Bundesrecht konsolidiert

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Transparenz-Verordnung 2018 § 6

Kurztitel

Transparenz-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 392/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TransV 2018

Index

21/05 Börse

Text

Meldeformular

Paragraph 6,

Für eine Mitteilung an die FMA gemäß den Paragraphen 130 bis 133 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, BörseG 2018 ist die Web-Applikation auf der Internetseite der FMA zu verwenden, welche das Formular in der Anlage elektronisch unterstützt wiedergibt. Für die Mitteilung an den Emittenten und das Börseunternehmen gemäß den Paragraphen 130 bis 133 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, BörseG 2018 ist das von der im ersten Satz genannten Web-Applikation automatisch generierte Formular zu verwenden, welches das Formular in der Anlage mit den entsprechend befüllten Daten der jeweiligen Meldung elektronisch unterstützt wiedergibt.

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20010098

Dokumentnummer

NOR40199743

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