Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2022/02/0014

Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Als Täter der Übertretung des Paragraph 142, Absatz 2, BörseG 2018 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Absatz eins, leg. cit. in Frage, weil nur eine solche nach Paragraph 9, VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in Betracht kommen kann vergleiche VwGH 3.5.2021, Ra 2020/02/0276).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J11