen Unterrichtung der Anleger im Wertpapierbereich deren Schutz verbessert, das Vertrauen der Anleger in die Wertpapiermärkte stärkt und auf diese Weise zu deren reibungslosen Funktionieren beiträgt, weshalb es angebracht ist, die Anleger über bedeutende Beteiligungen und über Änderungen dieser Beteiligungen an Gesellschaften in der Gemeinschaft zu unterrichten, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer in der Gemeinschaft ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse zugelassen sind. Dieser Zweck der Beteiligungspublizität wird auch in der Richtlinie 2004/109/EG betont, in deren Erwägungsgrund 18 zudem festgehalten wird, dass diese Informationen über Änderungen bedeutender Beteiligungen Anleger in die Lage versetzen sollten, Aktienkäufe oder -verkäufe in voller Kenntnis der geänderten Stimmrechte zu tätigen; dies dürfte auch eine wirksamere Kontrolle der Emittenten von Aktien ermöglichen und insgesamt die Markttransparenz großer Kapitalbewegungen erhöhen. Vor diesem Hintergrund wäre es aber nicht zweckentsprechend, Aktieninhaber von der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 allein mit der Begründung auszunehmen, dass die interessierende Beteiligung über einen Spezialfonds gemäß Paragraph 163, InvFG 2011 gehalten wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J07

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J08

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/05 Börse

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

In dem Formular zur Beteiligungsmeldung in der Anlage zu Paragraph 6, TransV 2018 wird eine Mitteilung über die "Prozentanteile der Stimmrechte, die zu Aktien gehören" verlangt. Darunter können entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 jene Stimmrechte verstanden werden, die mit den Aktien des Emittenten verknüpft sind und von der meldepflichtigen Person gehalten werden. Dass lediglich eine Verpflichtung zur Meldung der ausübbaren Stimmrechte bestünde, ergibt sich damit aus der TransV 2018 nicht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J08

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J09

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Der Strafbarkeit der juristischen Person nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 BörseG 2018 liegt der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten gegen die in Paragraph 141, angeführten Verpflichtungen verstoßen (Absatz eins,) oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine "Mitarbeitertat" ermöglicht (Absatz 2,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J09

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J10

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BörseG 2018 §141
BörseG 2018 §142 Abs1
BörseG 2018 §142 Abs2
VStG §31
VStG §32 Abs1
VStG §44a Z1
VStG §9
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/02/0012 B 13. Dezember 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Bestimmtheit der verfolgten Person reicht es weder für die Verfolgungshandlung, noch für die Bestrafung aus, soweit sie im Spruch nicht ohnehin namentlich genannt wird, wenn auf der Erledigung nicht beigeschlossene Urkunden (wie etwa das "Firmenbuch") verwiesen wird, weil die bloße Bestimmbarkeit der Person nicht genügt (VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J10

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J11

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Als Täter der Übertretung des Paragraph 142, Absatz 2, BörseG 2018 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Absatz eins, leg. cit. in Frage, weil nur eine solche nach Paragraph 9, VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in Betracht kommen kann vergleiche VwGH 3.5.2021, Ra 2020/02/0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J11

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J12

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit nach Paragraph 141, Ziffer 2, BörseG 2018 kommt es nicht darauf an, ob eine falsche oder gar keine Beteiligungsmeldung erstattet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J12

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J13

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0007 E 1. September 2017 RS 9

Stammrechtssatz

Ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen vergleiche VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen vergleiche etwa VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J13

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J14

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/05 Börse
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BörseG 2018
BörseG 2018 §130 Abs1
FMABG 2001 §2 Abs3 Z2
FMABG 2001 §22 Abs7
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Abweichend von Paragraph 31, Absatz eins, VStG beträgt gemäß Paragraph 22, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FMABG 2001 die Verjährungsfrist im Fall von Übertretungen des BörseG 2018 18 Monate.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J14

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J15

Rechtssatz für Ro 2022/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Da gemäß Paragraph 141, Ziffer 2, BörseG 2018 die fortgesetzte Nichterfüllung einer Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflicht unter Strafe steht, handelt es sich um ein Dauerdelikt, das durch eine nicht korrekte Beteiligungsmeldung nicht beendet wird.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J16

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022020013_20230829J16