Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2022/02/0014

Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Der Strafbarkeit der juristischen Person nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 BörseG 2018 liegt der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten gegen die in Paragraph 141, angeführten Verpflichtungen verstoßen (Absatz eins,) oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine "Mitarbeitertat" ermöglicht (Absatz 2,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J09