Verwaltungsgerichtshof
29.08.2023
Ro 2022/02/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015
Gemäß Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 ist über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den die meldepflichtige Person nach dem die Mitteilungspflicht auslösenden Ereignis (unmittelbarer oder mittelbarer Erwerb oder unmittelbare oder mittelbare Veräußerung von Aktien) hält. Paragraph 133, BörseG 2018 erweitert diese Mitteilungspflicht für Stimmrechte, die von der meldepflichtigen Person zwar nicht gehalten werden, die ihr aber unter den Voraussetzungen der Ziffer eins bis 7 zugerechnet werden, sofern sie zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt ist. Insofern wird zwischen dem Halten von Stimmrechten und der Ausübung von Stimmrechten unterschieden. Im Gegensatz zu Paragraph 133, BörseG 2018 stellt Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 nicht darauf ab, dass die Stimmrechte auch ausgeübt werden müssen. Aus dem Wortlaut des Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 ergibt sich daher gerade nicht, dass in der Beteiligungsmeldung nur über solche Stimmrechte zu unterrichten ist, die von der meldepflichtigen Person auch ausgeübt werden können. Zum selben Ergebnis führt ein Blick auf Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG, wobei in Artikel 9, der Richtlinie 2004/109/EG zudem primär von einer Mitteilungspflicht des Aktionärs die Rede ist.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J03