Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 141

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

4. Abschnitt
Sanktionen

Strafbestimmungen

Paragraph 141,

Wer

  1. Ziffer eins
    als Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 124,, Paragraph 125, Absatz eins bis 4 oder Paragraph 128, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 119, Absatz 6, erster Satz oder Paragraph 125, Absatz 5, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
  2. Ziffer 2
    eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder eine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 130, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 131,, Paragraph 132,, Paragraph 133,, Paragraph 134, oder Paragraph 135, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 138, oder Paragraph 139, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 136, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 2 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, je nachdem welcher Betrag höher ist und soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195663

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