Verwaltungsgerichtshof
19.11.1997
95/09/0324
Der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache ist trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (Hinweis E 18.10.1989, 86/09/0178 sowie E 17.3.1982, 81/09/0103).