Verwaltungsgerichtshof
29.08.2023
Ro 2022/02/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015
In dem Formular zur Beteiligungsmeldung in der Anlage zu Paragraph 6, TransV 2018 wird eine Mitteilung über die "Prozentanteile der Stimmrechte, die zu Aktien gehören" verlangt. Darunter können entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 jene Stimmrechte verstanden werden, die mit den Aktien des Emittenten verknüpft sind und von der meldepflichtigen Person gehalten werden. Dass lediglich eine Verpflichtung zur Meldung der ausübbaren Stimmrechte bestünde, ergibt sich damit aus der TransV 2018 nicht.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J08