Verwaltungsgerichtshof
29.08.2023
Ro 2022/02/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015
Unter dem Gesichtspunkt des systematischen Zusammenhangs der Paragraphen 130 und 133 BörseG 2018 kann nicht zweifelhaft sein, dass Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 lediglich auf stimmrechtstragende Aktien abstellt und nicht verlangt, dass Stimmrechte vom Inhaber der Aktien auch ausgeübt werden (können).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J18