Verwaltungsgerichtshof
29.08.2023
Ro 2022/02/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015
Da gemäß Paragraph 141, Ziffer 2, BörseG 2018 die fortgesetzte Nichterfüllung einer Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflicht unter Strafe steht, handelt es sich um ein Dauerdelikt, das durch eine nicht korrekte Beteiligungsmeldung nicht beendet wird.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J16