Verwaltungsgerichtshof
29.08.2023
Ro 2022/02/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015
In Bezug auf die Unterscheidung in Artikel 4, der Richtlinie 88/627/EWG (bzw. dessen Nachfolgeregelung Artikel 89, Absatz eins, der Richtlinie 2001/34/EG) zwischen dem Anteil an Stimmrechten und dem Anteil am Kapital ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Richtlinienbestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten auch die Unterrichtung über den von der Person gehalten Anteil am Kapital vorschreiben konnten, nicht darauf abzielten, zwischen ausübbaren und nicht ausübbaren Stimmrechten zu unterscheiden. Die Regelung stellte vielmehr auf jene Fälle ab, in denen mit einer Aktie mehrere Stimmrechte verknüpft sind vergleiche KOM/2003/138 endg., S. 27).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J06