Der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache
ist trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als
Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt
Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe
bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (Hinweis
E 18.10.1989, 86/09/0178 sowie E 17.3.1982, 81/09/0103).