Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 95

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

31.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 95,
  1. Absatz eins,Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Paragraph 94 a, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 73, Absatz 3, oder Paragraph 83, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
  2. Absatz 3,Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.
  4. Absatz 5,Die Parteien und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.

Schlagworte

Disziplinarsenat, Bescheid, Zustellung

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40185764

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P95/NOR40185764

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