Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2022/02/0014

Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

In Bezug auf die Unterscheidung in Artikel 4, der Richtlinie 88/627/EWG (bzw. dessen Nachfolgeregelung Artikel 89, Absatz eins, der Richtlinie 2001/34/EG) zwischen dem Anteil an Stimmrechten und dem Anteil am Kapital ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Richtlinienbestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten auch die Unterrichtung über den von der Person gehalten Anteil am Kapital vorschreiben konnten, nicht darauf abzielten, zwischen ausübbaren und nicht ausübbaren Stimmrechten zu unterscheiden. Die Regelung stellte vielmehr auf jene Fälle ab, in denen mit einer Aktie mehrere Stimmrechte verknüpft sind vergleiche KOM/2003/138 endg., S. 27).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J06