Verwaltungsgerichtshof
29.08.2023
Ro 2022/02/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015
Der Strafbarkeit der juristischen Person nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 BörseG 2018 liegt der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten gegen die in Paragraph 141, angeführten Verpflichtungen verstoßen (Absatz eins,) oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine "Mitarbeitertat" ermöglicht (Absatz 2,).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J09