Verwaltungsgerichtshof
29.08.2023
Ro 2022/02/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015
Bereits aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 88/627/EWG ergibt sich, dass eine Politik der angemessenen Unterrichtung der Anleger im Wertpapierbereich deren Schutz verbessert, das Vertrauen der Anleger in die Wertpapiermärkte stärkt und auf diese Weise zu deren reibungslosen Funktionieren beiträgt, weshalb es angebracht ist, die Anleger über bedeutende Beteiligungen und über Änderungen dieser Beteiligungen an Gesellschaften in der Gemeinschaft zu unterrichten, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer in der Gemeinschaft ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse zugelassen sind. Dieser Zweck der Beteiligungspublizität wird auch in der Richtlinie 2004/109/EG betont, in deren Erwägungsgrund 18 zudem festgehalten wird, dass diese Informationen über Änderungen bedeutender Beteiligungen Anleger in die Lage versetzen sollten, Aktienkäufe oder -verkäufe in voller Kenntnis der geänderten Stimmrechte zu tätigen; dies dürfte auch eine wirksamere Kontrolle der Emittenten von Aktien ermöglichen und insgesamt die Markttransparenz großer Kapitalbewegungen erhöhen. Vor diesem Hintergrund wäre es aber nicht zweckentsprechend, Aktieninhaber von der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 allein mit der Begründung auszunehmen, dass die interessierende Beteiligung über einen Spezialfonds gemäß Paragraph 163, InvFG 2011 gehalten wird.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J07